{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-10-27_4_StR_419_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-10-27","aktenzeichen":"4 StR 419/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"213n 034\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 419/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafisache\n\ngegen\n\nl. den Kaufmann Albin Mo — 5) aus KB: geboren am EEE 1511 ir vum:\n\n2. den Kreissparkassenamtmann i.R. Rudolf vr EEEB-\n\nGB zu: 1@®; zevoren ar 1305\nin u,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug u:2.\n\n- 2.\n\nDer A, Stralsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Verhandlung vom 27. Oktober 1967 in der\nSitzung vom 15: November 1957, an denen teilgenommen\n\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt nn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten VB und riB-1 wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom\n12, Juni 1967 aufgehoben, soweit diese Angeklagten\nverurteilt worden sind. Aufgehoben werden auch die\nFeststellungen, die den Angeklagten ip petreffen.\n\nDer Angeklagte TE virä freigesprochen.\n\nSoweit die Sache den Angeklagten WW betrifft. wira\nsie zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Land=-\ngericht Paderborn zurückverwiesen.\n\nDie durch das Verfahren gegen den Angeklagten roEn-\n ) entstandenen ausscheidbaren Kosten werden der\nStaatskasse auferlegt. Über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten WÜRD hat das Landgericht zu\nbefinden.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten VgB vegen\nBeihilfe zum Betrug zu drei Monaten Gefängnis, deren\nVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. und\nsen Angeklagten Pimp vesen einfacher Bestechlichkeit zu einer Geldstrafe verurteilt.\n\nBeide Angeklagten rügen mit der Revision Verletzung\ndes sachlichen Rechts.\n\nI. Die Revision des Angeklagten we\n\nDie bisherigen Feststellungen vragen den Schulädspruch wegen Beihilfe zum Betrug nicht.\n\nDes Betrugs oder der Beihilfe zum Betrug macht sich\nnur schuldig, wer bei seiner die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllenden INandlung weiß oder mindestens damit rechnet und dies billigend in Kauf nimmt, daß infolge der Täuschungshandlung das Vermögen eines anderen\ngeschädigt wird. Das ist bisher nicht ausreichend dargetan\n\nDas Vermögen der Bank für Absatzfinanzierung ist zwar\ndadurch geschädigt worden, daß sie am 28. Februar 1964\ndem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen\nMarmorwerk Lage ein Darlehen von 100.000 DM gewährte,\nohne dafür irgend eine, von ihr erwartete und zur Bedingung für die Darlehensgewährung gemachte Sicherheit\nzu erlangen. Die Urteilsfeststellungen schließen aber\ndie Möglichkeit nicht aus, daß WEB. üer allerdings\nan der Täuschungshandlung teilgenommen hat, der Überzeugung war, die Bank erhalte für ihr Darlehen eine\nausreichende Sicherheit.\n\nDem Urteil zufolge konnte die Kenntnis: VD»:\ndzvon nicht festgestellt werden, daß der Mitangeklagte a Ki sämtlicherin Rede stehenden\nMaschinen auch dem Banco Ef :ur Sicherheit übereignet hatte (VA S. 19). Insoweit hat das Landgericht\ngegen VD keinen Vorwurf erhoben.\n\nDas Landgericht geht weiter auf Grund der jedenfalls für unviderlegt erachteten, wenn auch bisher\noffenbar nicht nachgeprüften Behauptung des Angeklagten Tip davon aus, daß die Planierraupe Caterpillar\nund die Kopfladeraupe Alis-Chalners vor dem Vertragsabschluß vom 28. Februar 1964 von der Norddeutschen\nKundenkreditbank, die bisher daran üas Sicherungscigentum hatte, freigegeben worden seien (UA S. 35).\nDer Bank für Absatzflinanzierung sollte zu ihrer Sicherung\ngemäß dem Vertrag vom 28. Februar 1964 das Eigentum\n- außer an diesen beiden eben genannten Maschinen - nur\nnoch an einer Mulde REO, einem Tiefladeanhänger TPK und\neinem Raupenbagger Dolberg übertragen werden. Mit den\nübrigen Feststellungen ist der Satz (UA S. 21; nicht\nzu vereinbaren, vo habe keinen Zweifel daran gehabt, daß es sich bei den in dem Vertrag vom 28. Februar\n1964 genennten Maschinen um die \"5 von ihm gelieferten\"\nMaschinen gehandelt habe. In Wirklichkeit hatte das Marmorverk Lage den Raupenbagger Dolberg, der unter Nr. 5\naufgeführt ist, im Januar 1963 von der Firma ii oo\nworben und der diesen Kauf finanzierenden Teilzahlungsbank TiegBünereignet (UA S. 18). Im Urteil ist an\nkeiner Stelle erwähnt, > habe gewußt, daß das Eigentum an diesem Bagger noch im Februar 1964 der Teilzahlungsbank Ye zustand.\n\nDas Urteil 1äßt daher die Möglichkeit offen, daß\ngu» beim Vertragsabschluß vom 28. Februar 1964 nur\n\nhinsichtlich der unter den Nrn. 3 und 4 genannten\nMaschinen, der Mulde REO und des Tiefladeanhängers\nTPK, bewußt unwahre Angaben gemacht hat. Offenbar\n\n- jedenfalls ist bisher das Gegentcil nicht Teutgestellt - hat es sich gerade bei diesen beiden Maschinen um die am wenigsten wertvollen gehanäcolt. Das\nLandgericht wird daher prüfen müssen, ob nicht Vs»\nder Auffassung war, die Bank für Absatzfinanzierung\nwerde für ihr Darlehen durch die Übertragung des\nSicherungseigentuns an den drei anderen Maschinen\nausreichend gesichert.\n\nMit Recht führt das Landgericht aus (UA S. 35),\ndie Tatsache, daß VB später die Forderung der Bank\nfür Absatzfinanzicerung aus dem Vertrag vom 28. Februar\n1964 bezahlt habe, berühre seine Strafbarkeit wegen\nBeihilfe zum Betrug nicht. Sollte sich VB an 28. Februar 1964 der Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht\nhaben, so würde die spätere Zahlung in äer Tat nur\neine Wicdergutmachung darstellen, die \"nur im Rahmen\nder Strafzumessung bedeutsam\" ist. Aus dem späteren\nVerhalten Vs: sind aber Rückschlüsse darauf möglich\nund zulässig, ob er am 28. Februar 1964 mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat.\n\nAndererseits wird das Landgericht prüfen müssen, ob\nnicht WG veim Vertragsabschluß vom 28. Februar 1964\ndie sachlich unwahren Angaben über das Eigentum an dem\nRaupenbagger Dolberg mit bedingtem Täuschungs- und\nSchädigungsvorsatz gemacht hat. Sollte er die Behauptung,\nder Raupenbagger Dolberg stehe \"im kißdntum der Lieferfirma\" - womit entgegen dem Wortlaut des Vertrags und\ndcm Zusammenhang seiner einzelnen Bestimmungen das\ntigentum des Marmorwerks Lage gemeint gewesen sein soll\n(UA S. 17 unten) - in Kenntnis der schwierigen Lage des\n\nMarmorvrerks und des Geschäftsgebarens des Mitängeklngten ZB :infacıh aufs Geratevohl gemacht\nhaben, so läge insoweit die Annahme des bedingten\nVorsatzes um so näher, als er hinsichtlich der Hulde\nund des Tiefladeanhängers die Bank nach den bisherigen\nFeststellungen mit bestimmtem Vorsatz getäuscht hat.\n\nie m eb\n\nDie Revision den Angeklagten ist begründet. Das\nLandgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die Anfertigung der Entwürfe, die der Angeklagte als Leiter der llauptzweigstelle der Kreissparkasse für das\nMarmorverk Lage vorgenommen hat, eine in das Amt des\nAngcklagten einschlagende liandlung gewesen sei-\n\nAmtliche Aufgabe des Angeklagten war es, dem Marmorwerk bci dem Ausfindigmachen von Geldgebärn behilflich zu sein. Soweit sich der Angeklagte in die\nVerhandlungen mit dem Finanzmakler StB una mit\nden von diesem beigebrachten Geldgebern einschaltete,\num diese zum Abschluß von Kreditverträgen mit dem Marmorwerk zu gewinnen, wurde er in amtlicher Eigenschaft\ntätig. Dic Bezichungs die zwischen diesem Gewinnen\nvon Geldgebern und dem Anfertigen von Entwürfen für\ndie Schuldverpflichtungen bestand, war aber nicht\n- wie das Landgericht auf der Grundlage der Entscheidung\nBGHSt 14, 123 meint - derartig eng, daß auch die Entwurfsamtertigung als in das Amt des Angeklagten einschlagend angesehen werden könnte. In der in dem genannten Urteil angeführten Entscheidung RGSt 77, 75/76\nist eine \"in das Amt einschlagende\" Ilandlung eines\nBeamten dann angenommen worden, \"wenn sie in den Kreis\nder Obliegenheiten fällt, die ihm durch die maßgebenden\nGesetze und Dienstvorschriften übertragen worden sind,\n\noder wenn er sic nur vermöge seiner amtlichen Stellung vornehmen kann\"; diesen liandlungen ist als\n\ndas Tatbestandsmerkmal nicht erfüllend eine Betätigung gegenübergestellt worden, \"die einer solchen\nAmtstätigkeit nur gleichgeartet ist oder mit dem\n\nAmt oder Dienst in einer nur äußerlichen, losen Be--\nziehung steht\". Im übrigen waren jedenfalls die Sachverhalte, die dem Urteil BGHSt 14, 123 und den darin\nangeführten Entscheidungen des Reichsgerichts zugrunde\nlagen, wesentlich anders als der jetzt zu beurteilende.\nDiesem letzteren sind vielmehr die Sachverhalte vergleichbar, mit denen sich die Entscheidungen BGliSt 11,\n125; 18, 59 und 18, 263 befassen. In diesen Fällen\nhatten dic damaligen Angeklagten für Personen, mit\ndenen sie dienstlich zu tun hatten, bestimmte Urkunden angefertigt; der Bundesgerichtshof hat jeweils\nentschieden, daß diese Tätigkeit nicht in das Amt der\nAngeklagten einschlug. Ebenso liegt es in der vorliegenden Sache, Die \"Entwürfe für die Schuldverpflichtungen mit Bewilligung der grundbuchlichen Sicherungen\n\nund den Eintragungsamträgen beim Grundbuchamt\" hätte\nsich das Marmorwerk Lage ebenuogut auch von einer anderen\nPerson, etwa einem Notar oder einem Rechtsanwalt, anfertigen lassen können. Dem Angeklagten als dem Leiter\nder Sparkassenzweigstelle war die Anfertigung der Entwürfe weder durch Gesetz oder Dienstvorschriften übertragen noch war er dazu nur vermöge seiner amtlichen\nStellung in der Lage. Er nahm auch dadurch, daß gerade\ner und nicht eine andere Person die Entwürfe anfertigte,\nauf das Zustandekommen und die Durchführung der Kreditverträge in keiner Weise bestimmenden Einfluß.\n\nDer Umstand, daß der Angeklagte die Entwürfe gegen\nEntgelt ohne Genehmigung dieser Nebentätigkeit durch\nseine Dienstvorgesetzten angefertigt und daß er sich\n\ndadurch dienstlich veriehlt hat, kann nichts daran\nändern, daß disse Tätigkeit nicht in sein Amt einschlug (R6St 77, 75, 77; BGHSt 11, 125, 129; 18,\n59, el}:\n\nDa somit der Angeklagte den Tatbestand des § 331\nStGB nicht erfüllt hat, muß er unter entsprechender\nAufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen\nwerden.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-27/4-str-419-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-27/4-str-419-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.336305+00:00"}}