{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-11-24_4_StR_493_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-11-24","aktenzeichen":"4 StR 493/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"107 086\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mischer Ernst C EED zu: eEEEEED-VB: geboren an EEE 1924 in rw.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. November 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr.Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Neifer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Kleve vom 28. April 1967 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrläusiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer nach § 315 c\nAbs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB zu sieben Monaten Gefängnis\nverurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Die Revision des Ange-\n\nklagten beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen\nErfolg.\n\n1. Die Strafkammer hat den Hilfsamtrag der Verteidigung, den Sachverständigen Lossagk aus Ratingen\ndarüber zu hören, daß bei mehrmaligem Auf- und Abblenden des Zeugen Ki der Angeklagte den\nGetöteten, der in dem Lichtkegei stand, nicht erkennen konnte, da das Auge sich nicht schnell genug habe\nanpassen können, mit zutreffender und ausreichender\nBegründung als unerheblich abgelehnt {UA 6). Dabei\nweist sie mit Recht darauf hin, daß der Angeklagte den\nVerunglückten bei seiner Fahrweise möglicherweise aus\ngrößerer Entfernung ohnehin nicht habe sehen können,\ndaß es aber zu dem Auf- und Abblenden gar nicht gekommen wäre, wenn er seine Geschwindigkeit rechtzeitig\nherabgesetzt hätte. ö\n\n2. Auch sachlichrechtlich enthält das Urteil\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\na) Die Erwägungen der Strafkammer zur Frage der\nUrsächlichkeit der Fahrweise des Angeklagten für den\nTod des Herbert KÜHNE und zur Fahrlässigkeit\nsind im Ergebnis zutreffend.\n\nDabei kann offen bleiben, ob der Angeklagte wirklich schon auf eine Geschwindigkeit von 50 km/h, \"die\nder Reichweite seiner Abblendlichter entsprochen hätte\"\n{UA 6), heruntergehen mußte, als er die Abblendlichter des auf der Gegenfahrbahn geparkten Lastkraftwagens in einer Entfernung von etwa 1 km bemerkte. Diese Erwägung könnte in Widerspruch zu dem Erfahrungs-\n\nsatz (vgl. dazu BGHSt 16, 145, 152) stehen, daR Abblendlichter heute - vor allem bei asymmetrischem\nLicht - eine Reichweite von bis zu 70 m haben .der\nAngeklagte fährt einen VW Export Baujahr 1960}. Es\nkommt darauf jedoch nicht an.\n\nDer Angeklagte hätte nämlich verhältnismäßig früh\n- nach wenigen hundert Metern - erkennen müssen, daß\nder von ihm auf der Gegenfahrbahn bemerkte Lastkraftwagen nicht fuhr, sondern stand. Er hätte weiter -— ebenso wie das der Fahrer eines hinter ihm fahrenden Wagens erkannt hat (UA 6) - erkennen müssen, daß in seiner\nFahrtrichtung gesehen rechts neben der Straße ungefähr\nin der Höhe des geparkten Lastkraftwagens noch ein Wagen hielt, dessen Abblendlicht auf die Straße hinaufleuchtete. Damit war für ihn eine unklare Verkehrslage\ngegeben, bei der er insbesondere auch damit zu rechnen\nhatte, daß sich in der Nähe der stehenden Fahrzeuge Menschen auf der Straße aufhielten. Diese unklare Verkehrslage mußte ihn - auch unter Berücksichtigung der an der\nspäteren Unfallstelle bestehenden Sichtbehinderung durch\ndie Beleuchtung der beiden dort stehenden Wagen {UA 6,\n7) - zu einer erheblichen Ermäßigung seiner Geschwindigkeit - auf mindestens 50 km/h - und zu besonderer Aufmerksamkeit veranlassen. Bei einer so verringerten Geschwindigkeit wäre es zu dem Auf- und Abblenden durch\nden Führer des auf der Gegenfahrbahn stehenden lastkraftwagens nicht gekommen, weil es erst einsetzte, als\nder Angeklagte nur noch eine kurze Strecke von dem lastkraftwagen entfernt war (UA 5} und mit unverminderter Geschwindigkeit auf den etwa 60 m vor diesem Lastkraftvwagen stehenden Houter zufuhr /UA 3). Wäre der Angeklagte\nmit der nach der Verkehrslage gebotenen erheblich ver-\n\nminderten Geschwindigkeit gefahren, hätte er, wie\n\ndie Strafkammer in rechtlich nicht zu beanstandender\nWeise feststellt (UA 6, 7), den mit seinen Armen winkenden Houter im Lichte der Scheinwerfer seines Vagens rechtzeitig erkennen und sich durch dessen Verhalten wenn nicht zum sofortigen Anhalten so doch wenigstens zu einer weiteren wesentlichen Herabsetzung\nseiner Geschwindigkeit genötigt schen müssen; denn\njetzt würde sich ihn das mögliche Vorhandensein einer\n\"besonders gefährlichen Verkehrslage geradezu aufgedrängt haben. Bei einer solchen weiteren Herabsetzung\nseiner Geschwindigkeit hätte er, wie die Strafkammer\n\nin unangreifbarer Weise darlegt, trotz der ungünstigen\nSichtverhältnisse an der Unfallstelic den Getöteten\nwenn auch aus verhältnismäßig geringer Entfernung so\ndoch so rechtzeitig erkennen können, daß er durch Bremsen oder durch Ausweichen nach rechts ein Anfahren hätte vermeiden können. ü\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten also zu Recht\nwegen fahrlässiger Tötung verurteilt.\n\nb) Mit zutreffenden Erwägungen ist in dem Urteil\nauch dargelegt, daß der Angeklagte alkoholbedingt fahruntüchtig war und durch seine alkoholbedingte Fahrweise\neine Gefährdung nicht nur des Getöteten, sondern auch\ndes Houter und des Fahrers des auf der Gegenfahrbahn\nstehenden Lastkraftwagens herbeigeführt hat.\n\nc) Nicht zu beanstanden sind auch die Strafzumes-\n\nsungsgründe und die Entscheidungen über die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung und die\nEntziehung der Fahrerlaubnis.\n\nRotberg Börtzler Sanders\nSpiegel Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-24/4-str-493-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-24/4-str-493-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:42.212538+00:00"}}