{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-10-20_4_StR_410_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-10-20","aktenzeichen":"4 StR 410/67","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7124 068\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Ernst Peter KO zus Ta:\nschboren am EEE 1931 ir CE. “reis\n\nABK cs?)\n\nwegen vorsätzlicher Volltrunkenheit.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 20. Oktober 1967,\n\naı der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in ücr Verhandlung,\nOberstaatsanwalt iD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 29. Juni 1967 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nme man mm nun am man map par am ame m mm u\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher\nVolltrunkenheit (§ 330 a StGB) zu einer Gefängnisstrafe\n\nvon fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nbeanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts. Soweit mit der Verfahrensrüge die\nVerietzung der Aufklärungsnflicht behauptet wird, ist\n\nsie nicht näher ausgeführt und daher unzulässig ($. 344 Aks.2\nSatz 2 5tPO). Im übrigen enthält sie nur im Revisionsrechtszuge unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen\n\nund die Beweiswürdigung der Strafkammer. Dagegen hat die\n\nSachrüze Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat als im Rausch begangene \"mit\nStrafe bedrohte Handlung\" einen Totschlag nach § 232 StGB\nangenommen. Wo das Gesetz für die Begehung der im Rausch\nbegangenen Tat Vorsatz verlangt, muß ein Vorsatz im natürlichen Sinn festgestellt werden, wie ihn auch ein\nVolltrunkener haben kann. Der Angeklagte mußte also\nwenigstens voraussehen, daß seine Schläge den Tod der\nKinder herbeiführen konnten, und diese Folge biliigend\nin Kauf nehmen. Ein solcher natürlicher Vorsatz läßt sich\nden Feststellungen der Strafkammer nicht mit genügender\nBestimmtheit entnehmen. Sic begründet den natürlichen\nVorsatz damit, daß der Angeklagte \"ohne Rücksicht auf die\nFolgen arhaltend auf die Kinder eingeschlagen, also ein\naus Überlegung und Entschluß entsprungenes, von einem\nnatürlichen Willen geleitetes Verhalten gezcigt\" habe;\ner habe, \"ohne Rücksicht auf die Folgen durch Schläge\ndie Kinder zur Ruhe ... bringen\" wollen (UA 9). Die Strafkammer mag zwar mit den Worten \"ohne Rücksicht auf die\nFolgen\" gemeint haben, daß der Angeklagte beim Einschlagen\nauf die Kinder billigend in Kauf genommen habe, er werde\nsic durch seine Schläge töten. Eindeutig zum Ausdruck\n\ngckomnen ist das im Urteil aber nicht. Vicimehr 1lA8t die\nErvägung, der Angeklagte habe \"also ein aus Überlegung\n\nund Entschluß entsprungenes, von einem natürlichen Willen\ngcleitetes Verhalten gezeigt\", es als nicht ausgeschlossen\nerscheinen, daß dic Kammer einen natürlichen Willen des\nAngeklagten zu_ handeln mit dem natürlichen Willen zu töten\nverwechselt. Auch der Satz des Urteilss \"Die Einlassung\ndes Angcklagten, er habe die Kinder nicht töten wollen,\nist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, denn seine freie\nWillensbestimmung war in Zeitpunkt der Tat ausgeschlossen\"\n(UA 9), könnte dafür sprechen, daß die Strafkeammer sich\nüber den notwendigen Inhalt des natürlichen Vorsatzes\nkeine klaren Vorstellungen gemacht hat. Zwar sind Vorstelluneslücken und Irrtümer, denen der Rauschtäter bei\nder Begehung der \"mit Strafe beäronten Handlung\" unterlegen ist, dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen,\nwenn sie ausschließlich durch seine Volitrunkenheit verursacht sind. Das Fehlen eines natürlichen Tötungswillens\nkann aber nicht mit der Erwägung ersetzt werden, es beruhe\nallein auf der Trunkenheit des Angeklagten,\n\nDafür, ob ein natürlicher Vorsatz vorlag, kam cs entscheidend auf das Grundverhalten des Angeklagten an, wie\ncs sich bei natürlicher Betrachtung in dem äußeren Geschehen\nseiner im Rausch begangenen Handlung darstellte. Es war\nalso zu prüfen, in welche Richtung der Wille des Angeklagten\nmit sciner äußeren Betätigung den Umständen nach bei unbefangener Beurteilung ging (RGSt 73, 11, 16). Ergab sich\nhierbei kein natürlicher Tötungswille, so konnte als im\nRausch begangene \"mit Strafe bedrohte Handlung\" jedenfalls\nkein Totschlag in Betracht kommen. Hätte der Angeklagte\nindes nur infolge seiner Trunkenheit nicht erkannt, daß\n\nseine Schläge geeignet waren, den Tod der Kinder herbcizuführen, so würde das der Annahme einer im Vollrausch\nbegangenen Körperverletzung mit Todesfolge nicht entgegenstehen (vgl. hierzu BGHSt 18, 235; BGH NJW 1953, 1442;\n\nBGH 5 StR 532/58 vom 12. Dezember 1958; RGSt 73, 11, 13 ff).\n\nRotberg Börtzler Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-20/4-str-410-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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