{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-11-24_4_StR_500_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-11-24","aktenzeichen":"4 StR 500/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Über den Begriff des Sichvorstellens einer \"bestimmten!\" Straftat im Falle des verantwortlichen In-Gang-Setzens der Ursachenreihe (actio libera in causa).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2107 088\n\nBGHSt: ja\n\nStGB §§ 51, 59\n\nÜber den Begriff des Sichvorstellens einer \"bestimmten!\" Straftat im Falle des verantwortlichen In-Gang-Setzens der Ursachenreihe (actio libera in causa).\n\nBGH, Urt. v. 24. November 1967 - 4 StR 500/67 -\nIG Essen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_500/67 URTEIL\n\nnl rn m\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Kraftfahrer Horst H aus\nTEE. 30: geboren am 1940, zur Zeit\n2. den Arbeiter Lothar P\n\nin Untersuchungshaft,\naus E\ngeboren am 1941 in O u\n\n/Sudetenland, zur Zeit in anderer Sache in\nUntersuchungshaft,\n\n3. den Schreiner Erwin Gustav M aus\nDEE, üort geboren am 1931, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n1.\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. November 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr.Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Neifer\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat GEB i: der Verhandlung,\nBundesanwalt 0) bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MD:.: MED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Pu\n\nRechtsanwalt Dr. WEB :.: ED\n\nals Verteidiger des\nAngeklagten Vi\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 11. Mai 1967 werden\nverworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhnen wird die in dieser Sache seit dem\n\n12. Mai 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDe\n\nDas Landgericht hat die drei Angeklagten wegen\nschweren Diebstahls im Rückfall und einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wobei sie alle\nTaten gemeinsam ausführten, zu Zuchthausstrafen verurteilt.\n\nMit ihren Revisionen rügen alle drei Angeklagte\nVerletzung sachlichen Rechts. HD erhebt auch\neine Aufklärungsrüge.\n\nKeines der Rechtsmittel kann Erfolg haben.\n\nI. Die Aufklärungsrüge des Angeklagten H-GB scheitert daran, daß er keine Beweismittel angegeben hat, deren sich nach seiner Auffassung das Landgericht noch hätte bedienen können und sollen BGHSt 2,\n168).\n\nII. 1. Den Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten\ndes Angeklagten entschieden werden muß, hat das Landgericht nicht verletzt. Denn es hat sich die Überzeugung verschafft, daß die drei Angeklagten gemeinsam\ndie im Urteil festgestellten Diebstähle ausgeführt haben»\n\nIn Wirklichkeit richten sich die Revisionsangriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Diese\nsteht aber ausschließlich dem Tatrichter zu; es ist im\n‚Revisionsverfahren unzulässig, daß die Angeklagten die\nBeweiswürdigung des Tatrichters durch ihre eigene zu\nersetzen versuchen. Die Ausführungen des Landgerichts\nenthalten keine Widersprüche und lassen keine Denkfehler oder Verstöße gegen die Erfahrung erkennen.\n\nDas Landgericht hat zunächst die Umstände dargelegt, aus denen es den Schluß gezogen hat, daß HB\nGE zn ien Diebstänlen, und zwar an alten dreien,\nbeteiligt war. Dann hat es aus mehreren Umständen geschlossen, daß MD un: TEE sie Mittäter\ndes HE bei diesen drei Diebstählen gewesen\nsind. Nur einer von diesen Umständen war, daß alle\ndrei Angeklagten - wie sie zugegeben haben - in dem\nvon ihnen gemeinsan gemieteten VW-Bus die Fahrt nach\nder Stadt Hattingen ausführten, die samt ihrer Umgebung\nMOD 3: pekannt war. Auch die Überzeugung, daß\ndie Angeklagten nicht zur Ausführung einer \"Herrenpartie\" nach Hattingen gefahren sind, sondern um des Stehlens willen, hat das Landgericht nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, aus der luft gegriffen. Es hat\nvielmehr dargelegt, daß die Angeklagten, die für die\ngemeinsame Fahrt zunächst einen offensichtlich unglaubhaften Grund angegeben hatten, sich die Einlassung, es\nhabe, sich um einen Herrenausflug gehandelt, \"nach der\nÜberzeugung des Gerichts offenbar erst später überlegt\" haben. Dann war; aber der Schluß darauf, daß die\nAngeklagten, die sonst keinen Grund für die Fahrt anzugeben vermochten, die Fahrt eben deswegen ausgeführt\nhaben, um die Diebstähle wie geplant begehen zu können, naheliegend und jedenfalls möglich. Auch die Feststellung des Urteils, daß die Angeklagten schon bei\nder Anmietung des VW-Busses und beim Antritt der Fahrt\ngeplant hatten, in Hattingen einen anderen Wagen zu\nstehlen und dann mit dessen Hilfe die Diebesbeute aus\ndem gleichfalls geplanten Einbruchsdiebstahl zum VWV-Bus wegzuschaffen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn das Landgericht erwähnt hat, die Angeklagten hätten einen Opel-Pkw stehlen wollen, so handelt es sich offensichtlich nur um eine vereinfachen-\n\nde und zusammenziehende Ausdrucksweise. Ersichtlich\nwollte das Landgericht sagen, daß die Angeklagten eben\neinen für ihren Plan verwendbaren Personenkraftwagen\nstehlen wollten, wie es dann die beiden tatsächlich.\nentwendeten Opel-Wagen waren. Daß die Angeklagten nacheinander zwei Personenkraftwagen und nicht nur einen\nentiwendeten, lag ebenfalls nicht außerhalb ihres Planes. Sie haben d£n Opel-Rekord in unmittelbarer Nähe\ndes Platzes weggenommen, wo sie den zuerst entwendeten Opel-Kapitän stehen ließen. Das rechtfertigt den\nSchluß, daß sie \"vermutlich\" den Opel-Kapitän nur deswegen stehen ließen, weil - wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat- das darin befindliche Benzin für eine weitere Benutzung des Fahrzeugs nicht mehr\nreichte. Im übrigen ist es unerheblich, ob sie unter\nPreisgabe des Opel-Kapitäns den Opel-Rekord wegen Benzinmangels in dem erstgenannten Fahrzeug wegnahmen oder\nweil ihnen der Rekord-Wagen aus einem anderen Grunde\nfür ihren Plan besser geeignet schien.\n\n2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.\n\na) Die Angeklagten wollten nach den Urteilsfeststellungen die beiden Opel-Kraftwagen nicht nur unter\nvorübergehendem Ausschluß des Eigentümers in Gebrauch\nnehmen /§ 248 b StGB). Sie hatten vielmehr bei der Wegnahme der beiden Fahrzeuge den Willen, die Wagen irgendwo stehen zu lassen, ohne darauf bedacht zu sein,\nob sie die Eigentümer zurückerhalten würden. Die Annahme von Diebstahl in diesen beiden Fällen begegnet\ndaher keinen rechtlichen Bedenken.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten PD \\iest der zur Annahme einer fort-\n\ngesetzten Handlung unerläßliche Gesautvorsatz nicht\nschon dann vor, wenn der Täter einen bestimmten Gegenstand stiehlt, um ihn dann bei der Ausführung eines\nfolgenden Diebstahls, der noch nicht näher von den Vorstellungen des Täters umfaßt ist, als Hilfsmittel zu\nverwenden. Nach den Feststellungen des angefochtenen\nUrteils hatten die drei Angeklagten weder, als sie vor\nder Anmietung des VW-Busses den Diebstahlsplan faßten\nund ihn auf der Fahrt nach Hattingen aufrecht erhielten, noch während der Entwendung der beiden Opel-Wagen\nsich darüber schon bestimmte Vorstellungen gemacht, in\nwelches Geschäft sie einbrechen und was sie daraus wegnehmen wollten. Auf Grund der Anforderungen, die an das\nVorhandensein eines Gesamtvorsatzes zu stellen sind\n(BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271) ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Handlungen der Angeklagten als drei selbständige Straftaten\ngewertet hat. \"\n\nce) Kein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten liegt darin, daß das Landgericht den Angeklagten\nHD für voll verantwortlich befunden und die beiden anderen Angeklagten nur für möglicherweise vermindert zurechnungsfähig erachtet hat. Es mag dahinstehen;\nob das Landgericht - wenn es überhaupt auf den Blutalkohol.gehalt bei den Angeklagten zur Zeit der Taten ankommen könnte - zu Gunsten der Angeklagten von höheren\nAbbauwerten hätte ausgehen müssen, so daß eine höhere\nalkoholische Beeinflussung hätte angenommen werden müssen. Denn aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich,\ndaß es auf den Grad der alkoholischen Beeinflussung der\nAngeklagten zu den Zeiten der Taten nicht ankommen kann:\nDas Landgericht hat sich, wie oben dargelegt, rechtsirrtumsfrei davon überzeugt, daß die drei Angeklagten den\n\nPlan zur Begehung der dann später tatsächlich ausgeführten Straftaten spätestens während ihrer Fahrt\nnach Hattingen gefaßt hatten, zu einem Zeitpunkt also, zu dem sie noch nicht unter dem Einfluß des erst\nnach ihrem Eintreffen in Hattingen so reichlich genossenen Alkohols standen. Durch die Verabredung und\nPlanung der Diebstähle in voll verantwortlichen Zustand haben die drei Angeklagten die entscheidende\nUrsache für die dann folgende Ausführung ihrer Taten\ngesetzt, die sie dann ganz im Rahmen der Planung ausgeführt haben. Nach den Grundsätzen des verantwortlichen In-Gang-Setzens der Ursachenreihe ’actio libera\nin causa) tragen daher die drei Angeklagten die volle\nVerantwortung für die Begehung der drei Diebstähle,\ngleichviel ob dann zur Tatzeit ihre Verantwortlichkeit\naAurch Alkoholgenuß vermindert oder sogar ausgeschlossen war .BGH NJW 1955, 1037; BGH VRS 21, 45, 47; 21,\n265, 264; 23, 438).\n\nDie Annahme eines verantwortlichen In-Gang-Setzens der Ursachenreihe in der Form der vorsätzlichen\nBegehung setzt allerdings voraus, daß sich der Täter\nin noch nicht berauschtem Zustand zu der Ausführung\ntritt des Rausches tatsächlich begeht, mindestens nit\nbedingtem Vorsatz entschlossen hat iRGSt 73, 177, 182;\nBGHSt 2, 14, 17; 17%: 260, 261/262; 17, 333, 335). In\nden in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher\nbehandelten Fällen brauchte noch nicht näher abgegrenzt\nzu werden, was unter dem Entschluß zur Ausführung einer\n\"bestimmten\" Tat zu verstehen ist. Hierzu besteht nun\nVeranlassung. Unerläßlich ist, daß sich der Täter - in\nseiner Laiensphäre - die Ausführung einer Tat vorstellt,\ndie alle Merkmale eines bestimmten gesetzlichen Straf-\n\ntatbestandes erfüllt. Hat etwa ein Täter vor dem Sichbetrinken gewollt oder billigend damit gerechnet, daß\ner später nach Eintritt der Trunkenheit Gewalttätigkeiten begehen werde, so kann er nicht ohne weiteres\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung, vorsätzlichen\nRaubes oder vorsätzlicher Notzucht bestraft werden,\nwenn er nach dem Eintritt der Trunkenheit eine dieser\nStraftaten begangen hat; es muß ihm vielmehr zunächst\nnachgewiesen werden, daß er mindestens mit der Begehung\nsolcher Straftaten gerechnet und sie billigend in Kauf\ngenommen hat, die der ärt nach den im Zustand voller\nstrafrechtlicher Verantwortlichkeit geplanten Handlun-\n. gen tatbestandlich entsprechen, also entweder einer\nKörperverletzung oder eines Raubes oder einer Notzucht-Ein solcher nur auf die Begehung einer der Art nach vorgestellten Straftat gerichteter Entschluß kann aber\nnoch nicht ohne weiteres als Entschluß zu einer \"bestimmten\" Straftat angesehen werden. Das, Erfordernis\nder Bestimmtheit setzt vielmehr eine weitgehende Übereinstimmung zwischen der Vorstellung des Täters und\n\nder späteren Tatausführung voraus. Ob eine solche Übereinstimmung vorliegt und demgemäß die durch den Entschluß des Täters ursächlich herbeigeführte Tat ihm\n\nzum Vorsatz zuzurechnen ist, kann nur nach Prüfung von\nPlanung und Ausführung entschieden werden. Deswegen\nkommt es im Falle des verantwortlichen In-Gang-Setzens\nder Ursachenreihe darauf an, wie beschaffen die Vorstellungen des Täters waren, die er sich im verantwortlichen Zustand von der später nach Eintritt des Rausches zu begehenden Tat gemacht hat. Nach der Art dieser Vorstellungen läßt sich beurteilen, ob der Täter\ndie dann im Rauschzustand wirklich begangene, durch\n\ndie Fassung seines Entschlusses ursächlich herbeigeführte Tat im voraus gewollt oder billigend in Kauf\ngenommen hat. Hat sich etwa ein Täter in noch nücshter-\n\nnem Zustand vorgestellt, daß er nach Eintritt der\nTrunkenheit irgendeine Frau notzüchtigen werde,\n\nund hat er dies gewollt oder billigend in Kauf genommen, so muß er wegen Notzucht verurteilt werden,\nwenn er dann im Rausch irgendeine Frau wirklich genotzüchtigt hat. Es kann dann nicht darauf ankom-\n\nmen, ob er sich über die näheren Umstände der Tat\n\n- z.B, welche Frau ihm gerade begegnen werde sowie\n\nan welcher Stelle und zu welcher Uhrzeit dies geschehen\nwerde - Gedanken gemacht hat. Denn er hat dann in verantwortlichem Zustand die alle Tatbestandsmerkmale des\n§ 177 StGB erfüllende Straftat der Notzucht, deren Begehung nach Eintritt der Trunkenheit er vorausgesehen\nund die er durch die Fassung seines EIntschlusses verursacht hat, gewollt oder mindestens gebilligt ohne Rücksicht darauf, welche Frau sein Opfer sein werde und unter welchen Umständen im einzelnen die Tat ablaufen\nwerde. Planung und Tat stimmen hier überein. Hat der\nTäter jedoch in nüchternem Zustand den Plan zur Notzüchtigung einer bestimmten Frau gefaßt, in seiner Trunkenheit dann aber eine ganz andere Frau vergewaltigt, so\nkann in der Regel nicht davon gesprochen werden, daß er\ndie tatsächlich begangene Vergewaltigung im voraus gewollt oder gebilligt habe.Der Täter kann denn mangels\nÜbereinstimmung zwischen Planung und Ausführung regelmäßig nicht wegen Notzucht - wohl aber gemäß § 330 a\nStGB wegen vorsätzlichen Sichberauschens - verurteilt\nwerden. Auch in einem solchen Fall ist aber die Bestrafung wegen Notzucht möglich und geboten, wenn der Täter bei der Tatausführung die wirklich vergewaltigte\nFrau mit dem ursprünglich ins Auge gefaßten Opfer-lediglich verwechsolt hat. Dieser Irrtum über die Person\nläßt die Vorsätzlichkeit der Tathandlung unberührt und\nschließt die Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung\n\n- 10 -\n\nallgemein und erst recht im Fal)e des verantwort-\n\nlichen Tn-Gans-setzens der IWrsachenreihe nicht aus.\n\nweil er keine Abweichung der Ausführung von der Planung in einem strafrechtlich wesentiichen Merkmal zur\nFolge hat. Betrinkt sich in einem anderen Fall ein\nTäter mit dem Entschluß, dann den Diebstahl von Geld\nau; einer regeimäßig unverschlossenen Nachbarwohnung\nauszuführen, hat er sich aber dabei nicht vorgestellt\nund dies nicht gewollt oder billigend in Kauf genommen, daß er den Diebstahl - wie dann tatsächlich geschehen - mittels Einbruchs ausführen werde, so kann\ner unter dem Gesichtspunkt des verantwortlichen In-Gang-Setzens der Ursachenreihe nur im Rahmen der Übereinstimmung zwischen Planung und Ausführung, also nur\nwegen des Grundtatbestandes des einfachen Diebstahls,\nnicht wegen schweren Diebstahls bestraft werden.\n\nUnter diesen Gesichtspunkten ist gegen die Verurteilung der drei Angeklagten im Umfang des Schuldspruchs rechtlich nichts einzuwenden. Denn sie haben\nden Urteilsfeststellungen zufolge in nüchternem Zustand die später von ihnen tatsächlich verwirklichte\nAusführung gerade des Kraftwagendiebstahls und des Einbruchsdiebstahls aus einem Ladengeschäft in Hattingen\nbeschlossen.\n\n3. Die Rückfallvoraussetzungen sind für jeden\nder drei Angeklagten einwandfrei festgestelit.\n\nAuch die Bemessung der Stralen läßt Keinen\nAnzeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.\n\nRotberg Börtzler Sanders\nSpiegel Neifer\n\ndie","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-24/4-str-500-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-24/4-str-500-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:42.249330+00:00"}}