{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-12-15_4_StR_553_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-12-15","aktenzeichen":"4 StR 553/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2107 080\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n-— — nn Zune\n\nATs-\n\nur URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Antonio F ED zu: 3\ngchboren om EEE 935 in Ta. Frovinz Su/\n\nItalien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.2.\n\nDer A, Strafsconat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nHürxthal\n\nNeifer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nBielefeld vom 16. Juni 1967 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 17. Juni 1967\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nTe)\n\nDas Schvurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen\nzu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts\nrügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Überzeugung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei [est entschlossen gewesen, Frau St :u\ntöten, beruht au? rechtsichlerfreien Erwägungen. Daß ihr\nkeine das äußere Verhalten betrefienden Feststellungen\nzu Grunde. lägen, wie die Revision behauptet, trifft nicht\nzu. Das Schwurgericht bat vielmehr aus der Art und Weise,\nwie der Angeklagte mit dem Messer zugestochen hat, auf\nseinen Tötungsvorsatz geschlossen.\n\nDieser Schluß ist weder denkgesetzlich unmöglich\nnoch. erfahrungswidrig. Daß er nicht der einzig denkbare\nist, begründet nicht den Vorwurf fehlerhafter Rechtsanwendung. Die Revisionsangriffe richten sich insoweit\nallein gegen die Beweiswürdigung und die Tesistellungen\ndes Schwurgerichts.\n\nAuch die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte babe Frau StB Heimtückisch zu töten versucht,\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen\nergeben, daß Frau StB in Augenblick der Tat arglos\nund infolge ihrer Arglosigkeit wehrlos gegen den überraschend von hinten gegen ihren Rücken geführten Messerstich des Angeklagten war. Sie ergeben ferner, daß sich\nder Angeklagte ihrer Arg- und Wehrlosigkeit bewußt war\nund sic ausgenutzt hat.Der Bundesgerichtshof hat wieder-\n\nholt entschieden, daß es Tür die Frage, ob der \"äter\n\ndie Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt ausgenutzt hat, allcin auf den Tatzeitpunkt ankommt. Ohne\nBedeutung ist cs daher, daß Frau St allgemein Grund\nzur Vorsicht vor dem Angeklagten hatte, da sie diese\nVorsicht im Zeitpunkt der Tat gerade nicht übte (BGHSt\n18, 87, 88). Unwesentlich ist es ferner, daß der Tat ein\nStreit vorangegangen war. Dieser war im Augenblick der\nTötungshandlung beendet und Frau StB versah sich\nkeines schveren Angriffs von seiten des Angeklagten\n(EGHSt 7, 218, 221). Es ist schließlich ohne Bedeutung;\ndaß Freu StB kurz vorher ihre Mutter mit einem Zettel\nvor Gewalttätigkeiten des Angeklagten gewarnt hatte, der\ngedroht hatte, er werde alles kaputt machen, wenn ihn\nFrau St nicht nei sich schlafen lasse. Bei dem späteren Zusammentreffen im Wohnzimmer herrschte zwar eine\ngespannte Stimmung. Das Schwurgericht hat aber daraus,\ndaß Frau StB iem Angeklagten den Rücken zukehrte,\nals sie die Likörflasche in den Schrank stellte, geschlossen, daß sie in diesem Augenblick nicht mit Tätlichkeiten des Angeklagten rechnete, zumal da sie sich.\nauch wegen der Anwesenheit ihres Vaters im Zimmer sicher\nfühlte.\n\n2. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags\nin zwei Fällen ist ebenfalls frei von Rechtsiehlern.\nDer Angeklagte hat nach der Überzeugung des Schwurgerichts zwar nicht beabsichtigt, auch die Eltern von\nFrau StB zu töten, er hat jedoch diesen Erfoig als\nmöglich vorausgesehen und \"billigend in Kauf genommen\",\nDiese Deutung des festgestellten äußeren Sachverhalts\nist möglich, daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat Herrn Sch durch mehrere\n\n- 5 -—-\n\nMesserstiche in den Arm und in beide Beine schwer verletzt. Er hat \"blindlings um sich gestochen ohne Rücksicht darauf, was passieren würde!. Daraus durfte das\nSchwurgericht schließen, daß der Angeklagte auch mit\neinem tödlichen Ausgang einverstanden war. Frau sch\nhat der Angeklagte allerdings im Vorbeigehen nur in den\nOberarm gestochen. Wenn auch ein Stich in den Oberarm\nnur selten zum Tode führt, so ist dennoch mit Rücksicht\nauf das Gesamtverhalten die Annahme nicht abwegig, der\nAngeklagte habe es auch in Kauf genommen, daß er Frau\n\nSCHE tötete.\n\nDas Schwurgericht hat ferner mit eingehender und\nrechtsfehlerfreier Begründung festgestellt, daß sich der\nAngeklagte nicht in einem einer Bewußtseinsstörung im\nSinne des § 51 StGB gleichkommenden höchstgradigen Affektzustand befunden hat. Diese Feststellung gilt ersichtlich\nfür den gesamten Tatablauf, also auch für die Angriffe\ndes Angeklagten gegen das Ehepaar Sch:\n\n..\n\n5. Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.\n\nRotberg Mayr Sanders\nHürxthal Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-15/4-str-553-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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