{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-12-01_4_StR_523_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-12-01","aktenzeichen":"4 StR 523/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGISt: ja\n\n+) nur zu 2, a,b\n\nStGB § 211\n\nBei Morä darf wahlweise festgestellt werden, daß die\nTat aus niedrigen Bewegsrühäden: oder zur Ermöglichung\neiner anderen Straftat begangen worden ist.\n\nBCH,Urt.v. 1. Dezember 1967 - 4 EtR 523/67 EchwG Arnsberg","text_plain":"2107 041\n\nNachschlagewerk: ja +)\nBGISt: ja\n\n+) nur zu 2, a,b\n\nStGB § 211\n\nBei Morä darf wahlweise festgestellt werden, daß die\nTat aus niedrigen Bewegsrühäden: oder zur Ermöglichung\neiner anderen Straftat begangen worden ist.\n\nBCH,Urt.v. 1. Dezember 1967 - 4 EtR 523/67 EchwG Arnsberg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4_&tR_523/67\n\nin der “trafsache\n\ngegen\n\nden Schleifer Gerhard S EB zu: vw:\n\ndort geboren am EEE 1939, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der 3itzung vom 1. Dezember 1967,\nan der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwal ti\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSschwurgerichts beim Landgericht Arnsberg vom\n7. Juli 1967 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn ul men Se m a ae rn nt vun vun am\n\nDer Angeklagte ist wegen Mordes in zwei Fällen und wegen\nversuchten Totschlags zu zweimal lebenslangem Zuchthaus \"und\nzu 4 Jahren Zuchthaus\" verurteilt worden. Seine Revision,\ndie Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt,\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde:;:\n\nDie Aufklärungsrüge, das üchwurgericht hätte, ohne daß\nein Beweisamtrag vorlag, von Amts wegen einen Öbergutachter\nzur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bestellen\nmüssen, ist unbegründet. Das Schwurgericht hat zu dieser\nFrage zwei sachverständige gehört. Die Gründe, in denen es\ndarlegt, warum es der Auffassung des Sachverständigen\nDr. Wolf nicht folgen konnte, enthalten weder Rechtsfehler\nnoch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Da\ndas üchwurgericht andererseits von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Rasch, der sich als\nWissenschaftler insbesondere mit den Tötungsverbrechen befaßt, überzeugt war, ist, entgegen der Ansicht des Verteidigers, auch der Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nicht verletzt. ,\n\n2. Die Sachbeschwerde:\n\na) Die Annahme des Schwurgerichts, die Erschießung der\nAna-Maria Puertos GW erfülle den Tatbestand des Mordes,\nist frei von Rechtsirrtum. In Anlehnung an die Entscheidung\nBGHSt 3, 180, in der der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen,\nunter denen auch Eifersucht ein niedriger Beweggrund sein\nkann, abgegrenzt hat, und in erkennbarer Berücksichtigung\naleser Rechtsprechung stellt das Schwurgericht maßgeblich\ndarauf ab, daß der Angeklagte nicht wollte, daß Ana-Maria\n\"ihr Leben behielt, wenn sie nicht zu ihm zurückkehrte\",\n\nNach den Feststellungen erschoß er seine frühere Verlobte,\nweil er sie für sich verloren glaubte und sie keinem anderen\nMann gönnte. Dieser Beweggrund ist niedrig, zumal der Angeklagte wußte, daß er keinen begründeten Anlaß zur Eifersucht\nhatte und daß seinem Verdacht, Ana-Maria könnte ihn betrügen,\n\njede tatsächliche Grundlage fehlte. Hinzu kommt, daß der\nAngeklagte nicht die Absicht hatte, die Voraussetzungen für\neine beständige Ehe zu schaffen, daß ihm insoweit das Schicksal des Mädchens vielmehr gleichgültig war. Da auch die\ninnere Tatseite - hier auch das Erkennen des Mißverhältnisses zwischen Anlaß und Erfolg - rechtsirrtunsfrei festgestellt ist, bestehen gegen äie Beurteilung der Tat als\n\nMord keine Bedenken.\n\nb) Das gilt ebenso für die Erschießung der Josefa Cwm Das Schwurgericht hat es offengelassen, ob der Angeklagte diese Frau deswegen tötete, um die Erschießung ihrer\nNichte zu ermöglichen oder aber ob er sie in seinen Vernichtungswillen einschloß, weil sie Ana-Maria als Tante\nnahestand und er sie als ihr zugehörig betrachtete, Im ersten\nFalle würde er zur Ermöglichung einer Straftat, im zweiten\naus niedrigem Beweggrund getötet haben.\n\nEine derartige Verurteilung auf doppeldeutiger, den\ninneren Tatbestand betreffender Grundlage, ist dann zulässig, wenn die mehreren Möglichkeiten rechtsethisch und\npsychologisch vergleichbar sind (BGH5t 9, 390, 392 £f; 20,\n100; vgl. ferner Löwe/Rosenberg, § 267 ©tPO, 21. Aufl.\n\nSs. 1098). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die\n\nin § 211 Abe. 2 StGB aufgezählten Beweggründe der Tötung\n(einschließlich der Tötung, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken) werden vom allgemeinen Rechts:\nempfinden in gleicher Weise sittlich mißbilligt. Die Verwirklichung jedes einzelnen auf sie bezüglichen Merkmals\n\ndes § 211 Abs. 2 StGB ist gleichermaßen und aus gleichen\nGründen verachtenswert. Demgemäß hat der Gesetzgeber die\n\nvon ihm aufgeführten Tatbestände als Mord ohne Einschränkung\n\nin gleicher Weise als besonders verwerflich angesehen (vgl.\ndazu BGHSt 9, 385, 389) und deshalb mit derselben höchsten\nund unbedingten ötrafe bedroht. Eine gleichgeartete seelische\nHaltung des Mörders bei den hier in Frage stehenden beiden\nBeweggründen, die wenigstens einigermaßen (BGHSt 9, 390, 394)\ngegeben sein muß, ist ebenfalls zu bejahen. Bei der Art der\nzwei beim Angeklagten wahlweise möglichen, für den Tatentschluß maßgeblichen Sünde ist sie darin zu sehen, daß der\nTäter in beiden Fällen einen Menschen tötet, der ihm als\nsolcher, selbst nach seiner Vorstellung, keinen unmittelbaren Anlaß dazu gab, den er gewissermaßen nur nebenbei als\nOpfer in den eigentlich bezweckten Erfolg mit einbezieht.\n\nWenn die Revision bei ihren Einwendungen gegen die\nAnnahme niedriger Beweggründe auf die vom Gericht angeführten\nPersönlichkeitsmängel des Angeklagten verweist, übersieht\nsie, daß sich die Auffassung des Gerichts, der Angeklagte\nkönne sich in ausreichendem Maß sozial angepaßt verhalten\nund dic Schwierigkeiten in seiner Persönlichkeit begründeten\nkeine Einschränkung seiner Verantwortlichkeit, insoweit auf\ndie Beurteilung beider Sachverständigen stützt.\n\nc) Gegen die Annahme eines versuchten Totschlags gegen-Über Frau Hi erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Insoweit ist sie offensichtlich unbegründet,\n\n&) Das üchwurgericht hat die zeitige Zuchthausstrafe\nin den Urteilsspruch aufgenommen, statt sie nur in den\nGründen auszusprechen (§ 260 Abs. 4 Satz 3 54PO). Dieses\nVersehen - es wird von der Revision nicht gerügt - betrifft\n\naber nur eine Äußerlichkeit und beschwert den Angeklagten\nnicht. Der Senat sieht daher davon ab, die Urteilsformel\nzu berichtigen.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-01/4-str-523-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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