{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-12-01_4_StR_516_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-12-01","aktenzeichen":"4 StR 516/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Nach den Anschauungen des täglichen Lebens kann nicht\nbezweifelt werden, daß Waren, die morgens vor Geschäftseröffnung für den Ladeninhaber mit dessen Einverständnis vor der noch verschlossenen Iadentür abgestellt werden, bereits im Gewahrsam des Ladeninhabers stehen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja (nur u II3a)\n\nStGB § 242\n\nNach den Anschauungen des täglichen Lebens kann nicht\nbezweifelt werden, daß Waren, die morgens vor Geschäftseröffnung für den Ladeninhaber mit dessen Einverständnis vor der noch verschlossenen Iadentür abgestellt werden, bereits im Gewahrsam des Ladeninhabers stehen.\n\nBGH, Urt. v. 1. Dezember 1967 - 4 StR 516/67 - IG Biclefeld\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n4_StR 516/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tischler Walter Gustav D ip zu: ER:\n\ngeboren am EEE '939 ir sup (Kreis cm\n) ,„ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u. &.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsret WB in üer Verhandlung,\nBundesanwalt 0) bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. Juni 1967 mit den zugehörigen Feststellungen\n\nim Strafausspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit\n\nmit räuberischer Erpressung und vorsätzlicher\nKörperverletzung verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Lendgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Rückfalldichbstahls zur Gesamtstrafe von fünf Jahren und drei Monaten\nZuchthaus verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und die Polizeiaufsicht\nfür zulässig erklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n?. Daß das Landgericht keine Ortsbesichtigung durchgeführt und einen dahingehenden Beweisamtrag des Verteidigers abgelehnt hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Ein Beweisamtrag auf Einnahme eines Augenscheins kann gemäß § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt werden,\nwenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des\nGerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich\nist.\n\nAuf Grund der Aussagen der Zeugen Te un: Sun\nhat sich das Landgericht davon überzeugt, daß der Ange-\n\nklagte den Überfall auf Tg so, wie im Urteil geschildert, ausgeführt hat. Wo dieser Überfall begonnen wurde\n(auf der Straße) und wo er zu Ende geführt wurde lin der\nToreinfahrt), hat das Gericht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit den Aussagen der Zeugen entnommen.\nEs hat dargelegt, daß seine Überzeugung nicht davon be-\n\neinflußt ist, ob die beiden Zeugen die ihnen von den Angeklagten alsbald nach der Tat vorgezeigte Uhr als diejenige des TBB: iedererkannt haben und überhaupt unter\nden Sicht- und Beleuchtungsverhältnissen am Tatort wiedererkennen konnten. Da die beiden Zeugen angegeben haben,\nsie hätten die ihnen vom Angeklagten vorgezeigte Uhr \"mit\nziemlicher Sicherheit\", also nicht mit aller Bestimtheit, als diejenige des TB icäererkannt, konnte auch\ndie Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit nicht davon berührt\nwerden, ob die Sichtverhältnisse am Tatort ein zuverlässiges Wiedererkennen eines so kleinen Gegenstandes überhaupt zuließen.\n\nZur Klärung der genauen Lage der Stelle, an welcher\nder Angeklagte vor der ihm zur last gelegten Tat von zwei\nSchiffern niedergeschlagen worden sein will, ist die Ortsbesichtigung laut der Sitzungsnicderschrift und dem als\nihr Bestandteil dazu gehörenden schriftlichen Beveisamtrag\nnicht beantragt worden. Von Amts wegen brauchte sich dem\nlanägericht eine Ortsbesichtigung zur Klärung dieser\nFrage angesichts der Aussagen der Zeugen — auch derjenigen des Polizeibeamten Rp (UA S. 9 oben) - nicht\naufzudrängen.\n\n2. Ein Beweisamtrag auf Zeugenvernehmung des Polizeibeamten Se ist in der Hauptverhandlung nicht gestellt\nworden. Von Amts wegen brauchte ‚sich das Landgericht zu\ndessen Vernehmung darüber, ob TE \"ein solider Gast\"\nsei und ob er in der Tatnacht stark angetrunken oder nüchtern gewesen sei, nicht gedrängt zu fühlen. Daß Tg»\nein \"unbescholtener und persönlich glaubwürdiger\" Mann,\n\"nicht betrunken, sondern völlig klar und besonnen\" war,\n\"als er die Wirtschaft Deutsches Haus verließ\", hat das\nLandgericht nicht nur auf Grund der eigenen Angaben >:\n\nsondern auch der Bekundungen \"aller Zeugen, die ihn beobachtet haben, .... insbesondere der Zeugen TE unä\nSCHE für eruiesen erachtet. Auch den Bekundungen\ndes Polizeibeamten Rp konnte, wie das Landgericht\ndargelegt hat, nichts Gegenteiliges entnommen werden. \\/enn\nder Angeklagte oder sein Verteidiger gleichwohl der Auffassung gewesen sein sollte, durch die Vernehmung des\nPolizeibeamten Sep hätte erhärtet werden können, daß\nEB 2 11gemein \"unsolid\" sei und in der Tatnacht angetrunken und darum unzuverlässig gewesen sei, so hätte es\nihnen freigestanden, einen entsprechenden Beweisamtrag zu\nstellen.\n\n3. Ein Rechtsfehler liegt nicht darin, daß das Gericht\nbeschlossen hat, den Zeugen TB als üen Verletzten unvereidigt zu lassen {§ 61 Nr. 2 StPO), und daß es dann\ndoch seine Aussage als glaubhaft und beweiskräftig angesehen hat, \"jedenfalls was das Kerngeschehen, .... die\nDarstellung der entscheidenden Vorgänge\" anbetrifft. Der\n§ 61 Nr. 2 StPO läßt dem Tatrichter die Möglichkeit, zu\nberücksichtigen, daß die Bekundungen des Zeugen über die\nAusführung der dem Angeklagten zur Last liegenden Tat\nals voll glaubwürdig und zuverlässig erscheinen, daß dagegen in Nebenpunkten, die für die Feststellung der Schuld\ndes Angeklagten nicht von entscheidender Bedeutung sind,\nvielleicht gewisse Bedenken gegen die unbedingte Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen bestehen können. In der\nvorliegenden Sache kommt dazu, daß die Aussage des Zeugen\nTB \"eine weitere Stütze erfährt durch die glaubhafte\nund zuweifelsfreie Aussage des Zeugen Sp\" -\n\n4. Auf die verfahrensrechtlichen Bedenken, die dic\nRevision hinsichtlich der Aussagen des Sachverständigen\n\nerhebt, braucht nicht eingegangen zu werden. Denn insoweit greift die Sachrüge durch.\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Den Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten entschieden werden muß, hat das Landgericht\nnicht verletzt. Es hatte weder hinsichtlich des Raubes\nund der damit zusammenhängenden Straftaten noch hinsichtlich des Diebstahls Zweifel an der Täterschaft und der\nSchuld des Angeklagten. Die Revision versucht in unzuässiger Weise, die allein dem Tatrichter vorbehaltene\nBeweiswürdigung durch ihre eigene zu ersetzen. Die Feststellungen und die Ausführungen über die Beweiswürdigung\nsind im angefochtenen Urteil klar und widerspruchsfrei;\nsie verletzen weder die Denkgesetze noch die allgemeine\nErfahrung. ö\n\nDas gilt insbesondere auch insoweit, als. es sich un\nden Diebstahl der Butter handelt. Der Satz, \"der Nachweis, daß die von dem Angeklagten angeblich gefundene\nund dann an IM verkaufte Butter mit der an den Zeugen\nHug an Morgen des 50. Dezember gelieferten Butter\nidentisch ist,\" könne \"nicht geführt werden\", klingt\nzwar — für sich allein genommen — bedenklich. Das TLandgericht verdeutlicht dann aber sofort, was es damit mcint.\nEs legt nämlich dar, daß es ein reiner Zufall wäre, wenn\nein Lastkraftwagen zu derselben Zeit und in der nächsten\nNähe der Stelle, wo der Auslieferungsfahrer Ro dic\nfür den Geschäftsinhaber Huster bestimmte Butter vor\ndessen Ladengeschäft abgestellt hatte, die gleiche Henge\nButter von dem in Frage kommenden Herstellungsdatum verloren hätte; insoweit könnten \"nur abstrakte, rein theore-\n\n4\n\ntische Zweifel\" bestehen. Daß das Landgericht diese in\nder Tat nur \"abstrakten, rein theoretischen Zweifel\"\nüberwunden hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen die Anforderungen an das Zustandekommen der richterlichen Überzeugung nicht überspannt werden; für die richterliche Überzeugung ist zwar erforderlich, aber auch\ngenügend, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes\nMaß an Sicherheit besteht, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können {BGH VRS 24, 207, 210/\n211 mit weiteren Hinweisen; BGH 3 StR 25/65 vom 25.April 1966).\n\n2. a) Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und mit vorsätzlicher Xörperverletzung.\n\nAus dem Urteil geht zwar nicht hervor, ob die Toreinfahrt ein Teil der öffentlichen Straße ist oder ob sie,\nfalls es sich bei ihr um einen Teil eines Privatgrundstücks handelt, von dem Verfügungsberechtigten durch mindestens stillschweigende Duldung zur Benützung durch die\nAllgemeinheit freigegeben war (BGHSt 14, 383; 17, 159).\n\nSchwerer Raub liegt jedoch auch dann vor, wenn der\nTäter mit der der Durchführung des Raubes dienenden Gewaltanwendung auf der öffentlichen Straße nur begonnen,\ndie Tatausführung aber dann außerhalb des Straßenrauns\nauf einem Privatgrundstück fortgesetzt und beendet hat\n(BGHSt 3, 297; 14, 383, 386). Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte mit dem Wegdrängen des TED\nin die Toreinfahrt schon auf der Straße Gewalt angewendet.\nDie Schilderung des Tathergangs 1äßt die Überzeugung des\nLandgerichts deutlich werden, daß der Angeklagte schon\n\nbei Beginn seines Angriffs auf TB dazu entschlossen\nwar, ihm seine Uhr wegzunehnen und ihn zur Herausgabe\nseines Geldes zu nötigen.\n\nb) Der Strafausspruch wegen dieser tateinheitlich\n zusammentreffenden Straftaten kann jedoch nicht bestehen\nbleiben.\n\nDie dem Angeklagten um 2,45 Uhr, also 2 1/4 Stunden\nnach der Tat und offenbar etwa 2 3/4 Stunden nach Trinkende (UA S. 3 oben: \"gegen Mitternacht\"), entnommene\nBlutprobe ergab cinen Alkoholgehalt von 1,64 %. Das Landgericht führt aus, nach dem Gutachten des vernommenen\nSachverständigen ergebe sich daraus für den Zeitpunkt\nder Tat \"cin theoretischer Höchstwert\" von 2,1 % (UAS. 75;\nein \"höchstmöglicher Alkoholspiegel von etwas über 2 %\"\n\n(vA S. 12). ö\n\nIm Urteil ist nicht angegeben, wie der Sachverständige zu dieser Auffassung gekommen ist, der sich das\nLandgericht angeschlossen hat.- Das Revisionsgericht kann\nsie daher nicht nachprüfen. Es ist nicht von vornherein\nausgeschlossen, daß der Blutalkoholgehalt des Angeklagten\nzur Tatzeit gegen 0,30 Uhr nicht unerheblich über 2 %\nbetragen haben könnte.\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen)\ndaß bei einem Alkoholspiegel \"von etvas über 2 £\" zur\nTatzeit eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in\nBetracht gezogen werden muß. Mit Recht hat auch das Landgericht besonderen Wert auf das Verhalten des Angeklagten\nbei und unmittelbar nach der Tat gelegt. Zutreffend weist\naber die Revision darauf hin, daß die Feststellungen\n\nnicht auf eine besondere Zielstrebigkeit und Überlegtheit des Angeklagten hindeuten.\n\nJedenfalls bedarf die Frage, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit des Überfalls auf Te\ninfolge des Alkoholgenusses nicht doch erheblich vermindert war, neuer Prüfung und erneuter Feststellungen. Sollte\ndas Landgericht die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit für erwiesen halten oder nicht ausschließen\nkönnen, so steht es allein in seinem pflichtmäßigen Ermessen, ob die Strafe nach Versuchsgrundsätzen (§ 44 StGB)\ngemildert werden soll. Dabei werden die gesamte Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben unä die Art sciner\nfrüheren Straftaten zu berücksichtigen sein.\n\n3. a) Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen,\ndaß das Landgericht die Wegnahme der Butter als Diebstahl\ngevertet hat. Der Angeklagte hat durch die Wegnahme der\nmorgens vor der Ladentür abgestellten Butter den Gewahrsau des Geschäftsinhabers Huf gebrochen. Gewahrsam ist\ntatsächliche Sachherrschaft. Ob sie vorliegt, bestimmt\nsich nach den Anschauungen ‚des täglichen Lebens, nach\nder Lebensauffassung. Danach kann nicht bezweifelt werden)\ndaß Waren, die morgens vor Geschäftseröffnung für den\nIadeninhaber mit dessen Einverständnis Vor der noch verschlossenen Ladentür abgestellt werden, bereits im Gewahrsam des Ladeninhabers stehen. Daß der Geschäftsinhaber im Zeitpunkt des Abstellens der Waren noch nicht\nin der Lage ist, die Wegnahme tatsächlich zu verhindern,\nsteht dem nicht entgegen. Der Fall ist nicht anders zu\nbeurteilen als die Wegnahme eines auf dem Felde zurückgelassenen Pfluges oder das Wegführen des sich auf der\nWeide befindenden Viehs, die nach einheitlicher Auffassung\n\n- 10 -\n\nvon Rechtsprechung und Schrifttum als Diebstahl zu werten sind. Ein wesentlicher Unterschied kann sich nicht\ndaraus ergeben, daß in einem Falle der bisherige Besitzer selbst den ihm gehörenden Gegenstand auf dem Feld\noder auf der Weide zurückgelassen hat, während im anderen Falle das Abstellen der Ware vor der Iadentür durch\nden Anlieferer der Ware, aber im Einverständnis mit dem\nGeschäftsinhaber geschehen ist.\n\nb) Die Rückfallvoraussetzungen für den Diebstahl\nsind einwandfrei festgestellt.\n\nAuch die Bemessung der Strafe für den Diebstahl kann\nnicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Insbesondere\nergibt sich aus dem Urteil eindeutig, daß das Landgericht\ndem Angeklagten mildernde Umstände für den Rückfalldiebstahl auch dann nicht bewilligt haben würde, wenn es\nhinsichtlich des Raubes und der damit rechtlich zusammentreffenden weiteren Straftaten nicht von der vollen\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ausgegangen wäre. Da das Landgericht auf die bei Rückfalldiebstahl im Falle der Versagung mildernder Umstände gesetzlich zugelassene Mindeststrafe erkannt hat, muß das\nUrteil im Diebstahlsfall auch hinsichtlich des Strafausspruchs bestehen bleiben.\n\n- 11 -\n\n4, Mit der Aufhebung des Urteils im Raubfall entfällt jedoch auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe und\nnit ihm derjenige über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht. Auch\ndarüber wird das Landgericht erneut zu befinden haben.\n\nRotberg Börtzler Sanders\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-01/4-str-516-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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