{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-10-27_4_StR_427_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-10-27","aktenzeichen":"4 StR 427/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"9124 08°\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 SB 421/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Transportunternehmer Helmut NT EEE\nzus VG zetoren arı EEE 1925 ir Tu\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.\n\nI\nnn\nl\n\nDer A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 27. Oktober 1967,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzier\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegei\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nOherstaatsanwalt MED dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter MW in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär hei üer Verkündung.\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 30. Mai 1967 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wirä zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit\neiner Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Yerfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie hat Erfolg.\n\n1, Die Verfahrensrüsen:\n\nAuf die Rüge, die Strafkammer habe den Beweisamtrag\nauf Einnahme eines Augenscheins zu Unrecht abgelehnt,\nbraucht nicht eingegangen zu werden; denn es greift die\nRüge durch, die Strafkammer habe ihre Pflicht zur Aufklärung von Amts wegen nach § 244 Abs. 2 StPO dadurch\nverletzt, daß sie zur Frage des Blutalkoholgehalts des\nAngeklagten zur Unfallzeit keinen medizinischen Sachverständigen gehört, sondern sich mit dem Gutachten des\nChemiedirektoss Dr. Joppien begnügt habe, Die Feststellung\ndes Blutalkoholgehalts bot insbesondere wegen des von\ndem Angeklagten behaupteten und von Zeugen bestätigten\nNachtrunks gewisse Schwierigkeiten. Dazu kam ein Widerspruch zwischen den Feststellungen der Strafkammer und\ndem Gutachten des Sachverständigen Dr. Joppien: Nach diesem\nGutachten soll der Höhepunkt der Alkoholbeeinflussung\ndes Angeklagten spätestens gegen 17.45 Uhr erreicht worden\nsein und etwa 2%6 betragen haben (UA 5); nach den Feststellungen des Urteils (UA 2) hat der Angeklagte \"u.a.\n\n... zwischen 16.00 Uhr und 18.20 Uhr ... 5 Glas Pils und\n\n1 Doornkaat\" getrunken. Dieser Alkohol kann aber erst\neine gewisse Zeit nach 18.20 Uhr voll resorbiert worden\nsein.\n\nDie durch die besonderen Umstände des Falles bedingten Schwierigkeiten der Feststellung des Blutalkoholgehalts des Angeklagten hätten die Strafkammer dazu\ndrängen müssen, einen in Fragen des Blutalkoholgehalts\nerfahrenen medizinischen Sachverständigen zu hören, da,\nwie bei der Erörterung der Sachrüge darzulegen sein wird,\nauch die Hilfserwägung der Kammer, der Angeklagte sei\nauch bei Zugrundelegung seiner und der Zeugen Angaben\nüber den Nachtrunk jedenfalls bedingt fahruntüchtig\ngewesen (UA 6), keine ausreichende Grundlage der Ver-\n\nurteilung bildet.\n\nDieser Mangel des Urteils betrifft zwar nur. die\nVerurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung. Die Strafkammer hat den Angeklagten jedoch wegen\nfahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Darum muß das Urteil im\n' ganzen aufgehoben werden.\n\n'2. Die_Sachrüge:\n\na) Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist\nnicht zu beanstanden. Sie wird auch von der Revision\nnicht angegriffen.\n\nb) Der unter :1) aufgezeigte Mangel des Urteils betrifft die nicht ausreichende Feststellung des Blutalkohol-\n\ngehalts des Angeklagten zur Tatzeit. Er ist darum gleichzeitig ein sachlichrechtlicher Fehler.\n\nin\n\nAuch die Hilfserwägung der Strafkammer (UA 6),\nder Angeklagte habe bei Zugrundelegung seiner Angaben\nund der Angaben der Zeugen über den Nachtrunk jedenfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,18 %o gehabt,\nsei also bedingt fahruntüchtig gewesen, ist nicht\ngeeignet, die Verurteilung zu tragen, selbst wenn\nman das Sutachten des Sachverständigen Dr. Joppien\nfür genügend zur Feststellung dieses Blutalkoholgenalts hält. Die Ausführungen der Strafkammer darüber,\ndaß der Unfall auf der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten beruht, lassen nicht mit der\nerforäerlichen Bestimntheit erkennen, daß sie sich\nauch auf die nur bedingte Fahruntüchtigkeit bezienen sollen. Das gilt um so mehr, als die Strafkammer in den Strafzumessungserwägungen (UA 8) wieder\nvon einem um 0,3 $o über der Gr@nze der unbeäingien\nFahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholgehalt des\nAngeklagten ausgeht.\n\nDie Strafkammer führt selbst aus, daß die Verkehrslage gewisse Schwierigkeiten bot (UA 6 unten).\nVerletzungen des Vorfahrtrechts sind auch bei nüchternen Fahrern nicht selten. Fehlentscheidungen in einer\ngefährlichen Verkehrslage kommen auch bei Fahrern vor,\ndie nicht unter Alkoholeinfluß stehen. Unter diesen\nUmständen hätte es näherer Erörterung bedurft, wenn\n\n/\n\ndie Strafkammer auch für den Fall der nur bedingten\nFahruntüchtigkeit des Angeklagten annehmen wollte,\ndaß der Unfall auf den Alkoholeinfluß zurückzuführen\nist.\n\nDas Urteil ist also auch auf die Sachrüge hin aufzuheben.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-27/4-str-427-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-27/4-str-427-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.358114+00:00"}}