{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-10-15_4_StR_174_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-10-15","aktenzeichen":"4 StR 174/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2124 07C\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_ StR ITA/ET URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Heinrich DEE aus vw, dort geboren\n\nor ED :9:5,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge.\n\nDer ;- Strafgenat des Bundesgerichtsnofs hat in dor Sitzung\nvom 15. Oktober 1967, an der teilgerommen haten:\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvolt en\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Münster (Westf.)\nvom 15. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwursericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nwm men nn hm Hs ne mm vn ar Hana er m zen\n\n.Das Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf,\nFranz N vorsätzlich mißhandelt, an der Gesundheit zeschädigt und dadurch fahrlässig dessen Tod verursacht zu\nhaben, freigesprochen. Die Revision der Nebenklägerin, mit der\ndas Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts\ngerügt wird, hat Erfole.\n\n_.\nLJ\n\nDie VTerfahrensrügen sind unbegründet,\n\nDe\n\n=\n\na) Des Schwurgericht hat den Inhalt der Aussagen, welche\ndie Eheleute Con vor dem Untersuchungsrichter gemacht\nhaben, in zulässiger Weise in äie Hauptverhandlung eingeführt,\nAus der dienstlichen Äußerung des Schwurgerichtsvorsitzenden\nvom 24, Januar 1967 geht hervor, daß sich Landgerichtsrat\nHüsken als Zeuge in der Hauptverhandlung auch über den Inhalt\ndieser Aussagen geäußert hat, nachdem ihm der Inhalt der\nVernehmungsprotokolle insoweit vorgehalten worden war, als\nsich Abweichungen gegenüber den Angaben der Eheleute Ce\nin der Hauptverhandlung ergeben hatten. Daß das Hauptverhandlungsprotokoll hierüber keinen entsprechenden Vermerk enthält, vermag das nicht zu widerlegen, da der Niederschrift insoweit kcine fürmliche Beweiskraft zukommt (§ 274 StPO).\nübrigen hat das Revisionsgericht nicnt zu prüfen, ob die Urteilsfeststellungen mit dem übereinstimmen, was das Sitzungsprotokoll über den Inhalt der Aussage des handgerichtsrats\nHüsken angibt (BGH NJW 1966, 63).\n\nb) Auf die angebliche Verletzung des § 57 StPO kann die\nRevision nicht gestützt werden, da diese Bestimmung nur eine\nOrdnungsvorschrift ist (BGH Urteil vom.6. Dezember 1961\n- 2 StR 514/61). Auf der Nichtbelehrung eines Berufsrichters\nkann das Urteil im übrigen kaum beruhen.\n\nc) Das Schwurgericht hat durch die Vereidigung des Zeugen\nGraziani CE richt gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen. Ein\nVerdacht, daß der Zeuge den Angeklagten begünstigt hat, besteht lediglich hinsichtlich seiner Aussage in der Hauptverhandlung. Wegen eines solchen Verdachts darf aber die Beeidigung nicht unterbleiben; § 60 Nr. 5 StPO betrifft nur\n\nine früher begangene Begünstigung (BGHSt 1, 360). Eine solche\n\ne\nist nient dargetan und - insbesondere in der Aussage des Zeugel ı\n\nvor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter - nicht ereichktlich.\n\n!\n\nIn\n\n2, Die Sachbeschwerde greift durch.\n\nm\n\nDas Schwiurgericht gelangt in Urteil zu dem Ergebnis, es\nbe dem Angeklagten nicht widerlegt werden können, daß er\nrriümlich die Voraussetzungen einer Notwehrlage für geschben\n\nmy\ng3\n\nPr\n\nerachtes habe. Es erscheine nämlich \"durchaus möglich\", daß\nder Angeklagte, zumindest in dem Augenblick, als Ne ihn\n\"mit hocherhobenen Händen\" zugerufen habe, er werde seinen\nVater roch \"kaputt machen\", geglaubt habe, \"Natrup wolle\nauch ihn, den Angeklagten, schlagen\" (UA S. 10). Diese Auffassung gibt in mehrfacher Hinsicht zu Beanstandungen Anlaß:\n\na) Zum einen findet sie in den Urteilsfeststellungen keine\ngusreichende Grundlage. Dort scheint das Schwurgericht seiner\nÜberzeugung Ausäruck zu geben, daß Franz Nee in dem Ausenblick, als ihm der Angeklagte den Schiag versetzte, weder\neinen Schritt auf den Angeklagten hin gemacht noch daß er die\nHnde erhoben hatte. So ist auf Seite 7 des Urteils ausgeführt: \"Aus keiner dieser Vernehmungen (der Eheleute Con\nvor der Polizei und dem Untersuchungsrichter) geht herver,\ndaß gb - vie vom Angeklagten behauptet - während des\nVortwechsels einen Schritt auf den Angeklagten zu gegangen sei\nund dabei die Hände erhoben habe, als wenn er diesen schlagen\nwolle. Das Gegenteil ist der Fall. So hat die Zeugin Helene\nCHE unter anderem vor dem Untersuchungsrichter ausgesagt,\nwenn sie sich recht entsinne, habe Ngwp in dem Augenblick,\nals ihr Onkel zum Schlag ausgeholt und auf ihn eingeschlagen\nhabe, seine Hände unten, d.h. nicht erhoben gehabt; mit letzter\nSicherheit wisse sie das allerdings nicht\", Auf Seite 8 heißt\nes: \"Der Zeuge Graziani Ce hat vor dem Untersuchungsrichter\nähnlich ausgesagt .... Während der Angeklagte und Tg sich\ngegenseitig angeschrien und angebrüllt hätten, habe iD ]\nmit den Armen und Händen herumgestikuliert .... Er (der Zeuge)\nabe nicht wahrgenommen, daß in dem Augenbiick, als sein Onkel\n\nauf Tim Sinzeschlazen habe, Tg Anstalten .... gemacht\nnätte, auf seinen Onkel einzuschlagen\", Sodann Führt das\nSchwurgericht fort, der Zeuge Cm ::i zwar, >bwohl inm dlezo\nAussage vorgchalten worden sei, in der Hauptverhandlung dabei\nverblieben, daß er gesehen habe, wie NllBeinen Schritt\nauf den Angeklagten zugemacht und dabei auch die Hände erncben\nhabe, als wenn er ihn habe schlagen wollen, Die Binlassung, nit\nder der Zeuge diesen Widerspruch zu erklären versucht rat,\nhält das Schwurgericht jedoch für unglaubhaft \\i {UA S. 8) und\nführt schließlich aus, es folge den Aussagen der Zeugen Cie\nvor dem üntersuchungsrichter (UA S. 9). Es legt zwar darn\n\nicht mehr dar, wie sich der fragliche Vorfall seiner Ansicht\nach tatsächlich im einzeinen abgespielt hat, sondern hebt\nabschließend leäiglich hervor, es sci \"deshalb der Überzeugung,\ngab .... objektiv eine Notwchrlage nicht vorgelegen hat\".\n\nDie vorausgehenden Ausführungen erwecken jedoch den Eindruck,\ndaß das Schwurgericht damit sowohl äie Behauptung des Angeklagton, Im sei einen Schritt auf ihn zugekommen, als auch die\nEinlassung, jener nabe die Hände erhoben gehabt, für widerlegt\n\nhält. Jedenfalls steht es nicht ohne weiteres in Einklang mit\ndiesen Feststellungen, wenn das Schwurgericht später (TA S. lo\nunten) unvernittelt ausführt, es erscheine möglich, daß der\nAngeklaste einen Angriff News befürchtet und sich bedroht\ngeglaubt habe, als dieser ihm \"mit hoch erhobenen Händen\" zugerufen habe, er werde den Vater noch\"kaputt machen\". Aus der\nFeststellung, Tg habe während der einige Minuten dauernden\nAuseinandersetzung in wachsender Erregung \"mit Händen und Armen\nsestikuliert\" (VA 4 und 10), ergibt sich bei den wiedergegebenen\nZeugenaussagen keineswegs, daß er im Augenblick vor der Tat dic\nhönde hoch erhoben hatte. Zur Rechtfertigung dieser Auffassung\nhätte es weiterer und genauerer Feststellungen über den Tathergang bedurft. Die Unklarhceit der bisherigen Feststellungen\nin diesem, für die Annahme einer vermeintlichen Notwehrhandlung\n<es Angeklagten entscheidenden Punkt macht die Aufhebung des\nvrteils erforderlich.\n\ny\n\n[2\n\n>\n\nc\n\n23\n}+\n\nY\n\nch\n\n[27\n\nDio gleichen Bedenken bestehen hinsichtlich der Ause\n\nführungen, nit denen das Schwurgeri\n\nhabe; deshalb ist das Schwurgericht der Ansicht, daß den\nebenfalls crregten Angeklagten bei dieser Situation nicht\nder Vorwurf gemacht werden könne, er habe fahrlässigerweise\ndie Notwehrlage irrig angenommen (UA 3. 13).\n\nb) Im Rahmen der Prüfung, ob der Angeklagte in vermeintlicher Notwehr gehandelt hat, hat das Schwurgericht auch die\nFrage erörtert, ob er sich durch den Schlag nicht in Wirklichkeit nabe rächen und die Mißhandlung seines Vaters habe\nvergelten wollen. Das hat cs verneint und dazu ausgeführt,\nder Angeklagte sei nach dem Vorfall völlig aufgelöst und\nsehr erregv zevesen und habe dem herbeigerufenen Arzt, dem\nZeugen Dr. Dei; erklärt, er nabe \"die Folgen seines\nSchlages\" nicht gewollt; gerade das spreche dafür, \"daß der\nfngeklagte sich durch den Schlag nicht etwa (habe) rächen oder\nVergeltung üben wollen, denn dann hätte es nähergelegen, daß\ner sich kurz nach der Tat anders verhalten hätte\", Abgeschen\ndevon, daß es Bedenken begegnet, allein aus dem vom Angeklagten geäußerten Bedauern über die bereits zu jenem Zeitpunkt\nerkennbaren überaus schweren Folgen der Tat auf einen Mangel\nan Rache- und Vergeltungsabsichten bei der Ausführung des\nSchlages zu schließen, ist die Beweiswürdigung noch aus einen\nanderen Grunde zu beanstanden. Das Schwurgericht hat in diesem Zusammenhang einen zuvor festgestellten Tatumstand außer\nBetracht gelassen, der dazu drängte, berücksichtigt zu werden. Es ist dies der Umstand, daß der Angeklagte den Tg\nunmittelbar auf dessen Bestätigung-hin, er habe den Vater\n\n=)\n\nmniähardelt und \"mache ihn noch kaputt\", geschlagen hat. Hlernit hätte sich das Schwurgericht auseinandersetzen müssen;\nSieg umso mehr, als es ohnehin zu dem Erzebris kommt, 8S\n\nbestehe \"rach wie vor der Verdacht, daß der Angeklagte - wenn\nauch in Erregung - nur geschlagen\" habe, um die Mißhandlung\n\nseines Vaters zu rächen (UA S. io). Daß es dies nicht getan\nkat, stellt ebenfalls einen sachlichrechtlichen Mangel dar’\n\nRotberg Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-15/4-str-174-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-15/4-str-174-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.919962+00:00"}}