{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-11-15_4_StR_428_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-11-15","aktenzeichen":"4 StR 428/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2107 028\nBUNDESGERICHTSHOF '\n\n4 StR 428/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Max Henry TB :«:s\nsr, zeboren cr GE 1934\n\nin N\n\nwegen Besitzes von Diebeswerkzeug.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatauf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 15. November 1967 einstimmig beschlossen;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 12. Mai 1967 wird\nals unbegründet verworfen. Die tateinheitliche\nVerurteilung wegen fahrlässigen Vergehens nach\n§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes fällt jedoch weg.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nG_r_ü_n_d_e:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Diebeswerkzeug in Tateinheit mit einem fahrlässigen Vergehen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffenG zu einem\nJahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nrügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt nur zu einer\nÄnderung des Schuldspruchs.\n\nGaspistolen sind, wie das Landgericht zutreffend\nausführt, in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. Mai 1965\nwaffenscheinpflichtig. Zugunsten des Angeklagten nimmt\nes aber an, daß ihn.:dies nicht bekannt gewesen sei. Daher hat es ihn nur wegen eines fahrlässigen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt. Den Feststellungen ist\njedoch nichts dafür zu entnehmen, daß die Unkenntnis des\nAngeklagten, der am 26. Juli 1966 aus der Strafans tait\nentwichen war, auf Fahrlässigkeit beruhte. Da bis zum\n\n30. April 1965 in Nordrhein-Westfalen Gaspistolen ohne\nWaffenschein geführt werden durften, sind solche Feststellungen auch nicht zu erwarten. Daher muß die tateinheitliche Verurteilung wegen eines fahrlässigen Vergehens gegen das Waffengesetz aufgehoben werden (§ 349\nAbs. 4 StPO).\n\nDie Einziehung der Gaspistole ist im Ergebnis gerechtfertigt. Auch eine Waffe kann Diebeswerkzeug sein\n(BGHSt 8, 110). Die Feststellungen ergeben, daß die beim\nAngeklagten vorgefundene Gaspistole ebenso wie die anderen Werkzeuge zur Verwendung bei strafbaren Handlungen\nbestimmt war. Sie konnte daher nach § 245 a Abs. 3 StGB\nohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse eingezogen\n\nwerden.\n\nIm übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler. Die tateinheitliche Verufteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz hat sich auf den\nStrafausspruch nicht ausgewirkt. Die Revision ist daher mit der erörterten Maßgabe als offensichtlich unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO\\.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-15/4-str-428-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-15/4-str-428-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.763900+00:00"}}