{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-11-24_4_StR_499_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-11-24","aktenzeichen":"4 StR 499/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2107 087\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_499/67 URTEIL\n\nen en an an ale an rn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Manfred Ag zus IB zeboren am\nGE 940 in zB: zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. November 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Neifer\nals beisitzende Richter,\nBundesenvalt (m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Dortmund\nvom 3. Juli 1967 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. Jui 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\nKörperverletzung mit Todesfolge zu acht Jahren und\nsechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf acht Jahre aberkennt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO nicht mit Tatsachen belegt und daher unzulässig»\n\nII. Die - ebenfalls nicht ausgeführte - Sachrüge\nist unbegründet.\n\n1. Das Schwurgericht hat sich die Überzeugung\ndavon verschafft, daß der Angeklagte und nicht seine\nEhefrau der Täter war, Die ausführlich dargelegte Beweiswürdigung enthält keine Widersprüche, Denkfehler\noder Verstöße gegen Erfahrungssätze. Die sonach rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge.\n\n2. Von der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten für die zur Aburteilung stehende Tat hat sich das Schwurgericht ebenfalls ohne\nRechtsirrtum überzeugt.\n\n5. Auch der Strafausspruch kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nDas Schwurgericht hat alle Gesichtspunkte, die\nzu Gunsten des Angeklagten sprechen können, berücksichtigt und sorgsam gegen die straferhöhenden Unmstände abgewogen. Entscheidendes Gewicht hat es \"auf\ndie zu ahndende Tat selbst\" gelegt, die - wie es bedenkenfrei darlegt - \"mit tiefem Abscheu erfüllt\" und\nin der \"ein geradezu erschütterndes Maß an Gefühlsro:\nheit und Brutalität zum Ausdruck kommt\". Ohne Rechts-\n\nirrtum hat daher das Schwurgericht erklärt, daß in\n\nerster Linie wegen der Schwere der Schuld die Versa-\n\ngung mildernder Umstände und die Verhängung einer hohen\nZuchthausstrafe geboten sei. Das Schwurgericht hat\n\n-— auf Grund der vorausgegangenen Feststellungen zu\n\nRecht - betont, daß sich der Angeklagte \"in seinem bisherigen Leben keine besondere Mühe gegeben hat, seinen\nihm bestens bekannten Gewalttätigkeiten die Zügel anzulegen\"; er habe, obwohl mehrfach wegen Körperverletzung\nvorbestraft, in der Folgezeit \"keine Veranlassung gesehen, an sich zu arbeiten, um diesen Hang zu bekämpfen\"; er habe vielmehr immer wieder \"seinen rasch entflammten Zorn in der Form selbst schwerster Mißhandlungen an seiner Frau entladen\". Die Erwägung, daß ihm die\nVerfehlungen seiner Ehefrau kein \"ständiges Alibi für\nsein späteres Verhalten\" gegeben haben und ihn insbesondere nicht berechtigt haben, seinen Groll \"auch auf seine Stieftochter Susanne ... auszudehnen\", ist ebenfalls\nzutreffend. Diese Umstände, die schon für die Schwere der\nSchuld des Angeklagten sprechen, hat das Schwurgericht\nrechtsfehlerfrei auch unter \"spezialpräventiven Gesichtspunkten\" strafschärfend in die Waagschale fallen lassen.\nDaß es daneben, an letzter Stelle genannt, auch \"generalpräventive Gesichtspunkte\" nicht unberücksichtigt gelassen hat, kann ebenfalls nicht mißbilligt werden. In einer\nZeit, in der sich erfahrungsgemäß Roheitstaten allgemein\nhäufen und besonders auch schwere Mißhandlungen von Kindern durch ihre Erziehungsberechtigten nicht selten vorkommen, brauchte das Schwurgericht die Gründe für die\nNotwendigkeit allgemeiner Abschreckung nicht im einzelnen darzulegen. Es spricht jedenfalls nichts dafür, daß\ndas Schwurgericht aus solchen auf Vorbeugung bedachten\nErwägungen den Rahmen der schuldangemessenen Strafe überschritten habe. Wie der Tatrichter aber in dem Rahmen,\n\nder für eine schuldangemessene Ahndung überhaupt\n\nin Frage kommt, die Strafe im einzelnen bemißt, ist\nallein seinem pflichtgemäßen, gewissenhaft ausgeübten Ermessen überlassen.\n\nRotberg Börtzler Sanders\nSpiegel Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-24/4-str-499-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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