{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-10-27_4_StR_345_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-10-27","aktenzeichen":"4 StR 345/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2124 068\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_ 345/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Herbert ı EEE zus TB\nSCHE zcvoren an GEB 1925 ir rn\n\nwegen Meineides.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Oktober 1967, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr, Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt en\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Win der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär ED vei der Verkündung\n\nals Urkundsbeante:. der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Essen vom 26. Mai 1967\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineides zu einem Jahr\nGefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung\ndes Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschverde ist nicht in der durch\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben und daher\nunzulässig.\n\n2. Die Sachrüge greift durch.\n\na) Die Verurteilung wegen eines am 18. Januar 1965\nals Offenbarungseid geleisteten Meineides scheitert daran,\ndaß die innere Tatseite nicht ausreichend und unter Mißachtung von allgemeinen Erfahrungssätzen festgestellt ist.\nDas letztere gilt vor allem für die Ansicht der Strafkamner,\nin dem unentschuldigten Fernbleiben des Angeklagten von\nseiner Arbeitsstelle liege eine \"konkludente Kündigung\ndcs Arbeitsverhältnisses\", wobei diese \"unabhängig von\ndem Umstand\" sei, daß der Angeklagte seine Papiere und\nsein Arbeitsgerät bei der Firma beließ. Die Erfahrung\naller Gerichte zeigt immer wieder, daß unter Arbeitern\ndie weit verbreitete, wenn auch rechtlich nicht zutreffende\nAuffassung besteht, daß das Arbeitsverhältnis erst mit der\nAushändigung der Arbeitspapiere beendet sei. Das trifft\ninsbesondere zu für Arbeitnehmer, die, wie der Angeklagte,\n\"unregelmäßig als Bauarbeiter oder als Gelegenheitsarbeiter\nauf Großmärkten!\" Gelderwerb suchen. Das Landgericht hätte\ndaher prüfen müssen, ob nicht auch der Angeklagte dieser\nirrigen Auffassung war, wobei insoweit auf den Tag der\n\nEidesleistung und auch auf die damals für den Angeklagten\nbesonders günstige Lage am Arbeitsmarkt abgestellt werden\nmuß. Daß der Angeklagte am 18. Februar 1965, also einen\nMonat später, als er seine Papiere und den Restlohn bei\n\nder Firma abholte, von der Möglichkeit weiter zu ärbeiten,\n\"keinen Gebrauch machte\", besagt nicht notwendig auch etwas\nfür seine inneren Vorstellungen am 18. Januar. Da er bei\nAnhelten der Wetterrrhinderung mit zeitweiser Einstellung\nder Arbeit auf dem Bau und Schlechtwettergeld rechnen konnte,\nwären uuch die Schlüsse nur mit Vorsicht möglich, die das\nLandgericht aus der Einlassung des Angeklagten gezogen\nhaben könnte, er sei deswegen nicht mehr zur Arbeit gegangen, weil es ihm bei der im Freien zu verrichtenden\nArbeit zu kalt und naß gewesen sci.\n\nAuch die Hilfserwägung der Strafkammer, der Angeklagte\nhätte zumindest angeben müssen, daß er \"augenblicklich\"\nnicht arbeite und \"deshalb keinen Lohnanspruch\" habe, muß\nan der mangelnden Feststellung der inneren Tatseite scheitern. Das Urteil läßt bisher nicht erkennen, daß der Angeklagte wußte oder hätte wissen müssen, daß er zu diesen\nAngaben über die zeitweise Unterbrechung der Arbeit überhaupt verpflichtet war. Im übrigen übersieht das Landgericht,\ndaß der Angeklagte am Tage der Eidesleistung noch einen\nRestlohnanspruch für die Zeit bis zur Einstellung..der\nArbeit hatte. Dafür, daß etwa der Angeklagte von dem\nRichter, der den Offenbarungseid abnahm, darauf hingewiesen worden ist, was er in dieser Hinsicht im einzelnen\nangeben mußte, ergibt sich aus dem Urteil nichts. In diesen\nZusammenhang wäre es angebracht, wenn die Strafkamnmer den\nBeweggrund festgestellt hätte, der den Angeklagten veranlaßt haben könnte, im Vermögensverzeichnis ohne jede Ein-\n\n-5-\n\nschränkung anzugeben, er sei bei der Firma Sommer beschäftigt. Bisher ist jedenfalls ein verständiges Hotiv dafür\nnicht ersichtlich. Indessen kann nur nach erfolgter Aufklärung der Absichten des Angeklagten auch die innere\nTatseite des ihm vorgeworfenen Eidesvergehens zuverlässig\nbeurteilt werden.\n\nb) Die Strafzumessung begegnet ebenfalls rechtlichen\nBedenken. Das Landgericht verwertet dort ausdrücklich auch\nden Umstand, daß der Angeklagte \"bereits mehrfach gegen\ndie Rechtsordnung verstoßen hat\". Ohne Mitteilung der\ninsoweit berücksichtigten Vorstrafen ist das Revisionsgericht jedoch nicht in der Lage, eine Überprüfung der\ntatrichterlichen Strafbemessung vorzunehmen.\n\n53. Soweit das schriftiiche Revisionsvorbringen des\nVerteidigers weiter darauf hinzielen sollte, auch das Vorliegen eines nur fahrlässigen Falscheides in Frage zu\nstellen, wird er in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit\nhaben, seine Auffassung vorzutragen.\n\nRotberg Börtzler . Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-27/4-str-345-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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