{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-12-11_4_StR_84_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-02-10","aktenzeichen":"4 StR 84/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF? °? 096\n\n4_StR_84/68 BESCHLUSS\n\n-— \n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Wilrelm H mp aus CU\nGEB, geboren arı ED 1932 ir VD:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i. R. U.4.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Angeklagten und des Generalbundesanwalts\nin der Sitzung von 20. März 1968 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom 11. Dezember 1967;\n\na) soweit der Angeklagte tegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist,\nin vollem Umfang,\n\nb) soweit er wegen einfachen Diebstahls im\nRückfall verurteilt worden ist, im Strafausspruch.\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittcels, an das Landgericht\nBielefeld zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nmus ur Bun une pen. aus mm qm un nu vn (re Gun\n\n1. Beim Schuldspruch wegen schweren Diebstahls -\nFoll TEE - 1äßt das Urteil in mehrfacher Hinsicht Zueifel offen, ob das Landgericht alle nach der Sachlage nahe\nliegenden Umstände erkannt und berücksichtigt hat, die\ngegen die Täterschaft des Angeklagten sprechen könnten.\n\nY.l\n\na) Das Landgericht ist nicht auf den auffallenden\nUmstand eingegangen, daß der Mann, der sich beim Herankommen des Gastwirts DiWBentfernte, den \"mit Mitteln\nder Ehefrau des Angeklagten Hcine angeschafften PKW\nMarke Opel-Rekord\" stehen ließ. Falls, wie das Landgericht meint, der Angeklagte dieser Mann gewesen sein\nsollte, mußte er sich darüber klar scin, daß der stehenbleibende Rekord-Wagen eindeutig auf seine Täterschaft\nhinweisen würde. Das könnte dafür sprechen, daß nicht\nder Angeklagte der von BED angesprochene Mann gewesen\nwar. Ungeklärt bleibt auch, wie die Beutc hinter die\nGaststätte geraten ist, obwohl der von EB am Wagen\ndes TEE vor der Gaststätte beobachtete Mann sich nach\nAnsprache alsbald entfernte, ohne daß festgestellt wäre,\nder Wirt habe ihn hinter die Gaststätte gehen sehen.\n\nb) Die Frage des Angeklagten an seine Ehefrau, wo\ndenn der Wagen sci, hat das Landgericht als Zeichen des\nschlechten Gewissens des Angeklagten gewertet. Die\nFrage ist aber nicht nur - worauf das Landgericht allein\neingeht - dann \"verständlich\", wenn der Angeklagte den\nWagen am Tatort zurückgelassen hatte. Wenn nämlich der\nAngeklagte den Wagen zunächst zu Hause wähnte und dann\nvon seiner Frau erfuhr, daß Polizeibeamte dagewesen waren und davon gesprochen hatten, daß der Wagen irgendwo\nangetroffen worden sci, so hatte seine Frage, wo denn\nder Wagen sei, cbenfälls einen guten Sinn. Aus dem Urteil ist ersichtlich, daß der Angeklagte \"bei seiner\nRückkehr!! das Fehlen des Wagens nicht selbat bemerkt\nhaben will. Das Urteil erwähnt weiter, daß ihn seine\nEhefrau ebenfalls sogleich \"bei seiner Rückkehr\" von\ndem zwischenzeitlichen Erscheinen der Polizei in der\nWohnung in Kenntnis setzte. Schließlich stellt das Urteil\n\ndie Aussage der Ehefrau dahin fest, daß die Polizeibeamten bei ihrem Erscheinen auch \"nach dem PKW gefragt! hatten. Es ist daber möglich — das Urteil 1äßt\ndies offen -, daß die Frage des Angeklagten nach dem\nVerbleib des Wagens sofort nach der bloßen Mitteilung\ndurch seine Frau fiel, daß die Polizeibeamten den Wagen\nirgendwo gesehen hatten und darüber etwas wissen wollten.\n\nDas Landgericht wird unter Berücksichtigung dieser\nGesichtspunkte die Frage der Täterschaft des Angeklagten\nerneut beurteilen müssen. Der Angeklagtco hat dabei die\nGelegenheit, die weiteren Ausführungen, die in seiner\nRevisionsbegründung enthalten sind und die er - abweichend von seiner früheren Darstellung - in seinem persönlichen Schreiben vom 10. Februar 1968 geltend gemacht\nhat, dem Landgericht vorzutragen,\n\n2. Soweit der Angeklagte wegen einfachen Diebstahls\nim Rückfall - Fall RW - verurteilt worden ist, 1äßt\ndas Urteil keinen Rechtsfehler erkennen, Der Angeklagte\nselbst bestreitet insoweit seine Täterschaft und seine\nSchuld nicht mehr.\n\nDie Versagung mildernder Umstände und die Höhe der\nverhängten Einzelstrafe können jedoch davon beeinflußt\nsein, daß der Angeklagte auch wegen schweren Diebstahls\nim Rückfall verurteilt worden ist. Die Einzelstrafe wegen einfachen Diebstahls im Rückfall kann daher nicht\nbestehen bleiben.\n\nAuch über dic Nebenentscheidungen wird hiernach\ndas Landgericht erneut zu befinden haben.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-10/4-str-84-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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