{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-10-15_4_StR_191_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-10-15","aktenzeichen":"4 StR 191/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2124 071\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_191/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Gerhard DEE aus EB, geboren\n\nam EEE 1922 in Pam\n\nwegen Konkursverbrechens.\n\nDer 4, Stralsenat des Bundssgerichtshofls hat in\nder Sitzung vom 15. Oktober 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter aD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf le Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des, Landgerichts Essen vom 6. Dezenber 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und ürfitscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGrünäüe\n\n—— nn ee e——\n\nDer Angeklagte ist wegen Konkursverbrechens (§ 239\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 KO) in Tateinheit mit Untreue gen»\n8 81 a GmbHG sowie wegen Unterlassen des Konkursamtrages (§ 84 GmbHG) zu einer Gefängnisstrafe von fünf\nMonaten und zu Geldstrafen verurteilt worden. Seine\nRevision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt,\nhat Erfolg:\n\n1. Der Schuldspruch wegen Konkursverbrechens (§ 239\nAbs: 1 Nr. 1 und 2 KO i.V.m. § 83 GmbHG) in Tateinheit\nmit Untreue (§ 81 a GmbHG) begegnet Bedenken:\n\na} Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte bei der Unterzeichnung des Darlehensvertrages\nvom 18. Juni 1962 die Stelle des Geschäftsführers der\nGmbli eingenommen. Zwar besteht nach ihnen die Wahrschceinlichkeit, daß die Abberufung OMEWs und üäie Neubestellung des Angeklagten zum Geschäftsführer wenige Stunden\nnach der Unterzeichnung des Darlehensvertrages erfolgt\nist. Der Strafkammer ist aber zuzustimmen, wenn sie\nmeint, beide Vorgänge müßten als Einheit gesehen werden.\nDer Wechscl in der Geschäftsführung war unter den Gesellschaftern nicht nur schon einige Tage vorher abgesprochen, er stand vielmehr auch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Zeugen VD - B-\nmann aus der Gesellschaft, wobei sich dieses eben in\nder Weise vollziehen sollte, daß Ne up Ca s\nin die W@® gcsteckte Geld mit Hilfe der übrigen Gescllschafter wieder zurückerhielt. Der Angeklagte nahm daher,\nauch wenn die förmliche Bestellung erst wenige Stunden\nspäter erfolgt ist, bei der Unterzeichnung des Darlehensvertrages im Einverständnis der Gesellschafter die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich ein (vgl. dazu\n\nBGHSt 21, 101, 103 mit weit. ilinw:|. Die ausdrücklich\nfestgestellte Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Unterzeichnung \"unter Vorstellung des\nGeschäftsführerwechsels ausgeführt, wobei er sich bewußt war, daß er für die WW verantwortlich und für\n\ndic Gesellschafter verbindlich handelte\", enthält unter\ndiesen Umständen keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder\n\nErfahrungssätze.\n\nb! Die Verurteilung aus § 239 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO,\nzu der das Landgericht über dic Vorschrift dcs § 83\nGmbHG gelangte, kann gleichwohl nicht bestehen bleiben.\nDas Landgericht hat übersehen, daß dic Anwendung des\n§ 83 GmbHG Handlungen des Geschäftsführers voraussetzt,\ndic dieser für die Gesellschaft in deren Interesse vornimmt. Der Geschäftsführer ist daher beispielsweise nach\n§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO i.V.m. § 83 GmbHG nicht strafbar, u\nwenn er durch Untreue Vermögensstücke der Gesellschaft\nzu deren Nachtcil beisciteschafft (BGHSt 6, 314, 316;\n5 StR 155/60 vom 11. Oktober 1960; 2 StR 76/62 vom\n16. Mai 1962}. Dasselbe muß auch gelten, wenn der Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft erdichtete\nSchulden derselben anerkennt und dadurch das spätere\nBeiseiteschaffen von Vermögensstücken (hier: Gelä) zum\nNachteil der Gesellschaft vorbereitet.\n\nc; Da das Landgericht zwischen dem Konkursverbrechen\nnach § 239 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO i.V.m. § 83 GmbHG und\nder Untreue gem. § 81 a GmbHG zu Recht Tateinheit angenommen hat, muß der Urteilsspruch insoweit insgesamt\n- obgleich die Verurteilung aus § 81 a GmbIIG keinen Rechtsfehler erkennen läßt - aufgehoben werden»\n\n2. Der Aufhebung bedarf auch die tatmehrheitlich cerfolgte Verurteilung gem. §§ 84, 64 Abs. 1 Gmbil&. Sie ist\nbisher nicht ausreichend begründet.\n\nt\nun\n!\n\nGem Urteil ergibt sich nicht, daß und ggf- ab\n\nu\nKdie:\n\nAus\nwarn Glc WOB vor Stellung des Konkursanirags am\n31. Härz 1963 zahlungsunfähig war: Dice fehlende Foststellung kann auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Der Vorwurf gegenüber dem Angeklagten, er habe den Konkursamtrag unterlassen, obgleich er gewußt habe, daß die W@B \"schon\" zu Beginn\ndes Jahres 1963 \"völlig überschuldet\" gewesen sei,\nübersicht, daß Überschuldung dann eintritt, wenn die\nAktiven die Passiven nicht mehr decken. Über eine solche Vermögenslage ist aber ein Überblick jedenfalls aus\nder Rückschau nur durch eine Gegenüberstellung der Vermögenswerte und der Schulden zu gewinnen. Dabei sind\ndie Vermögenswerte nicht mit angenommenen Buchwerten,\nauch nicht mit Bilanzwerten, sondern mit ihrem wirklichen\nVerkehrswert anzusetzen, den sic im Zeitpunkt der Überschuläung hatten. An einer solchen Gegenüberstellung 14ßt\nes das Landgericht fehlen.\n\nDie Anwendung der §§ 84, 64 Abs. 1 GmbHG setzt ferner\nvoraus, daß sich die Überschuldung aus einer Jahres- oder\nZuischenbilanz ergibt. Eine Gegenüberstellung von Vernögen und Schulden, sci es auch in einfachster Form, ist\nzur Feststellung der Überschuldung regelmäßig unerläßlich und deshalb in §§ 84, 64 Abs. 1 GmbHE ausdrücklich\ngeschricbenes Tatbestandsmerkmal. Für §§ 84, 64 Abs. 1\nGmbHG genügt es daher nicht, wenn nur die Tatsache der\nÜberschuldung besteht. Sie muß vielmehr, nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, aus einer solchen\nVermögensübersicht ersichtlich sein (vgl. BGH in BB 1958,\n891 und die dort angef. Rechtspr. des RG; BGH in BB 1959,\n754; BGH bei Herlan GA 1956, 345; BGHSt 15, 306; BGH\n1 StR 32/61 vom 21. März 1961). Das ist bisher nicht der\nFall. Die Strafkammer geht zwar davon aus, daß die WOB\n\"zu Beginn des Jahres 1963\" (UA S. 11) bezw. \"im Winter\n1962/63\" (UA S. 13) völlig überschuldet war. Ob diese\n\nÜberschuldung aber aus einer für diese Zeit erstellten\nVermögensübersicht, dic allc Vernögensstücke mit ihren\nwirklichen Wert erfaßt. erkennbar war. wird nicht ausgeführt. Die Bilanz per 31. Dezember 1961 war zum Nachweis ciner Überschuldung nicht gecignet, weil sic möglicherveise das Stammkapital als unechten Passivposten\nenthielt und dadurch vorzeitig den Anschein einer Überschuldung hervorrufen konntc. Der Status per 15. Juni\n1962 war nicht gecignet, weil insbesondere der Bestand\nan Gebrauchtwagen nicht mit seinem wirklichen Verkehrswert erfaßt war. Dazu kommt, daß die Strafkammer eine\nÜberschuldung erst für einen späteren Zeitpunkt (Anfang\n1963 bezw: Winter 1962/63) angenommen hat.\n\n3. Schließlich ist auch die Begründung der Strafhöhe\ninsoweit zu beanstanden, als das Landgericht sie in Verhältnis setzt zu jener der Zeugen OB ur: BD-Vo. Da; Landgericht sagt dazu, der Angeklagte sei\n\"mehr vorbestraft\" als sie. Dieser unzureichende Hinweis\nmacht nicht nur dem Senat cine Nachprüfung unmöglich, er\nüberrascht auch deswegen, weil das Landgericht vorher ausführt, der Angeklagte sei \"nicht erheblich\" vorbestraft,\ndie einzige schwere Tat liege schon mehr als 15 Jahre\nzurück.\n\nRotberg Börtzler Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-15/4-str-191-67","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":5},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-15/4-str-191-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.941380+00:00"}}