{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-11-24_4_StR_480_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-11-24","aktenzeichen":"4 StR 480/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 038\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\na.238_22212L URTEIL\n\nin der Stralsache\n\ngegen\n\nden Landwirt und Brennereibesitzer Fritz rE (EEE\n\nzus EEE >. DEP, genoren ar EEE 150°\nin Den\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. November 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr, Spiegel\nBundesrichter Neiier\n\nals beisitzende Richter,\n\nTandgerichtsrat EB in der Verhandlung;\nBundesanwalt WW pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschzlt,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere $trafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer bat das wiederaufgenommene Verfahren gegen den Angeklagten gemäß 8 3 des Straffreihcitsgesetzes vom 31.12.1949 eingestellt. Die Revision des\nAngeklagten, dic Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüsen\n\na) Die Vorschrift des § 358 Abs. 1 StPO ist nicht\nverletzt. Befaßt sich das Revisionsgericht nur mit einen\nVerfahrensverstoß und hebt es nur aus diesem Grunde auf,\nso ist das Erstgericht lediglich an die Auslegung der\nVerfahrensvorschrift gebunden, auf deren Verletzung die\nAufhebung berunt; in der sachlichen und rechtlichen Be-\n\nrteilung der Schuld- und Straffrage bleibt der Tatrichter entgegen der Ansicht des Vertceidigers hingegen frei.\nIm übrigen hat das Urteil des Reichsgerichts an keiner\nStelle als \"Aufhebungsansicht\" zum Ausdruck gebracht,\nwelche Schlußfolgerungen zu ziehen wären, wenn die Einlassung des Angeklagten zuträfe.\n\nb) Die Ablchnung des Hilfsbeweisamtrages auf Anhörung des Bauern A 215 Zeugen mit der Begründung, die zu beweisende Tatsache sei für die Kammer ohne\nBedeutung, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus der\nweiteren Begründung der Kammer ergibt sich nämlich, daß\ndie Iadung dieses Zeugen für sie deswegen entbehrlich\nwar, wcil seinc Aussage nur dazu dienen sollte, die\nEinlassung des Angeklagten, der Radfahrer sei ihm auf\ndem Gehweg, nicht auf dem Klinkerstreifen entgegengefahren, zu bestätigen. Diese Einlassung wurde dem Schuldspruch aber ohnehin zu Grunde gelegt.\n\nnn nn nn\n\na) Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe damit rechnen müssen, daß der Radfahrer, wcil er\nverkehrswidrig auf dem Gehveg fuhr, nicht auf diesen\nbleiben werde, findet in den Tatsachenfeststellungen\ndes Urteils keine genügende Stütze. Nach. ihnen wüßte\nder Angeklagte, daß die meisten Radfahrer diesen Gehvcg\nin beiden Richtungen benutzten; daß ein solcher Radfahrer den Weg nicht verlassen würde, wenn cin Kraftwagen\nauf der Straße entgegenkam, lag einerseits schon deswcgen nahe, weil der Gehweg gegenüber der Fahrstraßc und\ndem Klinkerstreifen deutlich erhüht und durch Bordsteine\nabgegrenzt var, andererscits auch deswegen, weil das\nÜbervwechseln auf die andere Straßenseite immer mit Gcfahr für den Radfahrer verbunden blieb. Das Urteil 14ßt\njedenfalls nicht erkennen, warum gerade für: den Angeklagten Veranlussung bestanden hat, sich auf die Möglichkeit einzustellen, daß der später Getötete sich an-\n“ ders verhalten sollte, Der Angeklagte durfte zumindest\ndavon ausgehen, daß der Radfahrer nicht \"unvermittelt\",\nalso ohne ersichtlichen Grund plötzlich den Gehweg verlassen werde. Soweit das Landgericht in diesem Zugammenhang offenbar die Auffassung vertritt, verkehrswidriges\nVerhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers schließe\nden Vertrauensgrundsatz regelmäßig aus, kann diese Ansicht keine allgemeine Gültigkeit beanspruchen. Verkenrswidriges Verhalten räumt den Vertrauensgrundsatz nur insoweit aus, als entweder aus dem Verhalten des anderen\neine allgemeine Verkehrsuntüchtigkeit erkennbar ist\noder gerade im Hinblick auf den begangenen Fehler cine\ndamit zusammenhängende weitere Verkehrswidrigkeit erwartet werden muß (BGH VRS 26, 531). Dafür liegen aber nach.\n\nden bisherigen Feststellungen keine genügenden Anhaltspunkte vor. Der Ansicht der Strafkammer, dem Angeklagten\nwäre \"dic Herabminderung seiner Geschwindigkeit bzw. das\nrechtzeitige Anhalten zuzumuten gewesen\", kann daher\nnicht beigetreten werden.\n\nb) Ein Freispruch durch den Senat ist gleichwohl\nnicht voranlaßt. Die Kammer wird noch zu überprüfen\nhaben, ob der Tod des Radfahrers etwa durch Unaufmerksamkeit des Angeklagten verursacht oder doch mitverursacht worden ist. Das Urteil hat zwar schon jetzt festgestellt, daß der Angeklagte \"das plötzliche Fahrmanöver\nacs Radfahrers - weil unvermutet - nicht bemerkt hat\",\nobgleich außer dem Radfahrer überhaupt keine weiteren\nVerkehrsteilnehmer vorhanden waren. Es bedarf jedoch\nnoch weiterer Fesösstellungen dahin, ob der Angeklagte\nauch bei pflichtgemäßer Beachtung seiner Fahrbahn den\nUnfall hätte vermeiden können. Da er mit einer Geochwindigkeit von nur 40 km/h fuhr und da die Beschädigungen\nscines Kraftwagens vorne links liegen, muß der Radfahrer eine nicht ganz kurze Zeit die Straße befahren haben,\nche er mit dem Auto zusammengestoßen ist. Die Strafkammer wird daher prüfen müssen, ob vom Angeklagten innerhalb dieser ihm zur Verfügung stehenden Zeit nicht einc\nAbvchrreaktion erwartet werden durft3. Diese konnte sowohl darin bestehen, daß er seinen Wagen durch Bremsen\nzum Stehen brachte wie auch darin, daß er auf der 4,15 m\nbreiten und leeren Straße rechtzeitig nach rechts auswich. Schon nach den bisherigen Feststellungen liegt es\nnahe, daß der Zusammenstoß damit verhindert oder doch\nin seinen Folgen dann so herabgemindert worden wäre, daß\nes nicht zu einer tödlichen Verletzung des Radfahrers\nkommen mußte. Eine verläßliche Beurteilung setzt jedoch\ndic Berücksichtigung der Bremsverzögerung des Unfall-\n\n-6-\n\nfahrzeugs, der Geschwindigkeit des Radfahrers, der Strassenbeschaffenheit und der Krümmung der Kurve voraus, LS\nwird sich daher enpfehlen, einen in Weg-Zcit-Berechnungen\nerfahrenen Sachverständigen anzuhören, Auch wird es für\ndie weitere Aufklärung nötig scin, Feststellungen darüber\nzu treffen, wie und wo der Angeklagte den Nachmittag vor\ndem Unfall verbracht hat. Die Strafzumessungserwägung;\n\ndem Angeklagten könne nicht mehr nachgewiesen werden, unter Alkoholeinfluß gestanden zu haben, könnte darauf hindeuten, daß der Angeklagte vor der nächtlichen Fahrt Alkohol zu sich genommen hat. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß nach den gesicherten Forschungsergebnissen\nder ärztlichen Wissenschaft schon bei einem Blutalkoholgehalt von 0,3 % außer der seelischen Enthemmung Störungen\nder Aufmerksamkeit, des Raumsehens und Reaktionsverzögerungen, bei 0,5 % auch verschwommenes Sehen beginnen\n(BGHSt 13, 83, 91; 278, 282; BGH VRS 17, 192, 193; 24,\n\n369, 374; vgl. auch\\ Blutalkohol 1967, 303; Gaisbaucr in\nk+ı 1967, 4 438).\n\nRotberg Börtzler Sanders\n‚Spiegel Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-24/4-str-480-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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