{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-12-08_4_StR_440_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-12-08","aktenzeichen":"4 StR 440/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_440/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n>, zevoren am EEE 1937 in OUEE/\n\nOstpreußen,\n\nwegen versuchter Nötigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Dezember 1967, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr.Dr. Spiegel\n\nNeifer\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB vei üer Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 24. April 1967, soweit er wegen Raubes verurteilt worden ist, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\nferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDurch Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n24. April 1967 ist der Angeklagte wegen versuchter\nNötigung und wegen Raubes unter Einbeziehung der äurch\nUrteil des Schöffengerichts Dortmund vom 17. Januar 1967\nerkannten Strafe zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nDie Revision beanstandet Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge entspricht nicht der Form des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO una ist daher unzulässig.\n\nDie Sachrüge kann nur im Strafausspruch Erfolg haben.\n\nI. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung ist\nrechtsfehlerfrei.\n\nII. Auch soweit der Angeklagte wegen Raubes bezüglich des 50 DM-Scheins verurteilt worden ist, wird der\nSchuldspruch von den Feststellungen des angefochtenen\nUrteils getragen; denn der Geldschein war im Augenblick\nVereinbarung des Angeklagten mit der Zeugin BEE üver\ndie Gewährung des Beischlafs gegen intgelt nach § 138 BGB\nsittenwidrig und deshalb nichtig. Diese Rechtsfolge er-Taßt aber die wirksamkeit des unmittelbar nachfolgenden\nErfüllungsgeschäfts nur in Ausnahmefällen, und zwar dann,\nwenn die Vertragschließenden gerade die Wirksamkeit der\ndinglichen Vermögensverschiebung von der Wirksamkeit des\nihr zu Grunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts abhängig\nmachen wollten, oder aber, wenn der dingliche Vorgang als\n\nsolcher unsittlich ist (BCHSt 6, 377). Eine solche Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor. Für die Auffassung\nder Revision, der Angeklagte sei noch Eigentümer des\nGeldscheins geblieben, weil das Eigentum an ihm erst\nunter der aufschiebenden Bedingung der in bestimmtem\nUmfang versprochenen Gewährung des Geschlechtsverkehrs\nübergehen sollte, bietet der festgestellte Sachverhalt\nkeinerlei Anhaltspunkte. Eine solche Geldhingabe unter\nstillschweigendem Eigentumsvorbehalt am Geldschein ist\nunüblich, weil das Eigentum des Geldgebers an dem bestimmten Geldschein regelmäßig durch Vermischung nit dem\nGeld des Empfängers unterzugehen pflegt. Überdies muß\nbei der Eigenart der hier getroffenen Vereinbarung davon ausgegangen werden, daß die Zeugin Bf die Gewährung des Geschlechtsverkehrs gerade von der vorherigen Erbringung der vertragsmäßigen Leistung - Übereignung\ndes Geldes - abhängig machen wollte. Ein möglicher geheimer Vorbehalt des Angeklagten ist bedeutungslos, da\nes nicht auf seinen inneren, unerklärt gebliebenen Willen ankommt, sondern auf das, was als Wille für die\nZeugin DD erkennbar geworden ist.\n\nAuch die weitere Feststellung, der Angeklagte habe\nbei der Wegnahme des 50 DM-Scheins in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt, ist frei von Bedenken. Zwar\nhandelt derjenige, der mit der Wegnahme nur die Herstellung eines nach seiner Meinung rechtmäßigen Zustandes\nanstrebt, nicht in der Absicht rechtswidriger Zueignung\n(BGH, Urteil vom 15. November 1961 - 2 StR 463/61 -;\n\nGA 1962, 144). Der vom Angeklagten erstrebte und anschließend verwirklichte Zustand konnte aber nach seiner\neigenen Meinung nicht rechtmäßig sein. Allenfalls konnie\ner in seiner Vorstellung von einem Rückforderungsanspruch\nin Höhe von 25.- DM ausgehen. Wie aber die Strafkammer\n\nfestgestcilt hat, hatte er die Absicht, den 50 DM-Schein\nzu behalten. Abgesehen davon, daß die Rechtsordnung nicht\neinmal einem echten Gläubiger -— auch nicht im Wege der\nSelbsthilfe -— das Recht auf eigenmächtige Auswahl irgendeines Geldscheines und damit auf Bestimmung der Schuld\ngibt (BGHSt 17, 87), kommt hier aber auch ein entschuldbarer Verbotsirrtum schon deshalb nicht in Betracht, weil\nder Angeklagte sich nicht auf die Verwirklichung seines\nvermeintlichen Rückforderungsanspruchs in Höhe von 25,- DM\nbeschränkt hat. Daß er dies von vornherein nicht wollte,\nergibt sich, wie den Feststellungen der Kammer entnommen\nwerden muß, daraus, daß er eine Rückgabe der ihm nach\neigener Meinung nicht zustehenden 25.- DM nicht nur nicht\nerwogen, sondern der geschädigten Zeugin gegenüber, als\ndiese ihn nach zwei bis drei Wochen aniäßlich eines zufälligen Zusammentreffens zur Rede stellte, ausdrücklich\nabgestritten hat, mit dem Überfall etwas zu tun zu haben.\n\nIII. Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung enthaltene Feststellung, der Angeklagte habe auch die Handtasche in Zueignungsabsicht weggenommen, begegnet dagegen Aurchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer geht bei\nihren Feststellungen davon aus, daß der Angeklagte bei\ndem Heruntersteigen der Treppe die Möglichkeit, doch noch\nzu seinem Geld zu kommen, gesehen und deshalb plötzlich\nden Entschluß gefaßt habe, der Zeugin die Handtasche zu\nentreißen. Zum anderen hat sie es als unwiderlegt angesehen, daß der Angeklagte die Tasche nach der Entnahne\ndes 50 DM-Scheins alsbald in einem Hausflur abgestellt\nhabe. Daraus ergibt sich, daß es dem Angeklagten allein\nauf die Erlangung des Geldes ankam und die Wegnahme der\nHandtasche nur eine in seiner Vorstellung notwendige Maßnahme zur Erreichung dieses Zwecks war. Die räumliche\nEntziehung der mitgenommenen Handtasche allein genügt zur\n\nAnnahme einer auch sie umfassenden Zueignungsabsicht\nnicht, sondern es kommt darauf an, ob der Wegnehmende\ndie Absicht hat, die Tasche selbst in sein Vermögen\nzu bringen IRGSt 35, 355, 356; BGHSt 16, 190). Wenn\nder Täter ein Behältnis mit Inhalt wegnimmt, um sich\nnur den Inhalt anzueignen, und es anschließend wegwirft, liegt eine Zueignung nur hinsichtlich des weggenommenen Inhalts vor (BGH 2 StR 463/61 vom 15. Novenber 1961; GA 1962, 145).\n\nMit Rücksicht darauf, daß eine weitere Klärung\nnicht mehr zu erwarten ist, muß durch den Senat die\nVerurteilung wegen der Wegnahme der Handtasche beseitigt werden. Einer Berichtigung des Urteilssatzes bedarf es jedoch nicht, weil die Nichteinbeziehung der\nWegnahme der Handtasche in den festgestellten Raub nur\nauf das Strafmaß Auswirkungen haben kann.\n\nDaß die Kammer die versuchte Nötigung und den\nRaub als zwei selbständige Handlungen angesehen hat,\nist frei von Rechtsfehlern. Nach den Feststellungen des\ngin DEE Geld zurückzubekommen, aufgegeben und den\nEntschluß, ihr die Handtasche zu entreißen, erst gefaßt, als sich unten auf der Treppe plötzlich eine\ngünstige Gelegenheit dazu bot.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß der Wegfall der\nSchuldfeststellung bezüglich der Wegnahme der Handtasche\ndie für den Raub festgesetzte Einzelstrafe beeinflußt\nhat, waren sie und zugleich die erkannte Gesamtstrafe\naufzuheben.\n\nEine Aufhebung der für die versuchte Nötigung verhängten Einzelstrafe kommt hingegen nicht in Betracht,\n\nweil ersichtlich ist, daß sich die Strafe für den\nRaub nicht auf sie ausgewirkt hat.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSpiegel Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-08/4-str-440-67","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-08/4-str-440-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:42.954833+00:00"}}