{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-12-15_4_StR_539_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-12-15","aktenzeichen":"4 StR 539/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2107 081\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 539/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler und Anstreicher Hermenn JB aus\nDE , zcvoxcn ar GE 1921 in Duw-3\n\nwegen schweren Diebstabls im Rückfall u.a.\n\n- 2.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Neifer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Juni 1967\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den wegen schweren Diebstahls im\nRückfall, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Betrugs in\nzwei Fällen rechtskräftig schuldig gesprochenen Angeklagten unter Freisprechung in einem weiteren Falle zu\nciner Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten Zucht-\n\n- 3 -\n\nhaus verurteilt und die Polizceiaufsicht für zulässig\nerklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat\nkeinen Erfolg,\n\nDie Niederschrift über die Hauptverhandlung von\n5. Juni 1967 ergibt, daß der Zeuge VB vorschriftsmäßig über die Pflichten eines Zeugen und die Bedeutung\ndes Eides belehrt worden ist (Bd. IV Bl. 130 Rücks. d.A.).\nOb dies auch für den minderjährigen Zeugen Ve :utrifft, kann auf sich beruben, da nicht ersichtlich ist,\ninwiefern das Urteil zum Nachteil des. Angeklagten auf der\nAussage dieses Zeugen beruhen könnte. Er ist nur zun Fall\nDr. EB vernommen worden, in dem der Angeklagte freigesprochen wurde.\n\nDie Revisionsangriffe gegen die Strafzumessung gehen\nebenfalls fehl. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß\ndie Strafkammer die Meineidsanzeigen des Angeklagten gcgen Belastungszeugen zu seinem Nachteil ins Gewicht hat\nfallen lassen. Daraus, daß sie in den Fällen, in denen\nder Schuldspruch rechtskräftig ist, dieselben Strafen\nwie früher ausgesprochen hat, ist dies nicht obne weiteres\nzu folgern. Im übrigen hätte das landgericht, wie der\n\n-4-\n\nSenat in seinem Urteil vom 13. Jamuar 1957 in dieser\nSache bercits bemerkt hat, die Meincidsanzeigen des\nAngeklagten, insbesondere gegen den gewiß unverdächtigen Dr. BB; als Anzeichen einer rechtsfeindlichen\nGesinnung werten dürfen.\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nHürxthal Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-15/4-str-539-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-15/4-str-539-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:43.244835+00:00"}}