{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-12-15_4_StR_441_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-12-15","aktenzeichen":"4 StR 441/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Mit Gefährdungsvorsatz im Sinne von § 315 b StGB\nhandelt, wer die Umstände kennt, welche die Schädigung eines der in § 315 b Abs. 1 StGB bezeichneten Rechtsgüter als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen und den Eintritt der Gefahrenlage\nzumindest billigend in Kauf nimmt.\n\nb) Wer die von ihm verursachte, einen anderen bedrohende Gefahr bewußt als Mittel einsetzt, um\nden andern zum Ausweichen oder einer ähnlichen\nSchutzmaßnahme zu nötigen, gefährdet vorsätzlich.","text_plain":"2107 084\n\nNachschlagewerk: ja\n\nStGB § 315 b\n\na) Mit Gefährdungsvorsatz im Sinne von § 315 b StGB\nhandelt, wer die Umstände kennt, welche die Schädigung eines der in § 315 b Abs. 1 StGB bezeichneten Rechtsgüter als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen und den Eintritt der Gefahrenlage\nzumindest billigend in Kauf nimmt.\n\nb) Wer die von ihm verursachte, einen anderen bedrohende Gefahr bewußt als Mittel einsetzt, um\nden andern zum Ausweichen oder einer ähnlichen\nSchutzmaßnahme zu nötigen, gefährdet vorsätzlich.\n\nBGH, Urt. v. 15. Dezember 1967 - 4 StR 441/67 -\nLG Bochum\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_441/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Drucker Claudio G ED zu: -EEEEEEEEEEEEED-GEW, schoren an 1945 in zu\n\nwegen gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Neifer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDic Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 6. Juni 1967 wird\nverworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte wegen eines vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\ndurch Berciten eines Hindernisses (§ 315 b\nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB) in Tateinheit mit\ncinem ähnlichen, ebenso gefährlichen vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b\nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB), mit fahrlässiger\nGefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1\nNr. 1 a, Abs. 3 Nr, 1 StGB), mit Widerstand\ngegen die Staatsgewalt und mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis verurteilt wird.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des kechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG_r_ü_n_d_e_\n\n®\n®\nm —— mom zu mm m\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten\n\ndes gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\ndurch Hindernisbereiten (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2,\nAbs. 3 und 4 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB) in\nTatceinheit mit fortgesetztem Widerstand gegen\ndie Staatsgewalt,\n\ndes gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\n\ndurch ein ähnliches, cbenso gefährliches Verhal-\n\nten (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 i.V.m.\n\n§ 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgawalt\n\nund der fortgesetzten fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer\n\n(§ 315 ce Abs. I Nr. 1 a, Abs. 5 Nr. 1 StGB) in\nTateinheit mit Fahren ohne Führerschein\n\nfür schuldig befunden.\n\nWegen dieser sämtlich im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Straftaten hat es ihn zu\neiner Jugenädstrafe von einem Jahr und drei Monaten ver-\n\nurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist\nvon drei Jahren entzogen.\n\nI. Die Jugendkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nIn der Nacht zum 7. Februar 1966 beschloß der damals 16 Jahre alte Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis\nder Klasse 3 besitzt, nach reichlichem Alkoholgenuß, mit\ndem Volkswagen seiner Mutter nach Hamburg zu fahren, um\nsich dort im Hafen Arbeit zu suchen. Gegen 0,30 Uhr verließ er in Albachten, kurz vor Münster, die Autobahn\nüber eine zur Bundesstraße 51 führende Behelfsabfahrt.\nDabei bemerkte er die an der Einmündung angebrachte, Rotlicht zeigende Verkehrsampel zu spät und fuhr durch. Nach\nctwa 80 m stellte sich ihm, der scing Geschwindigkeit inzwischen auf etwa 50 km/h erhöht hatte, der Polizeibeamte\nDei zuf dcr Mitte der Fahrbahn in den Weg und gab\nihm mit einem rotleuchtenden Anhaltestab Haltzeichen.\nKurz vor dem Polizeibeamten hatte bereits ein anderer\nPersonenkraftwagen an der rechten Fahrbahnseite angehalten. Um diesem Fahrzeug auszuweichen, scherte der Angeklagte, der den Polizeiposten nach seiner unwiderlegten\nEinlassung nicht bemerkt hattc, wenige Meter vorher zur\nFahrbahnmitte aus und fuhr auf Be =u. Dieser mußte\nvor dem auf wenige Meter herangekommenen Fahrzeug zur\nSeite springen, um nicht überfahren zu werden. Der Angeklagte nahm ihn und das am Straßenrand abgestellte Polizeifahrzeug erst in dem Augenblick wahr, als er in sehr\ngeringem Abstand an ihm vorbeifuhr, glaubte jedoch, es\nhandele sich um cinen Sanitäter und um einen Krankenwagen,\nund fuhr mit zügiger Geschwindigkeit weiter.\n\nBED und scin Kollcge Wi nahmen sofort\n\ndie Verfolgung auf, überholten den Angeklagten nach wenigen Kilometern in der Nähe von Bösensell und bedeuteten\nihm mit dem Anhaltestab anzuhalten, Nunmehr wurde ihm das\nvorausgegangene Geschehen klar. Aus Furcht, wegen sciner\nstrafbaren Handlungen und seiner Flucht aus dem Elternhaus\nzur Rechenschaft gezogen zu werden, entschloß sich der\nAngeklagte nunmehr zu flüchten, um unerkannt zu entkommen.\nEr ließ sein Fahrzeug ausrollen, fuhr jedoch, als die\nPolizcibeamten am rechten Fahrbahnrand angehalten hatten,\nin einem Bogen ar. dem Streifenwagen vorbei und versuchte,\nunter größtmöglicher Beschleunigung zu entfliehen. Dabei\nhielt er zumeist die Fahrbahnmitte ein, um die ihm sogleich\nnachsetzenden Beamten nicht vorbeizulassen. Vor Dülmen\nmachte Be einen Überholversuch; der Angeklagte beobachtete im Rückspiegel, daß das Polizeifahrzeug nach links\nausgeschert war und zum Überholen ansetzte. Noch bevor\nSC zu ihm aufgeschlossen hatte, steuerte der Angeklagte nach links, versperrte so dem Streifenwagen den\n\nWeg und pendelte anschließend fortlaufend von der rechten\nzur linken Fahrbahnseitc. Dadurch zwang er in einer nicht\nmehr feststellbaren Anzahl von Fällen entgegenkommende\nFahrzeuge, zur Vermeidung eines Zusammenstoßes am Fahrbahnrand anzuhalten oder auf den unbefestigten Seitenstreifen auszuweichen.\n\nIn Dülmen, das der Angeklagte teilweise mit einer\nGeschwindigkeit von 100 km/h durchraste, wurde er von\nden Polizeibeamten Sr. \"EEE und zen erwartet,\ndie mit ihrem Streifenwagen über Funk zur Verstärkung\nherbeigerufen worden waren. Auch sie nahmen sogleich die\nVerfolgung auf und holten den Angeklagten in der Nähe von\n\nHausdülmen ein. Während der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 110 bis 120 km/h fuhr, setzte MW zum\nÜberholen an. Das bemerkte der Angeklagte, als sich der\nStreifenwagen mit der Vorderfront bereits in Höhe des linken hinteren Kotflügels seines Fahrzeugs befand. Er zog\nseinen Wagen sofort nach links und drängte das Polizeifahrzeug so wcit ab, daß dieses mit den linken Rädern auf\nden ca. 1,5 m breiten unbefestigten und in Abständen von\n50 m mit 1 m hohen Betonstäben bestandenen Randstreifen\ngeriet. Nur mit Mühe vermochte MB den Wagen abzufangen. Von weiteren Überholversuchen sah er daraufhin ab\n\nund beschränkte sich auf die Verfolgung des Flüchtenden.\n\nAm Ortseingang von Haltern hatten die Polizeibeamten\nHop una Fr, die inzwischen ebenfalls Befehl zum\nEinsatz gegen den Angeklagten erhalten hatten, mit einem\nPolizeiunfallwagen eine Sperre gebildet. Um 0.50 bis 0,55\nUhr sahen sic das Fahrzeug des Angeklagten auf der zuvor\nüber 700 bis 800 m geradlinig verlaufenden leicht abfallenden Straße von weitem herankommen. Der Angeklagte fuhr\nzu dieser Zeit mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h.\nFr stellte sich inrder.Nähe-demMittellinieraufsdie\nStraße und gab dem Angeklagten, als dieser auf %00 bis\n400 m herangekommen war, mit einer gelbleuchtenden Handwarnlampe durch kreisende Bewegungen Haltzeichen und hielt\nihm einc rotleuchtende Taschenlampe entgegen. Obwohl der\nAngeklagte ihn aus einer Entfernung von über 100 m bemerkt\nhatte, fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit weiter,\nohne seine Fahrtrichtung zu ändern, die gerade auf Fri»\nGE zufünrte. Dieser sprang 20 bis 30 m vor dem Fahrzeug\nzur Scite, worauf der Angeklagte in einem Abstand von 1/2\nbis 1 m an ihm vorbeiraste. In Haltern wurde das Fahrzeug\n\ndes Anseklagten infolge seiner hohen Geschwindigkeit aus\neiner Kurve getragen. Es durchbrach die Hecke eines Gartens,\nprallte dort gegen einen Baum und blieb stehen. Eine nach\nder Festnahme des Angeklagten um 1.38 Uhr entnommene Blutprobe ergab für die Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von\n1,38 %0.\n\nII. Die Revision dcs Angeklagten beanstandet das\nVerfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie hat keinen Erfolg.\n\n1. Die_Verfahrensrüge ist nicht in der durch § 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben und daher unzulässig.\n\na) Den Urteilsfeststellungen zufolge hat die Jugendkammer den Angeklagten zu Recht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, des fortgesetzten Widerstands gegenüber den\nPolizeibeamten Ben. Vi eHEEND, \"ED: SED un.\nBe nd dcs Widerstands gegenüber dem Beanten Fre\nschuldig befunden.\n\nb) Auch die Annehme, der Angeklagte habe vorsätzlich\ntrotz seiner alkoholbedingten unbedingten Fahruntüchtigkeit\nim Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt und dadurch fahrlässig Leib und Leben zuerst des ihn anhaltenden Polizeibcamten Beg, dann der ihn mit dem Streifenwagen verfolgenden Beamten Sr, \"EEE una SB ferner der\nihm vor Dülmen entgegenkommenden Kraftfahrer, sowie schließlich des sich ihm bei Haltern in den Weg stellenden Zeugen\n\nFr scfänräct, 158t keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen. Bedenken könnten sich indessen\ndagegen ergeben, daß die Strafkammer ihn insoweit wegen\nfortgesetzter fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilt\nhat. Nach ständiger Rechtsprechung ist Fortsetzungszusammenhang bei Fahrlässigkeitstaten ausgeschlossen (vgl.\nBGHSt 5, 371, 376). Das folgt bereits aus dem für die\nAnnahme eines Fortsetzungszusammenhangs wesentlichen Erfordernis des Gesamtvorsatzes. Im vorliegenden Fall des\n\n8 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB könnte indessen\ndeswegen eine fortgesetzte Handlung möglich sein, weil\n\nnur hinsichtlich der Verursachung der bestimmten Gefahr\nFahrlässigkeit genügt (Abs. 3 Nr, 1), während im übrigen,\nhinsichtlich der eigentlichen Tathandlung, Vorsatz erforderlich ist (für die Beurteilung des § 315 c Abs. 1,\nAbs. 3 Sr. 1 StGB als Vorsatztat und die Möglichkeit einer\nfortgesetzten Verwirklichung: Lackner/Maassen, 4. Aufl.,\nAnm. II 2 acc vor § 73 und § 315 c Anm. 6 b; Schwarz/Dreher, 29. Aufl., § 315 ce Anm. 5 B; Floegel/Hartung, 16. Aufl.,\n§ 315 c Rz. 24, § 315 b Rz. 12; Janiszewski in MDR 1967,\n229; vgl. auch Begründung des RegE 1962 zum 2. Gesetz zur\nSicherung des Straßenverkehrs BT-Drucks. IV/651 S. 25,\nsowie Stellungnahme des Bundesrates, aa0 S. 43). Abgesehen\ndavon, daß es den Angeklagten nicht beschweren würde, wenn\ndie Jugendkammer insoweit zu Unrecht ein fortgesetztes\nVergehen angenommen hätte, braucht die Frage auch aus einem\nanderen Grunde nicht entschieden zu werden. Die Strafkammer\nhat nämlich jedenfalls im Ergebnis zu Recht eine Handlungseinheit hinsichtlich der verschiedenen Gefährdungen der\nPolizeibeamten und der entgegenkommenden Kraftfahrer angenommen. Durch die Gefährdung des Zeugen BeiB bei\nAlbachten hatte der Angeklagte den Tatbestand des § 315 e\n\nAbs. I Nr. 1 a, Abs, 3 Nr. 1 StGB verwirklicht. Dieses\nVergehen war damit vollendet; beendet war es dagegen erst\nmit dem Ende der im Zustand unbedingter Fahruntüchtigkeit\nvorgenommenen Fahrt, also in Haltern. Das Vergehen der\nStraßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. INr. 1a\nist eine Dauerstraftat (BGH in VRS 9, 350, 353; Lackner/\nMaassen aaO § 315 ce Anm. 3; Schwarz/Dreher aa0, § 315 c\nAnm. 3; Schönke/Schröder, 13. Aufl., § 315 ce Rz. 43; anderer Auffassung Floegel/Hartung aa0 § 315 c Rz. 39, insbesondere Fußnote 1). Die durch die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten verschiedentlich verursachten Gefährdungen der Polizeibeamten und anderen Kraftfahrer bildeten also eine Handlungseinheit.\n\nce) Soweit das Verhalten des Angeklagten gegenüber\nden ihn verfolgenden Polizeibeamten Mn ,; Sn und\nBe vci Hausdülmen und seine Handlungsweise gegenüber dem Zeugen Fri bei Haltern in Frage stehen,\nkann der Schuldspruch in der bisherigen Form nicht bestehen\nbleiben,\n\nNicht zu beanstanden ist die Auffassung des Landgerichts, diese Handlungen des Angeklagten würden nicht\nnur von § 315 ce StGB, sondern auch von § 315 b StGB erfaßt. Daß cin Kraftfahrer, der einem anderen Verkehrsteilnehmer mit seinem Fahrzeug im fließenden Verkehr absichtlich den Weg abschneidet, um ihm die Weiterfahrt unmöglich\nzu machen, auch nach der Neuregelung der §§ 315 ff. StGB\ndurch das 2. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs\ngemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB ein Hindernis bereitet,\nhat der Senat erst jüngst im Urteil vom 1. September 1967 -\n4 StR 340/67 - (BGHSt 21, 301) entschieden. Des weiteren\n\n- 10 -\n\nhat er in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 4. Oktober 1967 — 4 StR\n356/67 - dargelegt, daß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB auf den\nFall des gezielten Zufahrens auf einen Polizeibeamten,\n\nder dem Täter auf der Straße entgegentritt, um ihm die\nDurchfahrt zu sperren und ihn anzuhalten, anwendbar ist.\nBedenken begegnet jedoch dic Annahme der Strafkammer,\n\nder Angeklagte habe durch scin Verhalten gegenüber den\nPolizcibeamten bei Hausdülmen den Tatbestand des § 315 b\nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB erfüllt, durch das bewußte Zufahren auf den Zeugen Fröhlich den Tatbestand des § 315 b\nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB verwirklicht und sich in beiden\nFällen auch gemäß § 315 b Abs. 3 i.V.ım. § 315 Abs. 3 Nr. 2\nStGB strafbar gemacht. Die Erschwerung des § 315 b Abs. 3\nStGB betrifft nur die vorsätzliche Tat gemäß § 315 b Abs. 1\nStGB; sic sctzt voraus, daß sich der Vorsatz des Täters\nnicht nur auf die eigentliche Tathandlung bezieht, sondern\nauch auf die Verursachung der Gefahr (ebenso dic Begründung\ndcs Reg. Entw. zum 2, Gesetz zur Sicherung des Straßenverkcehrs, aa0, 8. 25; Schwarz/Dreher, aa0, § 315 b Anm. 7\ni.V.,m. § 315 Anm. 8; Ploegel/Hartung, aa0, § 315 b Rz. 12).\nDas folgt bereits aus dem äußeren Aufbau der Bestimmung\ndes § 315 b StGB. Ey ergibt sich ferner aus der anderen\nBegehungsform des § 315 b Abs. 3 StGB: Wenn der Täter in\nder Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen\n\n(§ 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB), umfaßt sein Vorsatz zwangsläufig\ndie Herbeiführung der Gefahr. Die Annahme der Strafkammer,\nder Angeklagte habe in beiden Fällen nur den Tatbestand\n\ndes § 315 b Abs. 4 StGB verwirklicht, stand daher einer\nVerurteilung nach § 315 b Abs, 3 StGB entgegen. Indessen\nberuht die Auffassung von der nur fahrlässigen Gefährdung\nder Polizeibeamten auf einem Rechtsirrtum.\n\n- 11 -\n\nDas Jandgericht verkennt den Begriff des Gefährdungsvorsatzes im Sinne des § 315 b Abs, 1 StGB und\nstellt an ihn Anforderungen, wie sie dem Verletzungsoder Tötungsvorsatz zukommen. So geht sein Urteil im\nFalle der Gefährdung des Beamten Fri davon aus,\n\"daß er (der Angeklagte) bei seiner Jugend und Kopflosigkeit zur Tatzeit eine mögliche Körperverletzung\noder gar Tötung .... keineswegs billigend in Kauf genommen hat, weil er fälschlich, aber fest davon ausgegangen scin mag, der Zeuge würde ganz sicher rechtzeitig zur Seite springen und habe hierzu auch ausreichende Gelegenheit, nicht-aber davon, der Zeuge\nwerde möglicherweise nicht oder nicht rechtzeitig vor\nseinem Wagen wegspringen und dann körperlich verletzt\nwerden oder gar zu Tode kommen\" (UA 23), Gestützt auf\ndiese Feststellungen gelangt die Strafkammer zu dem\nErgebnis, der Angeklagte habe \"diese Gefahr für den\nZeugen fahrlässig, nicht aber vorsätzlich herbeigeführt\", Zur Begründung fügt das Landgericht hinzu:\n\n\"Er war der festen Überzeugung, der Zeuge werde recht-\n\nzeitig zur Scite ausweichen. ..., Es scheidet indessen\n\ncin zuch nur bedingter Tötungsvorsatz im Sinne des\n\n§ 211 StGB aus, weil der Angeklagte jedenfalls unwiderlegt nicht mit der Möglichkeit gerechnet hat, der\n\nZeuge würde nicht rechtzeitig ausweichen und dann angefahren werden\" (UA 29).\n\nDiese Erwägungen werden dem Begriff des Gefährdungsvorsatzes nicht gerecht. Die Besonderheit der\nGefährdungsstraftaten besteht darin, daß nicht erst der\n\nEintritt eines Schadens, sondern bereits der einer Gefahr\n\nfür ihre Vollendung genügt. Demgemäß braucht sich der\n\n- 12 -\n\nGefährdungsvorsatz im Sinne von § 315 b Abs. 1 StGB\nnicht auf den Eintritt eines Schadens zu erstrecken,\nsondern lediglich die Gefährdung, den Eintritt einer\nGefahr für die dort bezeichneten Rechtsgüter zu umfassen. Er verlangt, daß der Angeklagte die Umstände\nkannte, die zu der bestimmten Gefährdung geführt haben, die also die Schädigung eines der in § 315 b\n\nAbs. 1 StGB genannten Rechtsgüter als eine naheliegen-Gc Möglichkeit erscheinen licßen®-Hierzur’genügties;.daß\ndie gefährdenden Umstände - ohne den Eintritt einer\nplötzlichen Wendung, etwa durch eine Schutzmaßnahme\n\ndes Bedrohten - auf einen unmittelbar bevorstehenden\nUnfall hindeuteten (zum Begriff der Gefahr vgl. BGHSt\n18, 271 £f). Darüber hinaus setzt der Gefährdungsvorsatz\nvoraus, daß der Angeklagte den Eintritt der Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf genommen hat. Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, daß diese Erfordernisse in beiden Fällen des gefährlichen Eingriffs\n\nin den Straßenverkehr erfüllt sind. Der Angeklagte \"erkannte\" die Absicht MWs, sein Fahrzeug zu überholen, als dieser \"sich bereits mit der Front des Streifenwagens in Höhe des hinteren linken Kotflügels des\n\nvom Angeklagten gefahrenen Pkw's\" befand. \"Darauf zog\nder Angeklagte seinen Wagen sofort auf die linke Pahrbahnseite und drängte dabei den Funkstreifenwagen so\nweit zum linken Fahrbahnrand ab, daß dessen linke Räder\nauf den linken, unbefestigten Randstreifen gerieten. Nur\nmit Mühe gelang es dem Zeugen MW, -.... den schlingernden Wagen abzufangen\" (UA 13). Zum Vorfall bei Haltern\nstellt das Urteil fest: 'Obgleich der Angeklagte den auf\nder Straße stehenden Polizeibeanten (Fr) aus über\n100 m Entfernung bemerkt hatte, raste er mit unverminder-\n\n- 13 -\n\nter Geschwindigkeit (ca. 120 km/h) auf ihn zu, ohne\n\nseine Fahrtrichtung, die direkt auf den Zeugen zuführte,\nzu ändern. Als er bis auf 20 bis 30 m zum Zeugen herangekommen war, gelang es diesem, sich durch einen mächtigen Sprung zum westlichen Fahrbahnrand hin vor dem sonst\nsicheren Überfahrenwerden zu retten\" (UA 14). Aus diesen\nFeststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte die Gefährdungen jeweils erkannt hat. Er kannte die Umstände,\nwelche die Verletzung oder gar die Tötung der bedrohten\nBeamten als eine so nahe Möglichkeit besorgen ließen,\n\ndaß diese nach der Lebenserfahrung eingetreten wäre, wenn\nMOB una Fr sich durch ihr Ausweichmanöver nicht\nin Sicherheit gebracht hätten. Darüber hinaus hat der Angeklagte die Gefährdungen auch jeweils bewußt heraufbeschworen. Dem steht nicht entgegen, daß er nach den Feststellungen des Landgerichts der Überzeugung war, die Beamten würden ihm ausweichen und daher nicht verletzt\nwerden. Er hat das Polizsifahrzeug bei Hausdülmen deshalb\nvon der Fahrbahn nach links auf den Seitenstreifen abgedrängt, um die ihn verfolgenden Beamten gewaltsam aıı Überholen zu hindern (UA 26 und 28). Auf Fr ist er zugefahren, \"um ihn von der Fahrbahn zu verjagen und um daaurch seine Flucht fortsetzen zu können\" (UA 29). Damit\nhat er die von ihm willentlich verursachte Gefahr bewußt\nals Mittel eingesetzt, um die Bedrohten zu einer von ihm\nerstrebten Abwehrmaßnahme zu nötigen. Wer sich so verhält, macht sich der vorsätzlichen Gefährdung im Sinne\nvon § 315 b Abs. 1 StGB schuldig.\n\nDa die Strafkammer die Voraussetzungen des § 315\nAbs. 3 Nr. 2 StGB zutreffend bejaht hat, hat sie den Angeklagten gemäß § 315 b Abs. 3 StGB im Ergebnis zu Recht\n\n- 14 -\n\nverurteilt; jedoch ist der Schuläspruch insoweit dahin\nzu berichtigen, daß der Angeklagte eines vorsätzlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr durch Bereiten eines\nHindernisses (§ 315 b Abs, 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB) und\neines ähnlichen, ebenso gefährlichen vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs.\n3 StGB) schuldig ist.\n\nda) Keinen Bestand kann die Auffassung des Landgerichts\nhaben, die Straftat des Hindernisbereitens (§ 315 b Abs. 1\nNr. 2, Abs. 3 StGB) und die des ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3,\nAbs. 3 StGB) ständen jeweils in Tatmehrheit (§ 74 StGB)\nzum Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c Abs. 1\nNr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB). Durch seine Fahrweise bei\nHausdülmen, durch die er das ihn verfolgende Polizeifahrzeug abdrängte und den Beamten den Weg versperrte, hat der\nAngeklagte sowohl den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 2,\nAbs. 3 StGB als auch den des 8 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3\nir. 1 StGB verwirklicht. Damit treffen beide Straftaten\ntatcinheitlich (§ 73 StGB) zusammen (RGSt 32, 137, 139;\nBGHSt 7, 149, 151; Urteil vom 16. Juni 1955 - 4 StR 192/55 -,\nabgedruckt in DAR 1955, 282). Entsprechendes gilt für das\nVerhältnis des Dauerdelikts (§ 315 ce Abs. I Nr. 1 a, Abs. 3\nNr. 1 StGB) zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB. Auch hier\nsind beide Tatbestände durch dasselbe Verhalten, durch das\nZufahren auf Fröhlich, verwirklicht worden, so daß auch sie\nin Tateinheit stehen.\n\nWas das Verhältnis der beiden Eingriffe in den Straßenverkehr zueinander betrifft, so können diese Straftaten\n\n- 15 -\n\nzwar durch die minderschweren Dauerstraftaten des Fahrens\nohne Führerschein und der fahrlässigen Verkehrsgefährdung\nnieht zu einer einheitlichen Tat verbunden werden (BGH in\nVRS 21, 422, 423/424; 22, 121, 124; 28, 359, 360); dennoch liegt auch insoweit, wie hinsichtlich aller von dem\nAngeklagten verwirklichten Straftaten eine Handlungsoin+\nheit vor. Nachdem der Angeklagte bei Bösensell von den\nPolizeibeamten Be una vie überholt, zum Anhalten aufgefordert worden war und sich entschlossen hatte,\nihnen zu entfliehen, hat er sämtliche sodann verübten\nstrafbaren Handlungen im Verlaufe eines einzigen ununterbrochenen Fluchtiwegs begangen. Sein gesamtes Verhalten war\nvon einem einheitlichen Handlungswillen getragen; er war\nvon dem Gedanken beherrscht, seinen Verfolgern unerkannt\nzu entkommen. Zur erfolgreichen Durchführung dieses Planes\nbeging er die anschließenden Straftaten. Die beiden Eingriffe in den Straßenverkehr durch Bereiten eines Hindernisses und durch die Vornahme eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs waren nur Teilabschnitte der sich\ngleichförmig und ununterbrochen in kurzer Zeit abspielenden \"Flucht vor der Polizei\". Angesichts dieser besonderen\nSachlage licgt hinsichtlich aller während der Flucht begangenen Straftaten ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Verhalten, eine natürliche Handlungseinheit vor\n(BGH in VRS 28, 359, 361; vgl. ferner VRS 13, 135, 136; 29,\n185, 187). Da die bereits vor Beginn der Flucht begonnenen\nDauerdclikte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der\nStraßenverkehrsgefährdung mit ihnen tateinheitlich zusammentreffen, ist das Verhalten des Angeklagten insgesamt\nals eine Handlungseinheit anzusehen,\n\ne) Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind,\nkann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1\n\n- 16 -\n\nStPO-in der Sache selbst entscheiden und den Schuläspruch\ndahin berichtigen, daß der Angeklagte schuldig ist eines\nEingriffs in den Straßenverkehr durch Bereiten eines Hindernisses (§ 315 db Abs, 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB) in Tateinheit mit einem ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff= in\nden Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB),\n\nmit Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. I Nr. 1a,\nAbs. 3 Nr. 1 StGB), mit fortgesetztem Widerstand gegen die\nStaatsgewalt und Fahren ohne Fahrerlaubnis.\n\nDice Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung\nsind nicht zu beanstanden. Es ist auszuschließen, daß die\naufgezeigten Rechtsfehler zum Nachteil des auf Grund von\n8 31 Abs. 1 JGG einheitlich zu einer Jugendstrafe verurteilten Angeklagten auf die Strafzumessung eingewirkt\nhaben. Darum war die Revision in vollem Umfang zu verwerfen.\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nHürxthal Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-15/4-str-441-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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