{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-12-08_4_StR_537_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-12-08","aktenzeichen":"4 StR 537/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2107 078\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nm URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Beifahrer Werner SD zu: :MEEEEEEEEEED\n\ndort geboren an 1940, einstweilen untergebracht,\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Neifer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt 0)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestollter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 14. Juni 3967 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 15. Juni\n1967 auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht nit\nKindern /§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von acht Honaten Gefängnis verurteilt, auf die\nes die Untersuchungshaft angerechnet hat. Es hat außerden\ndie Unterbringung des !ngeklagten in einer Heil- Qder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten ist beschränkt auf dic\nVerurtcilung in Falle Dei und auf dic Anoränung\nder Anstaitsuntertringung. Sie erhebt sachlichrechtliche\nEinwendungen.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben,\n\n1. Der Schuldspruch in Falle Don hält der\nrechtlichen Nachprüfung stond. Das Landgericht hat den\nGrundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muß, nicht verletzt; es war überzeugt,\ndaß der Angeklagte auch im Folle Deo icn Tatvcestand des § 176 Abs. ? Nr. 3 StGB sowohl nach der äußeren\nwie der inneren Tatseite voll erfüllt hat.\n\nInsbesondere hat das Landgericht nicht verkannt, daß\neine schamverletzende Berührung eines Kindes so flüchtig\nsein kann, daß sie noch nicht als unzüchtige Handlung iu\nSinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen werden darf.\nSeine Auffassung, daß es sich um eine \"intensive und kräftige\", das Tatbestandsmerkmal der \"unzüchtigen Handlung\"\nerfüllende Berührung gehandelt hat und daß sie der Angeklagte zur Befriedigung soiner Geschlechtslust vorgenommen\nhat, kann auf Grund der Urteilsfeststellungen nicht als\nrechtsirrig angesehen werden. '\n\nBei’ der Zumessung der Strafe von drei Monaten Gefüngnis für diese Tat hat das Landgericht dem Angeklagten nicht\nnur nildernde Umstände zugebilligt, sondern auch die Strafmilderung gemäß § 51 Abs. 2, § 44 StGB eintroten lasscn.\nEin Rechtsfehler liegt insoweit nicht vor.\n\nAuch die Gesautstrafe aus dieser Finzelstrafe und der\nin Falle HB verhängten, sieben Monate Gerängnis betragenden und nicht angefochtenen Einzelstrafe ist ohne Rechtsichler gebildet worden. Ebensowenig ist die Versagung der\nStrafaussetzung zur Bewährung zu beanstanden.\n\n2. Fntgegen der Auffassung der Revision tritt aber\nauch in den Ausführungen des angefochtenen Urteils daıüber,\ndaß der Angeklagte in einer Hcil- oder Pflegeanstalt unterzubringen sei, cin durchgreifiender Rechtsfehler nicht zutage. j\n\nEs ist richtig, daß der Tatrichter bei der Prüfung,\nob die Anstaltsunterbringung geboten ist, nicht bloß die\nzur Aburteilung stehende Tat {die Taten) würdigen darf,\nsondern daß er das gesamte Verhalten des Angeklagten vor\nund nach den Taten und scince ganze Persönlichkeit berücksichtigen muß. Auch hängt die Zulässigkeit der Anstaltsunterbringung davon ab, daß weitere Straftaten erheblichen\nGewichts mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind; dic bloßc\nMöglichkeit weiterer Straftaten reicht nicht aus. Das allcs\nhat aber das Landgericht nicht verkannt, sondern berücksichtigt und ohne Rechtsirrtum gewürdigt. Zutreffend ist\ndas Landgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte sich\neben nicht nur einmal, sondern innerhalb eines halben Jahres\nzweimal des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat. Es hat seine Überzeugung ausgesprochen,\ndaß, würde der Angeklagte auf freien Puß gesetzt, nicht\nnur die Möglichkeit bestünde, er werde \"wieder Sexualverbrechen begehen\"; das sei vielmehr \"höchst wahrscheinlich\",\nes bestehe insoweit eine \"große Gefahr\". Dabei hat das Landgericht dargelegt, daß und weshalb sich nach seiner Überzeugung diese hohe Wahrscheinlichkeit aus der Art der Persönlichkeit des Angeklagten und aöüs den Lebensumständen\nergibt, in denen er bisher gelebt hat, in dic er im Fallc\nseiner Freilassung zurückkehren müßte und die anders als\ndurch die Anstaltsunterbringung eben nicht entscheidend\ngeändert werden könnten. Widersprüche enthalten diese Ausführungen nicht; sie verstoßen auch weder gegen Denkgesetze\nnoch gegen Erfahrungssätze.\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob cine Gefahr für\ndie Öffentliche Sicherheit mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, darf allerdings nicht auf den Zeitpunkt der\nUrteiisfüllung, sondern es muß auf die Zeit nach Entlassung des Angeklagten aus der Straf- oder Untersuchungshaft abgestellt werden. Daß das Landgericht auf diesen\nGesichtspunkt nicht ausdrücklich eingegangen ist, ist in\nder vorliegenden Sache unschädlich. Das Landgericht hat\ndie große Gefahr, die hohe Wahrscheinlichkeit weiterer\nStraftaten aus dem \"Intelligenzrückstand\", der \"Haltschwäche\" des Angeklagten und sciner \"noch nicht beendeten Pubertät\" gefolgert. Es ist offensichtlich, daß sich\nan diesen Umständen bei dem im Zeitpunkt der Urteilsfiällung nahezu 27 Jahre alten, mittelgradig schwachsinnigen\nAngeklagten innerhalb weniger Monate nichts ändern kann.\n\nDa aber das Landgericht auf die nur acht Monate betragende\n\nGesamtstrafe die Untersuchungshaft, in der sich der Angeklagte zur Urteilszeit befunden hat, voll angerechnet hat,\nmußte entweder die Strafhaft bald nach dem Tag der Verurteilung ihr Ende finden oder die Untersuchungshaft aufgehoben werden.\n\nRotberg Börtzlier Mayr\nSpiegel Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-08/4-str-537-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-08/4-str-537-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:42.999630+00:00"}}