{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-12-01_4_StR_478_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-12-01","aktenzeichen":"4 StR 478/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2107 076\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Itharr VD au: vH, z<-\nboren am EEE 1939 ir DD; zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt WM vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt >. EEE ;\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 5. Juni 1967 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des üandgerichts zurüickverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern in vier Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit der\nRevision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nnur zum Teil Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen,\n\n1. Der Beschverdeführer beanstandet, daß das Landgericht dem Hilfsbeweisamtrag seines Verteidigers nicht\nstattgegeben hat, Angehörige des Angeklagten darüber zu\nvernehmen, daß er zur Tatzeit im Frühjahr 1966 dicselbe\nHaarfrisur getragen habe, wic zur Zeit der Hauptverhandlung, nämlich kurzes, nach vorn gekämmtes Haar. Die Rüge\nist unbegründet. Das Landgericht hat die Beweisbehauptung\nals wahr unterstellt, ihr jedoch für die Entscheidung,\ninsbesondere für die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage\ndes Kindes Petra KÜEEEED , keine wesentliche Bedeutung\nbeigemessen. Es hat die Aussagen des Kindes sehr eingehend und sorgfältig gewürdigt und sich dabei auch danit\nauseinandergesetzt, daß das Kind bei einer früheren Vernehmung erklärt hat, der Täter des an ihm verübten Sittlichkeitsverbrechens habe zurückgekämmtes Haar getragen.\nDie Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt, daß sicn\ndas Kind hier geirrt habe, was bei der Ähnlichkeit der\nin Frage stehenden Frisuren verständlich sei. Diese Erwägung ist rechtlich fehlerfrei. Sie verstößt nicht gegen\neinen Erfahrungssatz, wie die Revision darzutun versucht.\nDie Behauptung, auch andere Zeugen hätten ähnliche Angaben über die Haartracht des Täters gemacht wie Petra,\nist nicht in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht,\n\nweil in der Revisionsbegründung die Namen dieser Zeugen\nnicht angegeben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Unbegründet ist ferner der Vorwurf der Revision,\ndas Landgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt,\nweil es die Begleiter des Zeugen I nicht vernommen\nhebe. ICE var Augenzeuge des Verbrechens an dem Kind\nAngelika Kogp. Er hat den Angeklagten an Hand von Lichtbildern und bei einer persönlichen Gegenüberstellung\nwiedererkannt. Die Strafkammer hält den Zeugen für glaubwürdig. Sie hat sich auch mit den aus seiner Person müglicherweise herzuleitenden Bedenken eingehend und ohne\nRechtsfehler auseinandergesetzt. Entscheidend war letztlich die Übereinstimmung zwischen den Aussagen des Kindes\nund des IWW. Ob Qieser zufällig, aus Neugierde oder,\nwie der Beschwerdeführer vermutet, aus einer gewissen\nLust am Betrachten unzüchtiger Vorgänge Augenzeuge geworden ist, war den gesamten Umständen nach für dic Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit ohne wesentliche Bedeutung. Daher brauchte sich die Vernehmung seiner Begleiter\ndem Landgericht nicht aufzudrängen.\n\nII. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch richtet. Dieser wird von den\nwiderspruchsfreien und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungssätze getroffenen Feststellungen getragen.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen blciben, weil die Begründung der Strafschärfung nach § 20 a\nStGB nicht zweifelsfrei erkennen läßt, daß das Lanägericht dabei alle maßgebenden Umstände und Gesichtspunkte\nvollständig und rechtlich einwandfrei gewürdigt hat.\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, daß der Angeklagte einen tief eingewurzelten Hang zu Sittlichkeitsverbrechen habe. Das schließt es aus der \"erheblichen\nqualitativen Intensivierung\" seiner Straftaten im Vergleich zu seinen früheren, im Oktober 1959 und im Juni\n1962 verübten Unzuchtstaten sowie aus der raschen Folge\nseiner neuen Taten innerhalb einer kurzen Zeitspanne,\n\"auf dem Hintergrund einer labilen und unausgeglichenen\nPersönlichkeit\". Der Hang des Angeklagten sei bereits so\nausgeprägt, daß der Beginn einer!\"perversen Süchtigkeit\"\nbei ihm nicht auszuschließen sei.\n\nZu dem letzten Satz ist zunächst zu bemerken, daß\neine nicht sicher festgestellte, sondern nur mögliche\nTatsache nicht zum Nachteil des Angeklagten als feststehend angenommen werden darf, wie es hier möglicherweise geschehen ist. Hiervon abgesehen ist den Ausführungen der Strafkammer nicht zu entnehmen, ob sie sich\ndessen bewußt war, daß bei noch jungen Straftätern die\nFrage eines bereits tief eingewurzelten Hanges besonders\nsorgfältig zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 17. April 1958 -\n4 StR 56/58). Dazu bestand hier auch deswegen besonderer\nAnlaß, weil die Taten möglicherweise im Zustand erheblich\nverminderter Zurechnungsfähigkeit begangen worden sind\nund weil zwischen den früheren und den neuen Taten des\nAngeklagten jeweils ein Zeitraum von mehreren Jahren\nliegt, in denen er nicht als Sittlichkeitsverbrecher in\nErscheinung getreten ist. Es ist bisher nicht zweifelsirei ausgeschlossen, daß es sich bei seinen Verfehlungen\nweniger um die Auswirkungen eines eingewurzelten Hanges\ngehandelt hat, als um vorübergehende, auf seinem unsteten\nund möglicherweise noch unausgereiften Charakter beruhende Entgleisungen. Wie die weiteren Strafzumessungs-\n\ngründe ergeben, ist das Landgericht selbst der Ansicht,\ndaß der Hang des Angeklagten zu derartigen Straftaten\nnoch nicht alt und noch \"dressierbar\" sei. Diese Feststellung hat es indessen bei der Prüfung der Frage, ob\nder Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nist, nicht erkennbar berücksichtigt. Es wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob eine etwa tatsächlich schon beginnende widernatürliche Süchtigkeit des Angeklagten\nnicht durch andere Maßnahmen, als durch eine hohe Zuchthausstrafe wirksam bekämpft werden kann, etwa durch ärztliche Behandlung. In diesem Falle könnte die Frage der\nWiederholungsgefahr möglicherweise anders zu beurteilen\nsein.\n\nAn sich schließt verminderte Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten die Anwendung des § 20 a StGB nicht aus. Jedoch kann in diesem Falle die Strafe unter das Mindestmaß des § 20 a StGB herabgesetzt werden (BGH NJW 1957;\n1932 mit weiteren Nachweisen). Es ist nicht ersichtlich,\ndaß die Strafkammer das berücksichtigt hat. Die Urteilsgründe lassen schließlich nicht mit der erforderlichen\n\nDeutlichkeit erkennen, ob ihr bewußt war, daß im Fallc\n\ndes § 20 a Abs. 2 StGB die Strafschärfung ohnehin nicht\nzuingend vorgeschrieben ist.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-01/4-str-478-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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