{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-11-17_4_StR_473_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-11-17","aktenzeichen":"4 StR 473/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"n\n\nHSt: nein\n\n[e7)\n\nStGB § 247\n\nIn einer Privatklinik angestellte Krankenpflegerinnen,\ndie in der Klinik wohnen und verpflegt werden, gehören\nnicht zum Gesinde im Sinne des § 247 StGB.","text_plain":"2130 038\n\nNachschlagewerk: ja\n\nn\n\nHSt: nein\n\n[e7)\n\nStGB § 247\n\nIn einer Privatklinik angestellte Krankenpflegerinnen,\ndie in der Klinik wohnen und verpflegt werden, gehören\nnicht zum Gesinde im Sinne des § 247 StGB.\n\nBGH, Urt. v. 17. November 1967 - 4 StR 473/67 -\nLG Bielefeld\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 473/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Krankenschwester Johanna W EEEEEEEEEEEEEEEENEEEED\naus MD: dort geboren an B 314, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall.\n\n.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshois hat in der\nSitzung vom 17. November 1967, an der teilsenommen\n\nnaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Sanders\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Neifer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Em :.:\n\nals Verteidiger,\nJustizangesteliter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 13. März 1967\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 14. März 1967\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\n\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Jiehstahl: im Rückfall in drei Fällen al: gefährii:he Gewohnheitsverbrecherin zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nDie Beschwerdeführerin beanstandet, die Tante\nder Angeklagten sei nicht von Amts wegen darüber vernommen worden, daß die bei der Durchsuchung vorgefundenen Bestecke schon früher im Besitz der Angeklagten\ngewesen seien. Die Rüge ist unbegründet. Nach der Niederschrift hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung\nnach Erörterung ihres auf die Vernehmung der Tante gerichteten Beweisamtrages auf deren Vernehmung ausdrücklich verzichtet, ebenso ihr Verteidiger. Infolgedessen\nbrauchte sich dem Landgericht die Beweiserhebung nicht\naufzudrängen. Auf Grund des Verzichts der Angeklagten\ndurfte es vielmehr davon ausgehen, daß die Vernehmung\nder Zeugin keine wesentlichen, die Angeklagte entlastenden,Tatsachen ergeben werde.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die ohne nähere\nBegründung erhobene Sachrüge ergibt keine Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten.\n\nIm Fall 1 {Privatklinik Sg) ergeben die Feststellungen zwar nicht eindeutig, daß die Angeklagte\ndie Möglichkeit offen, daß sie sich diese befugtermaßen\nentliehen und später zugeeignet, also unterschlagen hat.\n\nDurch die Einbeziehung dieser möglicherweise als IUnterschlagung zu beurteilenden Einzelhandlung in den fort-\n\n‘Diebstahl und Unterschlagung!’ auch im Hinblick auf\ndie Stralschärfung nach § 20 a StGB nicht zu ihrem\nNachteil ausgewirkt haben kann. Für ihren Hang zu\n\nStraftaten gegen das Eigentum ist eine Unterschla-\n\ngung ebenso kennzeichnend wie ein Diebstahl.\n\nFehi gehi der Dinwand der Revision, die Stral-\n\nverfolgung der Angeklagten in den Fällen 1 und 2\nPrivatklinik Sg und new) sei nach § 247 StGB\nunzulässig, weil die Geschädigten keine Strafanträge\ngestellt haben. Die Angeklagte war in der Privatklinik SD 215 Krankenpflegerin angestellt. Wenigstens\nzeitweise wohnte sie in der Klinik und wurde dort verpflegt. Als Krankenpflegerin gehörte sie jedoch nicht\nzum Gesinde im Sinne des § 247 StGB. Für die Auslegung dieses Begriffs sind die Anschauungen des Verkehrs\nund des gesellschaftlichen Lebens maßgebend. Gesinde\nsind hiernach Personen, die sich zur Verrichtung einfaher häusiicher und persönlicher Dienste oder zu niedrigen landwirtschaftlichen Arbeiten verdungen haben und\nmit dem Dienstherrn in familienähnlicher Gemeinschaft\nzusammenwohnen ’RGSt 13, 14 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 247 StGB und RGSt 74, 373):\nGewerbliche Arbeiter und Angestellte, sowie Personen,\nGie zur Verrichtung von Diensten höherer Art angestellt\nsind, wie Krankenpfiegerinnen, sind demnach kein Gesinde\nim Sinne jener Vorschrift.\n\nDie Strafschärfung nach § 20 a StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnen ebenfalls keinen rechilichen Bedenken. Auch der Hang zu Straftaten\n\nngeren Ausmaßes gegen das kigentum kann die Ge-\n\n[ei\nVE;\ntj\n\nb,\nav}\no\n3 HF\n\n\"lichkeit des Täters begründen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18, November 1954 - 4 StR 514/54 -\\.\nDabei kommt es nicht nur auf den Wert der entwendeten\nSachen an, sondern auch aul[ die sonstigen Tatumstände.\nHier hat das Landgericht insbesondere mit Recht berücksichtigt, daß die Angeklagte immer wieder ihre Arbeitgeber, Inhaber von Privatkrankenanstalten, sowie ihre\nMitarbeiterinnen bestiehlt, die ihr als Krankenpflegerin besonderes Vertrauen entgegenbringen. Auch hat die\nAngeklagte durchweg nicht nur ganz geringwertige Gegenstände gestohlen. Die versilberten Bestecke eines Krankenhauses, das goldene Halskettchen einer Mitarbeiterin, Decken und Bettwäsche stellen vielmehr Sachen von\neinem gewissen Wert dar. Das Landgericht hat somit die\nGefährlichkeit der Angeklagten mit Recht bejaht, da es\nfür wahrscheinlich hält, daß die Angeklagte auch in Zukunft und auch nachdr ätrafverbüßung ähnliche Straftaven begehen werde.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiege. Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-17/4-str-473-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-17/4-str-473-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.838403+00:00"}}