{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-11-17_4_StR_452_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-11-17","aktenzeichen":"4 StR 452/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Verhinderung des Vorsitzenden eines gerichtlichen\nSpruchkörpers, die ausschließlich durch die in seiner\nKammer oder in scinen Senat anfallenden Rechtsprechungsaufgaben verursacht wird, braucht nicht durch den\nPräsidenten des Gerichts festgestellt zu werden, wenn\nder Vorsitzende durch ein Mitglied seines Spruchkörpers\nvertreten wird und sich diese Vertretung auch sonst\nnicht auf die übrigen Kammern oder Senate auswirkt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2130 037\n\nBGHSt: nein\n\nGve § 8 62, 66, 69, 117, 131; StPO 5 338 Nr. 1\n\nDie Verhinderung des Vorsitzenden eines gerichtlichen\nSpruchkörpers, die ausschließlich durch die in seiner\nKammer oder in scinen Senat anfallenden Rechtsprechungsaufgaben verursacht wird, braucht nicht durch den\nPräsidenten des Gerichts festgestellt zu werden, wenn\nder Vorsitzende durch ein Mitglied seines Spruchkörpers\nvertreten wird und sich diese Vertretung auch sonst\nnicht auf die übrigen Kammern oder Senate auswirkt.\n\nBGH, Urt. v. 17. November 1967 - 4 StR 452/67 - LG Mainz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemielaborfachwerker Herbert Klaus SEEN\naus AB: geboren am GEB :9:1 in mW Ostpreußen,\n\nwegen mißlungener Anstiftung zum Meineid u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgeri.htshots hat in der\n&\n\nSitzung vom 17. November 1967, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Neifer\nals beisitzende Richter,\nBunässanvalt (iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\nEEE GE\nals Verteidiger,\nJu:tizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Mainz vom 2. März 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen nmi3-\nlungener Anstiftung zum Meineid, fahrlässiger Trunkenheit am Steuer, versuchter Unfallflucht und wegen\nVortäuschung einer Straftat zu zehn Monaten Gefängnis\nverurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf fünf Jahre\nentzogen. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts.\n\n1. Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht\nordnungsgemäß besetzt gewesen, weil der Hilfsschöffe\nHans Kg aus HB nicht zur Mitwirkung berufen gewesen sei, ist begründet, Aus der dienstlichen\nÄußerung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des\nLandgerichts ergibt sich Foigendes: Die zur Hauptverhandlung vom 2. März 1967 geladene Schöffin Ingeborg\nMOD von 2 teilte am 1. März 1967 mit, daß sie\nerkrankt und an der Ausübung des Schöffenants verhindert sei. Hierauf versuchte der Urkundsbeanmte den in\nder Reihenfolge nüchsten Hilfsschöffen Joseph Ni\n. fernmündlich zu laden, konnte ihn aber bei dreimaligem\nAnruf an seiner Arbeitsstelle nicht erreichen. Aus\nZeitmangel überging er daher diesen und lud den nächsten Hilfsschöffen Hans Kg.\n\nDieses Verfahren war unvorschriftsmäßig. Für\ndie Befreiung eines durch Krankheit verhinderten Schöffen ist nicht der Urkundsbeamte zuständig, sondern der\nVorsitzende der Strafkammer, bei dessen Verhinderung\nsein ordentlicher Stellvertreter {§ 77 Abs. 3 Satz 3\n‚und § 54 Abs. 1 GVG). Ob dies auch gilt, wenn die Verhinderung des Schöffen offenkundig ist, kann indessen\nhier dahinstehen; denn auch hiervon abgesehen war die\nMitwirkung des Hilfsschöffen Kggggpaus doppeltem Grunde\n\nfehlerhaft: Der in der Reihenfolge der Schörfenliste\nnächste Hilfsschöffe NW iurfte nur dann übergan-\n‚gen werden, wenn leststand, daß er an der Dienstleistung am 2. März 1967 verhindert, oder wenn er unerreichbar war. Der Umstand allein, daß er an seiner\nArbeitsstelle bei dreimaligem Anruf nicht anzutreffen war, rechtfertigte noch nicht die Annahme, er sei\nunerreichbar oder am folgenden Tage verhindert, sein\nSchöffenamt auszuüben. Es hätte also zunächst versucht\nwerden müssen, den Schöffen, etwa durch einen Justizwachtmeister oder notfalls durch die Polizei, in seiner Wohnung zu laden. Erst wenn alle zumutbaren Versuche, den Schöffen zu erreichen, gescheitert waren\n\nund eine Vertagung oder wesentliche Verzögerung des Beginns der Hauptverhandlung anders nicht mehr zu vermeiden gewesen wäre, durfte er übergangen werden. In\ndiesem Falle mußten jedoch alle außerhalb von Mainz\nwohnenden Schöffenübergangen werden, also äuch der Schöffe Karl '§§ 77 Abs. 1, 49 Abs. 2 GVG; BGHSt 5, 73). Das\nGesetz überläßt die Auswahl der Schöffen nicht dem Ermessen des Vorsitzenden oder des Urkundsbeanmten:. Die\nverfassungsrechtliche Gewährleistung des gesetzlichen\nRichters :Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verbietet Ermessensentscheidungen in diesem Bereich. Daher ist auch\ndie Prage einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht\nzugänglich, ob der in der Reihenfolge nächste Hilfsschöffe erreichbar war oder nicht, und welcher Hilfsschöffe im Falle der Unerreichbarkeit des zunächst berufenen hätte hinzugezogen werden müssen.\n\nDas Gericht war somit nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils,\nohne daß zu prüfen ist, ob es auf ihm beruht i§ 338\nNr. 1 StPO).\n\n2. Soweit mit der Verfahrensrüge beanstandet\nwird, daß nicht der ordentliche Vorsitzende der erkennenden Strafikammer, sondern sein regelmäßiger Vertreter den Vorsitz geführt hat, ist sie unbegründet.\nDer ordentliche Vorsitzende, Landgerichtsdirektor\nAßmann, war, wie seine dienstliche Äußerung ergibt,\ndurch die Vorbereitung der an 14. März 1367 beginnenden Hauptverhandlung einer umfangreichen Strafsache\nan der Führung des Vorsitzes in der vorliegenden Sache\nverhindert. Er konnte sich daher ohne weiteres durch\nseinen vom Präsidium bestellten Vertreter vertreten\nlassen. Einer \"Entbindung\" vom Vorsitz durch den Landgerichtspräsidenten bedurite es dazu nicht. Die Verhinderurg eines Mitglieds eines gerichtlichen Spruchkörpers, auch seines Vorsitzenden, die ausschließlich\ndurch die im Spruchkörper anfallenden Rechtsprechungsaufgaben verursacht wird, braucht nicht durch den Präsidenten des Gerichts festgestellt zu werden, wenn der\nverhinderte Richter durch ein Mitglied desseiken Spruchkörpers vertreten wird und sich diese Vertretung auch\nsonst nicht auf die übrigen Kammern oder Senate auswirkt.\nIn einem solchen Falle kann der Vorsitzende einer Strafkammer seine Verhinderung selbst feststellen. In welcher\nForm dies zu geschehen hat, braucht hier nicht entschieden zu werden. In der Regel wird sich ein Aktenvermerk\nempfehlen. Das Recht des Vorsitzenden, sich bei seiner\nVerhinderung ohne Mitwirkung des Gerichtspräsidenten vertreten zu lassen, soweit es sich um eine allein seine\nKammer berührende Angelegenheit handelt, ergibt sich aus\nden §§ 69, 117, 131 GVG, wonach die Geschäftsverteilung\ninnerhalb eines Spruchkörpers allein Sache des Vorsitzenden ist. Die Entscheidungen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. und 23. November 1965 ’ıi StR 416/65\nund 1 StR 495/65; s. DRiZ 1966, 93) nötigen den Senat\nnicht zur Anrufung des Großen Senats für Strafsachen. Der\n\n1. Strafsenat hat auf Anirage erklärt, daß er an\ndiesen einen besonderen Sachverhalt betreffenden\nEntscheidungen nicht festhält, soweit sie eine an-\n\ndere als die hier vertretene Rechtsauffassung zum\n\nAusdruck bringen sollten.\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-17/4-str-452-67","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-17/4-str-452-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.797230+00:00"}}