{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-11-17_4_StR_459_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-11-17","aktenzeichen":"4 StR 459/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"21239 035\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 459/67 URTEIL\n\nre en\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann und Fernsehmechaniker Johann R (ED\n\naus BEE: schoren an EEE 192: in rn:\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofis hat in der\nSitzung vom 17. November 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Neifer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 24. April 1967\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, die sie zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Der Angeklagte fuhr am 16. Juli 1966 mit seinem\nKombiwagen Ford 20 M auf der Bundesstraße 1 von Unna kommend in Richtung Werl durch die geschlossene Ortschaft\nBüdenich, in der die Geschwindigkeit durch amtliche Verkehrszeichen auf 60 km/h beschränkt ist. Seine Geschwindigkeit betrug über 100 km/h. Die Fahrbahn, die 8 m breit\nist und neben der ein Randstreifen verläuft, ist mit einer\nRauhasphaltdecke verschen. Sie war trocken.\n\nVor dem Wagen des Angeklagten wollten die beiden Kinder Edith und Regina Dggp die Fahrbahn von links nach\nrechts - in seiner Fahrtrichtung gesehen — überqueren.\n\nEr bemerkte sie in einer Entfernung von etwa 40 m, bremste\nsofort ab und lenkte seinen Wagen etwas nach rechts, Konnte\nes indes nicht verhindern, daß er die Kinder anfuhr. Sie\nwurden frontal von dem Fahrzeug erfaßt, gegen die Windschutzscheibe geschleudert, die zerbrach, und dann Über\neine Entfernung von mehr als 30 m an den rechten Fahrbahnrand geschleudert. Dabei erlitten sie schwere Verletzungen)\ndenen sie noch auf dem Transport ins Krankenhaus erlagen.\n\nII, 1. Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die\nAblehnung des von der Verteidigung gestellten Hilfbeweisamtrags. Mit diesem Antrag sollte bewiesen werden, daß\ndie auf der Unfallskizze vermerkte rechte Bremsspur von\n62,95 m bis zu dem Teil, in dem parallel dazu eine linke\nBremsspur von 36,50 m verläuft, nicht von dem Fahrzeug\ndes Angeklagten, sondern von einem anderen Fahrzeug herrühre; die Strafkammer hatte nämlich aus der Länge der\n\nBremsspur von 62,95 m Schlüsse auf die von dem Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit gezogen.\n\nSoweit der Angeklagte sich unter a) des Antrages auf\ndie \"Auswertung (optimale Vergrößerung)\" der bei den Akten\nbefindlichen Lichtbilder durch ein fotochemisches Institut der Technischen Hochschule in Aachen oder München oder\ndes Bundeskriminalamts in Wiesbaden bezogen hat, sollte\nder Antrag der Vorbereitung der unter b) und c) beantragten weiteren Sachverständigengutachten dienen. Die Strafkammer hat ihn mit Recht abgelehnt. Ihr lagen bereits Vergrößerungen der an der Unfallstelle aufgenommenen Lichtbilder vor, die das Fotolabor des Verkehrsüberwachungszuges der Polizei in Arnsberg nach den Anweisungen des\nSachverständigen Busche angefertigt hatte. Diese Vergrößerungen waren hinreichend deutlich; aus ihnen ergab sich\nsogar, daß die Bremsspur der linken Räder des Fahrzeugs\ndes Angeklagten nicht erst 36,50 m vor dem Haltepunkt des\nFahrzeugs, sondern, wenn auch nur ganz schwach sichtbar,\nerheblich früher begann. Die Kammer durfte daher davon\nausgehen, daß weitere Vergrüößerungen der am Unfallort aufgenommenen Lichtbilder nicht geeignet waren, etwas im\nSinne des Beweisamtrags zu ergeben.\n\nDen Beweisamtrag zu b) und c), der auf die Vernehmung weiterer Sachverständiger abzielte, hat die Strafkammer mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, daß das\nGegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei.\n\nDie Feststellung, daß die rechte Bremsspur von\n62,95 m in ihrer ganzen länge von dem Fahrzeug des Angeklagten stammt, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum\ngetroffen, Sie hat zu dieser Frage zwei Kraftfahrzeug-\n\nsachverständige und als Zeugen die Polizeibeamten Hofe\nund BI gehört, die den Unfall aufgenommen haben. Ihr\nlagen dabei auch die Vergrüößerungen der von der Bremsspur\naufgenommenen Lichtbilder vor, auf denen die Bremsspur\nder linken Räder des Kraftwagens des Angeklagten nicht\nerst 36,50 m vor dem Haltepunkt des Fahrzeugs einsetzt,\nsondern schon \"erheblich früher\", wenn auch nur \"ganz\nschwach\" sichtbar. Insbesondere der Sachverständige BI\nhat eine einleuchtende Erklärung dafür gegeben, daß nur\ndie Bremsspur der rechten Räder auf eine Strecke von\n62,95 m deutlich zu erkennen ist, während die linken Räder\nnur auf eine Strecke von 36,50 m eine deutliche Bremsspur\nhinterlassen haben.\n\nAuf Bremsversuche mit dem Fahrzeug des Angeklagten\nkam es in diesem Fall nicht an. Die Sachverständigen haben\nnämlich die der Berechnung der von dem Anfigeklagten gefahrenen Geschwindigkeit :zu&grunde liegende Bremsverzögerung\nnicht allein auf Grund des Typs des Unfallfahrzeugs und\nder von diesem bislang gefahrenen geringen Kilometerzahl\nerrechnet. Es mag durchaus zutreffen, daß der Bremsverzögerungswert für ein Kraftfahrzeug weder typen- noch altersmäßig feststeht (vgl. BGH VRS 27, 119, 121). Die Sachverständigen haben jedoch außerdem noch die Straßenverhältnisse am Unfallort zur Unfallzeit berücksichtigt. Der\nSachverständige Busche hat zudem ausgeführt, daß das optische Bild der von dem Wagen des Angeklagten herrührenden Bremsspur nur mit einer Bremsverzögerung von mindestens\n6,5 m/sec® vereinbar sei; er hat also nicht nur allgemeine\nBerechnungen angestellt, sondern sich gerade mit der von\ndem Wagen des Angeklagten herrührenden Bremsspur auseinandergesetzt. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer - in Übereinstimmung mit\n\nbeiden Sachverständigen - die Durchführung von Bremsversuchen mit dem Wagen des Angeklagten für überflüssig gehalten hat.\n\nIm übrigen hat die Revision nichts dafür dargetan,\ndaß die Sachkunde der beiden früheren Gutachter zweifelhaft sei, daß die Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen oder Widersprüche enthielten oder dafür, daß die beantragten neuen Sachverständigen über Forschungsmittel verfügten, die denen der früheren Gutachter überlegen sind. |\n\n2. Die Strafkammer hat zutreffend angenommen, daß\nder Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn der Angeklagte\nmit der zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren\nwäre. Dabei hat sie entgegen der Meinung der Revision dem\nAngeklagten mit Recht keine Schreckzeit zugebilligt.\n\nEine Schreckzeit kommt im allgemeinen einem Kraftfahrer nicht zugute, wenn innerhalb eines Ortes ein Hindernis vor ihm auftaucht (BGH VRS 25, 51). Ganz abgesehen\ndavon hat aber ein Fahrer, der auch sich selbst verkehrswidrig verhält, z. B. zu schnell fährt, eine Schreckzeit\nnicht zu beanspruchen (ständige Rechtsprechung, so schon\nRGSt 65, 135, 142; BGH VRS 7, 449 und RdK 1955, 10; vgl.\nauch BGH DAR 1955, 229; Floegel/Hartung, 16. Aufl. 1966\nRn. 42 zu § 1 StVO mit weiteren Entscheidungshinweisen).\n\nDie Annahme einer Reaktionszeit einschließlich Bremsansprechzeit von nur 0,8 Sekunden hat sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Die Strafkammer hat\ndiese Reaktionszeit nach der Bremsspur von mindestens\n18 m vor der Unfallstelle unter Berücksichtigung der von\n\n- 1 -\n\ndem Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens\n100 km/h errechnet. Bei einer längeren Reaktionszeit würde\nda immer eine Brensspur von mindestens 18 m vor der Unfallstelle bleibt, nur zu folgern sein, daß der Angeklagte\ndie Kinder in einer größeren Entfernung als etwa 40 m gesehen hat.\n\n‘Mithin ist die Revision, da auch die Strafzumessungsgründe nicht zu beanstanden sind, zu verwerfen.\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-17/4-str-459-67","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-17/4-str-459-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.817783+00:00"}}