{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-12-01_4_StR_507_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-12-01","aktenzeichen":"4 StR 507/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 330 a StGB findet auch Anwendung, wenn der Alkoholgenuß den Täter im Zusammenwirken mit einer vor diesem Genuß bereits vorhandenen besonderen körperlichen oder\nseelischen Verfassung zurechnungsunfähig gemacht hat. Dabei begründet es keinen Unterschied, ob diese Verfassung\nallgemein bestanden hat oder durch besondere vor Trinkbeginn liegende Umstände hervorgerufen worden ist. Ob es\nsich dabei um sog. äußere Umstände gehandelt bat oder\nnicht, ist in diesem Fall unerheblich.","text_plain":"9107 089\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB § 330 a\n\n§ 330 a StGB findet auch Anwendung, wenn der Alkoholgenuß den Täter im Zusammenwirken mit einer vor diesem Genuß bereits vorhandenen besonderen körperlichen oder\nseelischen Verfassung zurechnungsunfähig gemacht hat. Dabei begründet es keinen Unterschied, ob diese Verfassung\nallgemein bestanden hat oder durch besondere vor Trinkbeginn liegende Umstände hervorgerufen worden ist. Ob es\nsich dabei um sog. äußere Umstände gehandelt bat oder\nnicht, ist in diesem Fall unerheblich.\n\nBGH, Urt. v. 1. Dezember 1967 — 4 StR 507/67 - IG Berlin\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 _StR_507/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Udo Hermenn MOD zus zum:\ngeboren am EEE 1940 in SEE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 19. Mai 1967 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte, der wegen eines Magenleidens nur geringe Mengen alkoholischer Getränke vertragen kann und das\nauch weiß, hatte am 30. Juni 1966 bis um 15.45 Uhr gearbeitet. Er hatte während der Arbeitszeit kein warmes Essen\neingenommen, sondern nur in der Frühstücks- und Mittagspause je 1 1/2 Schnitten gegessen.\n\nNach Arbeitsschluß fuhr er mit seinem Personenkraftwagen, einem Opel Olympia Rekord - Coup& Baujahr 1962, den\ner im Jahre 1965 gebraucht gekauft hatte, zu dem Bootshaus\nStB. das in Gartenfeld auf einer Landzunge zwischen dem\nHohenzollernkanal und dem Spandauer Schiffahrtskanal liegt.\nDort arbeitete er mehrere Stunden in der prallen Sonne an\nseinem Boot. Mit Hilfe von Trichloraethylen weichte er den\nalten Lack auf, um ihn dann abkratzen zu können. Dem Angeklagten, der erkältet war und Kopfschmerzen hatte, wurde\nvon den Trichloraethylendämpfen übel. Während der Arbeit\nverspürte er starken Durst und trank insgesamt zwei Flaschen\nBier. Er nahm auch zwei Kopfschmerztabletten unbekannter\nZusammensetzung ein.\n\nZwischen 18.00 und 18.30 Uhr begab er sich mit seiner\nFrau und einem Bekannten namens Ki; sie in äessen\nPersonenkraftwagen zusammen mit der Tochter des Angeklagten\nzum Bootshausgelände nachgekommen waren, zu der dort befindlichen Kantine. Insbesondere der Angeklagte und Klgun tranken erhebliche Mengen Bier und Likör, so daß\nsie sich nach einiger Zeit stark alkoholbeeinflußt fühlten;\nder Angeklagte mußte sich sogar erbrechen. Sie entschlossen\nsich darum, nicht mehr in ihrem Kraftfahrzeug nach Hause zu\nfahren, sondern in dem auf dem Bootshausgelände stehenden\n\nWohnwagen KIM: zu übernachten.\n\nDer Angeklagte hatte bemerkt, daß er torkelte. Doch\nnahm er zusammen mit seiner Frau und Ki noch\nweitere alkoholische Getränke zu sich. Insgesamt trank er\netwa 10 Flaschen Pilsener Bier und 10 Gläser Likör. Weil\ner wegen seines Magenleidens Alkohol schlecht verträgt und\nan diesem Tage kein warmes Essen zu sich genommen hatte,\nvielleicht auch, weil er außerdem erkältet war und die\nResorptionsverhältnisse seines Körpers sich durch das Erbrechen verändert hatten, geriet er durch den für ihn\naußergewöhnlich starken Alkoholgenuß, möglicherweise in\nVerbindung mit den Auswirkungen des Arbeitens in der prallen Sonne, des Einatmens von Trichloraethylendämpfen und\nder Zinnahme der beiden Kopfschmerztabletten in einen derartigen Rauschzustand, daß seine Zurechnungsfähigkeit aufgehoben war.\n\nIn diesem Zustand setzte er sich zwischen 21.45 und 22.00\nUhr unbemerkt in seinen Personenkraftwagen und trat die\nHeimfahrt zu seiner Wohnung an. Er fuhr mit Abblendlicht.\n\nGegen 22.15 Uhr befand sich der Angeklagte nördlich\nder Tegeler Brücke auf der Bernauer Straße, die dort durch\nein Waldgebiet führt und unbeleuchtet ist. Sein Blutalkoholgehalt betrug in diesem Zeitpunkt etwa 2,01 %0. Vor ihm\nfuhr auf einem ordänungsmäßig ‘beleuchteten Fahrrad mit\nHilfsmotor der32 Jahre alte Arbeiter Hans-Joachim Alp\nInfolge seiner Fahruntüchtigkeit übersah der Angeklagte das\nRücklicht des Rades und fuhr es mit der rechten Vorderseite\nseines Wagens von hinten an. Das Rad wurde schwer beschädigt, der Mopeäfahrer eine Strecke weit fortgeschleudert\nund so schwer verletzt, daß er kurze Zeit später, vermutlich\nnoch an der Unfallstelle, verstarb.\n\nDer Angeklagte kam nach dem Zusammenstoß aus seiner\nFahrtrichtung hinaus etwas nach rechts auf den Seitenstreifen. Dabei riß der Wagen eine Fahrbahnbegrenzungsbake\nund einen Begrenzungsstein um, stieß gegen einen zweiten\nBegrenzungsstein, von dem ein Stück abbrach und 11 m weit\nauf die Fahrbahn geschleudert wurde, und streifte mehrere\nBäume oder stieß an sie an, bis er etwa 55,6:m.1ion der Unfallstelle entfernt schräg zur Fahrtrichtung auf dem Seitenstreifen so zum Stillstand kam, daß die linke hintere\nFahrzeugecke noch ein Stück in die Fahrbahn hineinragte.\nDas Fahrzeug erlitt Totalschaden,\n\nDer Unfall war von dem Fahrer eines entgegenkommenden\nPersonenkraftwagens, Ne, bemerkt worden. Dieser stieg\naus und sah das Moped und dessen schwerverletzten wenn\nnicht schon toten Fahrer. Anschließend lief er zu dem Personenkraftwagen des Angeklagten, der inzwischen seine- Fahrzeugbeleuchtung ausgeschaltet hatte und ausgestiegen war,\nDer Angeklagte lehnte sich an die rechte Außenseite seines\nFahrzeugs, sah zur Straße hin und lallte, als ihn Ns\nmit seiner Warnlampe ins Gesicht leuchtete, sinngemäß:\n\n“ist etwas passiert\" oder \"was ist denn L05?\" Er hatte\n\ntrotz seines Rauschzustandes erkannt, daß er an einem Verkehrsunfall beteiligt war, und wollte nun über die Folgen\ndes Unfalls Bescheid wissen. NW erwiderte ihm, er habe\neinen Mopedfahrer angefahren und solle stehen bleiben. Als\nNEE nun fortging, um die Polizei und die Feuerwehr zu\nbenachrichtigen und Maßnahmen zu treffen, um andere die\nUnfallstelle passierende Verkehrsteilnehmer zu warnen, faßte\nder Angeklagte - noch immer im Zustande der ZurechAungsunfähigkeit - den Entschluß, sich der Feststellung seiner Person durch die Flucht zu entziehen, und begab sich zu Fuß\n\nauf den Heimweg.\n\nUm 23.45 Uhr wurde er von der Polizei in seiner Wohnung angetroffen. Er saß im Sessel und erbrach sich. Die\nihm am 1. Juli 1966 um 0.45 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholwert von 1, 64 %o.\n\nDie Strafkammer hat ausgeführt, der Angeklagte habe\nsich fahrlässig durch den Genuß geistiger Getränke in\neinen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand eine fahrlässige Tötung, eine\nfahrlässige Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am\nSteuer und eine Verkehrsflucht in einem besonders schweren\nFall begangen. Sie hat ihn wegen fahrlässiger Volltrunkenheit aus § 330 a StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt\nund ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei\nJahren entzogen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die\nVerfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nnäher ausgeführt und daher unzulässig. Die Sachrüge ist\nunbegründet.\n\nDie Strafkammer ist entgegen der Meinung der Revision\nzutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte sich durch\nden Genuß geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetz} hat.\n\n1. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß\ndie Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten \"in erster Linie\nund ganz überwiegend\" auf die im Hinblick auf seine Alkoholempfindlichkeit außerordentlich große Menge der genossenen alkoholischen Getränke zurückzuführen war, während die\nhinzugekommenen äußeren Umstände, als welche die Strafkammer\n\neinen Teil der Umstände ansieht, die die durch das Magenleiden begründete Alkoholempfindlichkeit des Angeklagten -\nmöglicherweise - noch gesteigert haben, \"lediglich am\nRande mitgewirkt haben können\" (UA 21). Damit hat sich die\nStrafkammer dem in der Rechtsprechung (BayObLG VRS 15, 202;\nHans. OLG Hamburg VRS 32, 444; vgl. auch OLG Düsseldorf\n_VRS 23, 443) entwickelten Gedanken angeschlossen, daß es\ndann, wenn die Zurechnungsunfähigkeit des Täters auf einem\nZusammenwirken von berauschenden Mitteln mit anderen von\naußen kommenden Umständen beruht, darauf ankommt, ob der\ndie Zurechnungsunfähigkeit des Täters begründende Zustand\nseinem Erscheinungsbild nach als durch den Genuß geistiger\nGetränke oder durch andere berauschende Mittel hervorgerufener Rausch im Sinne des § 330 a StGB anzusehen ist. Der\nBezugnahme auf diese an sich zutreffende Rechtsprechung\nbedurfte es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Das ergeben\ndie nachstehenden Erwägungen. -\n\n2. Das Reichsgericht hatte sich zunächst auf den\nStandpunkt gestellt, zum Tatbestand des § 330 a StGB gehöre,\ndaß die Zurechnungsunfähigkeit allein durch den\nRausch herbeigeführt worden sei (RGSt 70, 85). Es hat das\nspäter dahin erläutert, daß eine Bestrafung aus § 330 a\nStGB dann entfalle, wenn zu dem Alkoholgenuß ein weiterer,\näußerer Umstand hinzutrete, der zusammen nit dem\nAlkoholgenuß die Zurechnungsunfähigkeit herbeiführe (so\ninsbesondere RGSt 73, 132).\n\nDer Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom\n19. Mai 1951 - 1 StR 231/51 (BGHSt 1, 196, 198) an dieser\nRechtsprechung zwar festgehalten, dabei jedoch ausgeführt,\ndaß er über die Bedenken, die in der Rechtslehre gegen sie\ngeltend gemacht worden waren, nicht abschließend zu ent-\n\n=\n\nscheiden brauche; denn jedenfalls könne eine mitwirkende\nUrsache, die nicht von außen komme, einer Bestrafung aus\n\n§ 330 a StGB nicht entgegenstehen. In einem Urteil vom\n\n26. Juni 1952 - 4 StR 119/52 - hat dann der erkennende\nSenat die Meinung vertreten, daß § 3530 a StGB erst unanwendbar sei, wnın äußere Umstände eine scibstähdige Ursache zur Entstchung der Zurechnungsunfähigkeit gesetzt hätten, dergestalt, daß sie schon für sich allein\n\nden Täter der Einsichtsfähigkeit oder des Willensvermögens\nberaubten; er hat sich dabei auf RGSt 73, 132 berufen, wo\ndieser Gedanke jedoch nicht deutlich zum Ausdruck Kommt.\n\nIn späteren Entscheidungen (BGHSt 4, 73; Blutalkohol I\n\n342; NJW 1967, 298) hat der Bundesgerichtshof dann wieder\nden Standpunkt eingenommen, daß § 330 a StGB nur dann nicht\nanwendbar sei, wenn Umstände von außen her hinzuträten (z.B.\nSchläge, die eine Gehirnerschütterung verursachten) und\n\ndie Wirkung des Alkohols so verstärkten, daß Zurechnungsunfähigkeit eintrete. Dagegen stehe es der Anwendung des § 330a\n» StGB nicht entgegen, wenn der Alkoholgenuß den Täter auf\nder Grundlage einer besonderen körperlichen oder seelischen\nVerfassung zurechnungsunfähig mache, wobei es auf den Grad\nder Alkoholverträglichkeit nicht ankomme.\n\nNach diesen Grundsätzen, an denen der Senat festhält,\nhat die Strafkammer den § 330 a StGB zutreffend angewandt.\nDer Angeklagte war infolge eines Magenleidens besonders\nalkoholempfindlich. Diese allgemeine Alkoholempfindlichkeit\nwar am Tattage dadurch gesteigert worden, daß er kein warmes\nEssen gehabt hatte, möglicherweise weiter dadurch, daß er\nerkältet war, daß er in der Sonne an seinem Boot gearbeitet\nund dabei Trichloraethylendämpfe eingeatmet hatte, durch die\nihm übel wurde, und daß er ferner zwei Kopfschmerztabletten\neingenommen hatte. Alle diese Umstände lagen aber vor\n\ndem wesentlichen Alkoholgenuß des Angeklagten; von den\n\netwa 10 Flaschen Pilsener Bier und 10 Gläsern Likör, die\n\ner insgesamt zu sich genommen hat, hat er nur zwei Flaschen\nBier während der Arbeiten an seinem Boot getrunken. Zum\nGenuß des weiteren Alkohols, also von etwa 8 Flaschon Bier\nund 10 Gläsern Likör, hat er sich erst nach Abschluß dieser Arbeiten entschlossen. Zu diesen Zeitpunkt kannte er\nnicht nur seine allgemeine Alkoholempfindlichkeit, sondern\nauch die Umstände, die diese mit Sicherheit oder möglicherweise noch steigerten. Der Rauschzustand des Angeklagten\nberuhte darum auf seiner körperlichen Verfassung zu Beginn\ndes Trinkens nach Beendigung der Arbeiten an seinem Boot,\nnämlich auf seiner zur Zeit des Alkoholgenusses bereits\nvorhandenen ihm bekannten allgemeinen und durch einzelne\noder mehrere besondere Umstände noch gesteigerten Alkoholempfindlichkeit. Dabei ist es unerheblich, ob und inwieweit diese Umstände, die den körperlichen fustand des\nAngeklagten vor Beginn des eigentlichen Trinkens begründeten, als äußere Umstände im Sinne der unter 1) erörterten\nRechtsprechung anzusehen sind. Entscheidend ist der körperliche Zustand des Angeklagten bei Beginn des eigentlichen\nTrinkens, der ihm bekannt war und ihn über seine allgemeine\nAlkoholempfindlichkeit hinaus alkoholanfällig machte.\n\n- 10 -\n\n3. Auch im übrigen gibt das Urteil zu Beanstandungen\nkeinen Anlaß. Das gilt insbesondere von den Ausführungen\n\ndes Landgerichts zur inneren Tatseite und von den Erwägungen\nzur Strafzumessung.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-01/4-str-507-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-01/4-str-507-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:42.574099+00:00"}}