{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-12-15_4_StR_563_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-12-15","aktenzeichen":"4 StR 563/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2107 082\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 563/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Propagandisten Johann BEE zus vulD-GE, zevoren an EEE 1921 in zo,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Neifer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt sn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 20. Juni 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDurch Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom\n20. Juni 1967 ist der Angeklagte wegen Unzucht mit einer\nAbhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde unter\n14 Jahren zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr unter Ab-\n\nerkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von\nzwei Jahren verurteilt worden.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt außerdem Verletzung sachlichen Rechts. Sie muß Erfolg haben.\nZwar ist in der Hauptverhandlung ein Beweisamtrag auf Herbeiführung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der kindlichen Hauptbelastungszeugin Sieglinde Breuer nicht gestellt\nworden; aber dennoch hätte der von der Verteidigung vor Eröffnung des Verfahrens gestellte dahingehende Antrag in\nZusammenhang mit den widersprüchlichen Angaben der Zeugin\nim Vorverfahren und In der Hauptverhandlung die Strafkamner\ndazu drängen müssen, zur Unterstützung ihrer Überzeugungsbildung einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Die Besonderheit des Falles läßt eine solche Maßnahme geboten erscheinen. Es kann nicht übersehen werden, daß die Zeugin Sieglinde Br sich im Alter beginnender Geschlechtsreife\nbefand und daß Mädchen in diesem Zustand oft \"zu rational\nnicht motivierten, impulsiven und kurzschlüssigem Handeln\nund zu Trotz- und Protesthandlungen\"” neigen (BGH 4 StR\n392/62 vom 30. November 1962). Abgesehen davon besteht die\nweitere Besonderheit des hier zu beurteilenden Falles darin,\ndaß die Zeugin zunächst bei ihrer kriminalpolizeilichen\nVernehmung die Vornahme unzüchtiger Handlungen durch ihren\nStiefvater bestritt, sie dann aber auf Vorhalt zugab und\nzugleich nicht ausschloß, daß sich auch der Musiklehrer Egg»\n& ihr unsittlich genähert habe. Nachdem sie in der nachfolgenden richterlichen Vernehmung die Belastung ihres\nStiefvaters wiederholte, teilte sie dem Gericht mi? Schreiben vom 19. Oktobe:' 1966 Mit,daß sis in Zukunft: jegliche Aus-Sage gegen ihren Stiefvater verweigere. Wenn sie nun in der\nHauptverhandlung trotz Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht dennoch aussagte und ihre früheren Belastungen\ndes Sticfvaters als erlogen und den Musiklehrer Ei ais\n\nTäter bezeichnete, so kommen bei dem gesamten Aussageverhalten der Stieftochter Zweifel daran auf, ob die\nSachkunde der Strafkammer allein zur Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit dieser Zeugin ausreicht (vgl. dazu BGH\n2, 163; 3, 27, 525 7, 82).\n\nFür die Durchführung der neuen Hauptverhandlung\nwird im übrigen auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 13, 394; 14, 159; 19, 85; 20, 234; sowie BGH\n1 StR 561/66 vom 6. Dezember 1966, abgedruckt in NJW 1967,\n360 und 5 StR 456/67 vom 19. September 1967 hingewiesen.\nOb auch die zeugenschaftliche Vernehmung des Musiklehrers\nEB tunlich ist, muß der Entscheidung der Strafkammer\nvorbehalten bleiben.\n\nRotberg Mayr Sanders\nHürxthal Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-15/4-str-563-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-15/4-str-563-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:43.282359+00:00"}}