{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-12-08_4_StR_501_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-12-08","aktenzeichen":"4 StR 501/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2107 085\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafisache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Johenn ı ED aus raw.\ndort geboren am EEE : 923,\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Dezember 1967, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr.Dr.Spiegel\n\nNeifer\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat WD in ier Verhandlung,\n\nBundesanvalt EB >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 19. Mai 1967 aufge-\n\nhoben.\n\n2. Der Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAuen tum Ode it ame ame man Sums Outn men Abt ai\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu\neiner Geldstrafe von 500 DM an Stelle einer an sich\nverwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt\nworden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen\nRechts rügt, ist begründet.\n\nDer Angeklagte befand sich am 30. April 1966 gegen\n14,50 Uhr nit einem Lastkraftwagen unter Einhaltung einer\nGeschwindigkeit von 58 km/h auf einer 6 m breiten Landstraße am Ortsausgang einer kleineren Landgemeinde. Ihn\nkam ein Personenwagen entgegen, der von dem später Getöteten ID) gesteuert wurie. IB. dcr erheblich unter Alkoholeinwirkung stand, fuhr auf der für ihn\nlinken, also falschen Straßenseite, und zwar auch dann\nnoch, als er die für ihn vor dem Ortsausgang gelegene\nLinkskurve bereits verlassen hatte. Der Angeklagte zog\ndaraufhin sein Fahrzeug nach links und bremste stark.\nAls er den Lastwagen 20 cm vom linken Fahrbahnrand entfernt fast zum Halten gebracht hatte, stieß der Personenwagen, den Juchmes im letzten Augenblick noch nach rechts\ngesteuert hatte, gegen den Laster. sn war sofort\n‘ tot. Die Strafkammer macht dem Angeklagten zum Vorwurf,\ndaß er nach links statt nach rechts ausgewichen ist.\nRechts neben der Fahrbahn des Angeklagten befindet sich\nnämlich im Anschluß an ein Gasthaus ein Parkplatz, der\nsich bis zu der Kurve hinzieht, aus welcher der Angeklagte den Personenwagen herausfahren sah. Die Strafkammer\nist der Auffassung, daß der Angeklagte sein Fahrzeug genau so gut nach rechts auf diesen Parkplatz hätte steuern\nund seine Fahrbahnseite so für Juchmes hätte freimachen\nkönnen.\n\n1. Die Ansicht des Landgerichts, der Zusammenstoß\nhätte vermieden werden können, wenn der Angeklagte nach\nrechts auf den Parkplatz ausgewichen wäre, findet in den\nFeststellungen keine genügende Stütze. Daraus, daß es\nerst zum Zusammenstoß gekommen ist, als der Angeklagte\nbereits seine Fehrbahnseite völlig verlassen hatte, 1äßt\nsich - auch in Verbindung mit der Tatsache, daß die\n\"Bremsspur des Lasters etwa in der Höhe begann, wo der\n\nParkplatz anfängt - nicht ohne weiteres, wie dies in\ndem angefochtenen Urteil geschicht, folgern, der Angeklagte hätte die Fahrbahn auch nach rechts verlassen\nhaben können, bevor sich der Personenwagen mit dem\nLastwagen auf gleicher Höhe befand. Insoweit hätte das\nLandgericht vielmehr darlegen müssen, wie weit der Angeklagte in dem Augenblick, vo er erkannte, daß Juchmes\nauch nach dem Verlassen der Kurve {Kurvenschneiden) offensichtlich auf der für ihn linken Straßenseite verblieb, noch von dem Parkplatz entfernt war.\n\n2. Die Zurückverweisung der Sache zur Nachholung\ndieser Feststellung erübrigt sich indessen. Die Frage,\nob es dem Angeklagten etwa noch möglich gewesen wäre,\ndurch geschicktes Lenken rechtzeitig auf den Parkplatz\nauszuweichen, kann im vorliegenden Falle nämlich offenbleiben. Denn selbst dann, wenn sich - auf Grund nachträglicher Berechnungen -— sachlich ein Verstoß gegen\n§ 10 Abs. 1 StVO herausstellen sollte, könnte er dem\nAngeklagten nicht angelastet werden. Die Strafkammer\nhat zwar das Vorliegen einer Schreckhandlung verneint.\nSie ist sich aber, wie das Urteil erkennen läßt, nicht\nder Tatsache bewußt geworden, daß es auch dem Fahrer,\nder nicht in Schrecken geraten ist, nicht schlechthin\nals Verschulden angerechnet werden kann, wenn er durch\nein nicht zu vermutendes Ereignis unverschuldet vor eine\nsofortige schwierige Entscheidung gestellt wird und in\nder ihm verbleibenden kürzesten Zeitspanne eine falsche\nMaßnahme zur Behebung oder Verminderung der Gefahr ergreift. Der Bundesgerichtshof hat daher seit je anerkannt, daß es einem Verkehrsteilnehmer nicht zur last\ngelegt werden kann, wenn er gegenüber einer von ihm nicht\nverschuldeten, plötzlich auftretenden höchsten Gefahr die\nAusweichmöglichkeiten falsch einschätzt und deshalb nicht\n\nsachgemäß handelt iso schon BGH VRS 4, 369; 4, 524, 526;\n6, 59, 62; zuletzt VRS 23, 369). Davon, daß die vom\nAngeklagten getroffene Maßnahme unter Berücksichtigung\nder hier zur Verfügung stehenden Sekundenspanne ersichtlich falsch gewesen wäre und ihre völlige Ungeeignetheit sich dem Angeklagten aufdrängen mußte ‘vgl.\nBGH VRS 11, 428; 23, 215), kann keine Rede sein. Dies\num so weniger, als das Ausweichen nach links eine natürliche Reaktion auf die sich dem Angeklagten bietende Verkehrslage darstellte. In diesem Zusammenhang ist\nes nicht ohne Bedeutung, daß auch der Beifahrer des Angeklagten in einem Ausweichen nach links die letzte\nAbwehrnöglichkeit sah und dies dem Angeklagten zurief.\nAuch insoweit beachtet die Kammer nicht, daß es bei der\nBeurteilung der Frage der Voraussehbarkeit nur auf die\nvor dem Unfall liegenden Umstände ankommen kann; nachträglich gewonnene Erkenntnisse müssen ausscheiden :BGH\nVRS 5, 368).\n\nNach alledem wäre dem Angeklagten selbst dann,\nwenn sich in einer neuen Verhandiung das Ausweichen\nnach links als falsches abwehrmittel herausstellen würde, ein Schuldvorwurf nicht zu machen. Daß die geringe\nÜberschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h\nfür den Unfall in keiner Weise ursächlich war, hat bereits das Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt.\n\n3. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben\nwerden. Nach den Ausführungen unter Nr. 2 ist eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung\nnicht gerechtfertigt. Soweit sin Verhalten den Tatbestand einer etwaigen Übertretung nach §§ 9 Abs. 4\n\nNr. 1 StVO, 21 StVG erfüllen könnte, ist die Strafverfolgung verjährt. Der Freispruch des Angeklagten\nist mithin geboten.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSpiegel Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-08/4-str-501-67","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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