{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-12-06_4_StR_576_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-12-06","aktenzeichen":"4 StR 576/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"9107 052\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 576/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Dieter G ED zu: \"CHE,\n\ndort geboren an ED 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Straßenraubs.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nAngeklagten in der Sitzung vom 6. Dezember 1967 einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 25. August 1967\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen\nbleiben. Zur Entscheidung der Rechtsfrage, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholgenusses\nerheblich vermindert war, war nicht der Sachverständige\nberufen. Das Landgericht hätte sich nicht, wie geschehen,\nohne Darlegung der Ausführungen des Sachverständigen\ndiesem einfach anschließen dürfen (BGHSt 7, 238). Das\ngilt hier deswegen um so mehr, weil die Strafkammer\nselbst hervorhobt, daß der Angeklagte nach ihrer Überzeugung zu cinem gewissen Grad infolge Alkoholgenusses\n\nenthemmt war, und weil sich der Angeklagte, wie die\nRevision mit Recht geltend macht, unmittelbar nach der\nTat recht merkwürdig verhalten hat. Außerdem kann die\nzur Aburteilung stehende, unter eigenartigen Umständen\nbegangene Straftat nicht ohne weiteres als Anzeichen\ndafür angesehen werden, der Angeklagte sei \"auf dem\nbesten Wege, ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu\nwerden\".\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-06/4-str-576-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-06/4-str-576-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:42.935885+00:00"}}