{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-11-29_4_StR_302_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-11-29","aktenzeichen":"4 StR 302/67","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7107 075\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Wilhelm T ED zu: VE\ndort geboren am EEE 1925,\n\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers in der Sitzung vom 29. November 1967\neinstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nIn den Fällen Nr. b4, b 16, b 35, b 37, b 46\nder öffentlichen Klage (Nr. 13, 41, 83, 94, 117\ndes Urteils) wird das Verfahren vorläufig eingetellt,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Bochum vom 24. Februar 1967\n\nwird als unbegründet verworfen. Satz 1 des Urteilsspruchs wird jedoch folgendermaßen geändert:\n\n\"Der Angeklagte wird als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen zum Teil fortgesetzten\nschweren Diebstahls im Rückfall in 97 Fällen,\nwegen zum Teil fortgesetzten versuchten\nschweren Diebstahls im Rückfall in 15 Fällen,\nsowie wegen eines versuchten einfachen Dicebstahls im Rückfall zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\"\n\nDer Beschwordeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft in\ndieser Sache seit dem 25. Februar 1967, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nWährend die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall in den Fällen\nNr. 15, 41, 83, 94, 117 des Urteils in den bisherigen\nFestatellungen keinc ausreichende Grundlage findet, läßt\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Da es\nsich in den genannten Füllen um gemäß § 74 StGB rechtlich\nselbständige Handlungen handelt und es auf die gegen den\nAngeklagten erkannte Gesamtstrafe ersichtlich ohne Einfluß ist, wenn diese Fälle ausgeschicden werden, erscheint\nes gerechtfertigt, das Verfahren insoweit, dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts entsprechend, vorläufig einzustellen\n(§ 154 Abs. i und 2 StPO).\n\nKotberg Börtzlier Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-29/4-str-302-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-29/4-str-302-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:42.530984+00:00"}}