{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-12-20_4_StR_311_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-12-20","aktenzeichen":"4 StR 311/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bei der Prüfung, ob mildernde Umstände im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB vorliegen, kann auch ein\nnicht ohne eigenes Verschulden des Täters entstandener,\naber verständlicher Zustand hoher Erregung berücksichtigt werden.","text_plain":"2107 051\n\nNachschlageverk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB § 213\n\nBei der Prüfung, ob mildernde Umstände im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB vorliegen, kann auch ein\nnicht ohne eigenes Verschulden des Täters entstandener,\naber verständlicher Zustand hoher Erregung berücksichtigt werden.\n\nBGH, Urt. v. 20, Dezember 1967 - 4 StR 311/67 - SchwG Bochun.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_311/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Egon M EB . onne festen\nWohnsitz, geboren an EEE 1955 ir roiuin.\n\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Ratberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Emmmp: GENE.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter gun\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geachüftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bochum vom 1. März 1967 im Strafausspruch. mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des 3echtsmittels, an das Schwurgericht zurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n— | nen nt nn\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu fünfzchn Jahren Zuchthaus verurteilt. Dic\nnur gegen das Strafmaß gerichtete Revision des Angeklagten ist begründet.\n\nDas Schwurgericht geht ersichtlich davon aus, daß\nkein besonders schwerer Fall des Totschlags vorliegt\n(§ 212 Abs. 2 StGB), somit die Strafe aus § 212 Abs. 1\nStGB zu entnchmen ist. Es hat die hiernach zulässige\nHöchststrafe von 15 Jahren Zuchthaus verhängt, obwohl\nes in den Strafzumessungserwägungen selbst einige Nilderungsgründe von nicht geringem Gewicht anführt, wic\ndie alkoholische Enthemmung des Angeklagten und scinc\nvon Einsicht in das verübte Unrecht getragene Reuc. Dic\nVerhüngung der zeitlichen Höchststrafe rechtfertigt cs\nallein damit, daß nach seiner Überzeugung eine geringere\nStrafe keine ausreichende Sühne für die Tat wäre. Dicse\nBegründung genügt hier nicht. Sie 1äßt nicht erkennen,\nob das Schwurgericht bei der Findung der gerechten Strafe\nalle sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebenden\nGesichtspunkte in Betracht gezogen hat. So hat es zwar\nohne Rechtsirrtum dargelegt, daß der Angeklagte nicht\nohne cigenes Verschulden von Frau KB zum Zorn gereizt worden ist (§ 213 StGB). Trotzdem konnte es die\nTatsache, daß der geistig primitive, unter Alkoholeinfluß stehende Angeklagte durch das hysterische Geschrei\nund das andauernde unflätige Geschimpfe der Frau, dic\ner an sich nicht haßte, in Wut geraten ist und sie in\neiner plötzlichen Zornesaufwallung getötet hat, bei\nder Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten verwerten. Ein nicht ohne eigenes Verschulden des Täters\n\nentstandener, aber verständlicher Zustand hoher Errcgung kann auch bei der Prüfung, ob mildernde Umstände\nim Sinne des § 213 StGB vorliegen, berücksichtigt werden. Dies hat das Schwurgcricht möglicherweise verkannt,\nweil es diesen Umstand in den schr knappen Strafzumessungsgründen nicht erwähnt.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-20/4-str-311-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-20/4-str-311-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:43.632502+00:00"}}