{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-10-20_4_StR_325_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-10-20","aktenzeichen":"4 StR 325/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2124 069\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 325/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Manfred von DD :u: (u:\n\ndort gehoren am EEE 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht usa.\n\n. 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 20. Oktober 1967, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenstspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBunädesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBunädesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter.\n\nOberstaatsanvalt >\n\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Hecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nder auswärtigen Jugendkammer des Landgerichts\nKleve in Moers vom 8. Pebruar 1967 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache seit\ndem 9, Februar 1967 erlittene Untersuchungs-\n\nhaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet»\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Jugenäkammer hat den Ansgeklagien wegen versuchter llotzucht in Tateinheit nit Unzucht mit einen\nKinde und wegen Unzucht mit cinem Kinde zu einer Gesamistrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus\nverurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrecht auf\ndie Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision,\nmit der das Verfahren beanstandet und die Verletzung\nsachlichen Rechts gerügt wird. hat keinen Erfolg:\n\n1. Die Verfahrensrüge\n\nDaß die Vorstrafen mit Hilfe des Strafregisterauszuges oder an Hand der Vorstrafakten bereits während\nder Vernehnung des Angeklagten zur Sache erörtert und\nfestgestellt werden können, obwohl dies, wie sich aus\n§ 249 StPO ergibt, einen Teil der Beweisaufnahme im\nförmlichen Sinne darstellt, war bereits vor der Neufassung des § 243 StPO durch das StPÄG vom 19. Dezember 1964 allgemein anerkannt (vgl. insbesondere Eb.Schmidt,\nLehrkommentar Teil II 1957 § 243 Erl. 10 und 18); es ergibt sich nunmehr auch aus dem Gesetz (§ 243 Abs. 4\nSatz 3 und 4 StPO).\n\nGemäß § 243 Abs. 4 Satz 4 StPO ist es dem Ermessen\ndes Vorsitzenden überlassen zu bestimmen, wann die Vorstraffen festzustellen sind. Als frühester Zeitpunkt\nkommt jedoch auch danach erst die Vernehmung des Angeklagten zur Sache in Betracht (ebenso Begründung zum\nRegierungsentwurf 1962, Drucks. IV/178 S, Al; Koffka\nin Löwe/Rosenberg, 21. Aufl., Ergänzungsband § 243\nAnn. 4; Müller/Sax, Band I § 243 inm. 4 b; Eb, Schmidt,\nNachtragsband I, 1967, § 243 Anm. 18; Schwarz/Kleinknecht, § 243 StPO Anm. 9). Das ergibt sich aus dem\n\n\"m\n\nZusammenhang der Bestimmung des\nAbs. 3, sowie vor allcm aus § 243 Abs: A Satz 3 SEO;\n\nIN um\nv>\nu\nnn\nRB\n[47]\n5\nNoch -\n[8]\nu\ndp\nci\nke\noO\n\naenn erst nach der Verlesung ücs Aniklagesat\nsich beurvieilen, op üäle Vorstrafen für die Entschei-\n\ndung von Bedeutung sind. Durch dic Teststeilung der\n\nVorstraien des Angeklagten schon bei dessen Vernenmung\n\nzur Person ist der Vorsitzende der Jugendkammer von\n\nGdicser Reihenfolge der Verlahrensvorgänge abgewichen.\n\nOb hicrin eine anfechtbare Gesetzesverletzung zu er-\n\nblicken ist, kann indessen dahingestellt bleiben. Wie\n\nsich aus der Sitzungsniederschrift (Bl. 87 R der Akten)\nergibv. hat der Angeklagte sich nach der Verlesung des\nArklagesatzes und der sodann gemäß § 243 Abs. A Satz 1\nStPO erfolgten Belehrung zur Äußerung bereit erklärt\nund i9T zur Sache vernommen worden. Er hat dadurch Gelegenheit gehabt, sich auch über die Tcstgestelliten\nVorstrafen und deren Bedeutung Tür das gegenwärtige\nVerfahren zu äußern. Damit ist ausgeschlossen, daß\n‚sich die Abweichung von der im Gesetz vorgeschricdenen\nReihenfolge der Verfahrensvorgänge zum Nachteil des\nAngeklagten ausgewirkt hat (BGH, Urteil vom 1. Februar\n1966 - 5 StR 531/65). Unter diesen Umständen braucht\ndic Frage, ob es sich bei der gesetzlichen Regelung\nüber den Zeitpunkt der Vorstrafenerörterung um eine\nbloße Ordnungsvorschrift handelt, nicht entschieden\n\nzu werden.\n\nII. Die Sachrüge\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht erschöpft sich die\nRevision in Angriffen gegen die Feststellungen und\ndic Beveiswürdigung des Urteils, die aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden sind. Insbesondere widerspricht\nes nicht der Lebenserfahrung, daß Marianne Sg8 sich\neinerseits gegen die Handlungen des Angeklagten zur\n\nWenr gesetzt. \"dies alles als Schvweinerei\" empfunden\n\nund fortwährend versucht hat, sich loszurceißen. wie\ndas Urteil feststellt (UA 3;, und andererseits während\ndieses Treibens des Angeklagten \"cinige Augenblicke\nlang\" gelacht hat (UA 16). Dieses Lachen konnte die\nverschicdensten Gründe haben, inspesondere die, daß\ndas Kind sich einige Augenblicke lang nicht über die\nwirklichen Absichten des Angeklagten im Klaren war und\nglauhte, er wolle mit ihm scherzen, oder sich durch den\nriff an und zwischen die Oberschenkel gekitzelt fühlte:\nJedenfalls kann es nicht beanstandet werden, wenn das\nLandgericht dieses kurze Lachen des Kindes nicht als\nAnzeichen dafür gevertet hat, daß Marianne mit dem Verhalten des Angeklagten cinverstanden war oder es gar\nals angenehn empfand. Bei dem Alter des Mädchens war\nGies auch nicht so nahcliegend, daß die Jugendkammer\nsich damit eigens hätte auscinandersetzen müssen.\n\nMit dem Umstand, daß der Angeklagte auch nach der\nRückkehr der Zeugin Dora Sip. der Mutter des\nKindes Karla, in deren Wohnung geblieben und erst gegen 15.30 Uhr nach Hause gegangen ist, hat sich das\nLandgericht im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend\nauseinandergesetzt (UA 14/15). Die Ausführungen hierzu\nlassen keinen Rechtsfehler erkennen. Fehl gehen auch\ndie Angriffe der Revision gegen die Feststellung im\nUrteil, der Angeklagte sei zur Wohnung Siedelberger\nzurückgekehrt, um die ihm günstig erscheinende Gelegenheit zu nutzen und sich an Karla zu vergehen (UA 4).\nDie Behauptung, das Landgericht habe dem Angeklagten\ndiese Absicht unterstellt, ohne daß die Beweisaufnahme\ndafür einen Anhaltspunkt ergeben hätte, stelli einen\nunzulässigen Angriff auf die tatrichterlichen Feststellungen dar. Sie ist zudem ersichtlich unrichtig. Das\nUrteil stellt nämlich weiter fest, der Angeklagte habe,\n\nals Karla ihn nach Aushändigung des Bieres aufgerordert\nu gehen, erwidert, \"daß er richt wegen des Bierces\ngekommen sei, sondern 'für sie'. d.h. Karla\" (UA a/5;-\nWenn das Landgericht aus dieser von dem Kinde bezeugten\nÄußerung und dem übrigen Verhalten Ges Angeklagten auf\neine entsprechende Absicht geschlossen hat, so ist das\n\nnicht zu beanstanden.\n\nFrei von Rechtsirrtum sind ferner die Erwägungen dcs\nLandgerichts zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Schließlich kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß die Jugendkammer dem Angeklagten\nmildernde Unstände gemäß §§ 176 Abs. 2, 177 Abs. 2 StGB\nversagt und eine Strafmilderung gemäß §§ 51 Abs. 2, 44\nAbs. 3 StGB abgelehnt hat,\n\nRotberg Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-20/4-str-325-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-20/4-str-325-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.151093+00:00"}}