{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-11-15_4_StR_511_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-11-15","aktenzeichen":"4 StR 511/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2107 030\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 511/67 BESCHLUSS\n\nPa\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Friedrich CÜEEEEED :.: Po\ngeboren am DS 1903 in RW Ostpreußen,\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 15. November 1967\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 2. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diese nicht das äußere\nTatgeschehen betreffen.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an cine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nnn mut nn am ara ae Hin un at ande par at a\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht nit\nKindern unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von acht\nMonaten verurteilt, die sie zur Bewährung ausgesetzt hat.\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und\nrügt Verletzung des sachlichen Rechts,\n\nMit der Verfahrensrüge wird eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht. Die Strafkammer hätte\n- insbesondere mit Rücksicht auf das Alter des Angeklagten -\ndic Frage der Zurechnungsfähigkeit prüfen müssen, und zwar,\nwie der Zusammenhang der Revisionsbegründung ergibt, durch\nAnhörung eines Sachverständigen. Die Rüge greift durch. Der\nAngeklagte hatte zur Tatzcit das 62. Lebensjahr überschritten.\nSein Alter, sein bislang einwandfreier Lebenswandel und die\nArt der ihm zur last gelegten Tat hätten der Strafkammer\nAnlaß geben müssen, die Frage seiner durch einen Altersabbau möglicherweise beeinflußten Zurechnungsfähigkeit\ndurch Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen zu\n\n- 3 -\n\nklären. Ein solcher Altersabbau ist für einen Nichtsachverständigen nicht ohnc weiteres zu erkennen. Darum durfte die\nStrafkammer sich nicht mit der Feststellung begnügen, daß Anzeichen für einen altersbedingten Abbau der geistigen Fähigkeit des Angeklagten nicht zu erkennen seien (vgl. dazu\n\nBGH NJW 1964, 2213).\n\nGleichzeitig liegt ein Verstoß gegen das sachliche Recht\nvor. Die Strafkammer geht mit nicht ausreichenden Erwägungen\nvon einer vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus.\n\nDie Revision ist mithin offensichtlich begründet. Der\nSenat hat deshalb das Urteil durch Beschluß gemäß § 349\nAbs. 4 StPO aufgehoben. Jedoch können die Feststellungen zun\näußeren Tatbestand bestehen bleiben, da das Urteil cinen\nweiteren als den aufgezeigten Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten nicht enthält. j\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal\n\nr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-15/4-str-511-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-15/4-str-511-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.778090+00:00"}}