{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-10-13_4_StR_315_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-10-13","aktenzeichen":"4 StR 315/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2124 087\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nnn un mn\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Josef M ED zus DEE dort\ngeboren an 940, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Autostraßenraubes.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (en\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 22. März 1967 insoweit aufgehoben, als der Verwaltungsbehörde untersagt wird, dem Angeklagten vor Ablauf von\nfünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit\ndem 23. März 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nee\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu zwei Jahren Zuchthaus\nverurteilt und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor\nAblauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDie mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit es sich\num die Dauer der Sperrfrist handelt. Im übrigen ist sie\noffensichtlich unbegründet.\n\nAuch wenn, wie im vorliegenden Fall, die Verfehlung\neines Angeklagten so schwer wiegt, daß die Entziehung der\nFahrcerlaubnis oder, wenn der Täter nicht im Besitz einer\nFahrerlaubnis ist, die Anordnung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt erscheint,\nohne daß näher auf die Persönlichkeit des Täters eingegangen zu werden braucht, so muß doch die Länge der Sperrfrist jedenfalls dann näher begründet werden, wenn sie\nauf die zeitige Höchstdauer bemessen wird. Da der Gesetzgcber dem Tatrichter für diese Sicherheitsmaßnahme außer\nder Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der\nAnordnung der Sperre auf Lebenszeit allgemein einen bestimmten Rahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zur\nVerfügung gestellt hat, muß angenommen werden, daß die\nAnwendung des zeitigen Höchstmaßes für solche Fälle vorbehalten bleiben soll, die - falls nicht Entziehung oder\nSperre auf Lebenszeit geboten ist - unter Berücksichtigung aller für die Fristbestimmung maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere der Gesamtpersönlichkeit des Täters,\nscines Vorlebens und seines früheren Verhaltens im\n\nStraßenverkehr einc besonders strenge Maßnahme zum Schutz\nder allgemeinen Verkehrssicherheit erfordern (BGHSt 5,\n168, 177 = VRS 6, 21, 28; BGH VRS 8, 456, 460; 16. 350;\n22, 35, 37; 29, 15). Das Gewicht der Tat allein kann dabei nicht entscheiden. Vielmehr kommt es darauf an, wielange dic Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen nach der Ansicht des Gerichts voraussichtlich\nbestehen wird, wobei unter Umständen auch aus der Art des\nVerschuldens Schlüsse gezogen werden können (BGHSt 15;\n393, 397; BGH VRS 7, 301, 303; 8, 456, 460; 20, 430, 4532;\n21, 262).\n\nDie kurze und formelhafte Begrünäung der Straikammer\n1&ßt die im Hinblick auf die Anordnung einer Sperrfrist\nvon fünf Jahren notwendige Erörterung aller für die Fristbestimmung in Betracht kommenden Gesichtspunkte, insbesondere der Persönlichkeit des Angeklagten vermissen. Die\nStrafkammer hat insbesondere nicht gewürdigt, daß sich\naus dem Urteil selbst Umstände ergeben, die eine mildere\nBeurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten gestatten,\nSie hebt selbst hervor, daß der zur Tatzeit unbestrafte\nAngeklagte nicht den Eindruck eines bedenkenlosen Rechtsbrechers macht (UVA 10), daß ihm die Straftat persönlichkeitsfrend zu sein scheint (UA 12), daß der Tatplan nicht\nvon ihm stammt und daß er bei der Ausführung der Tat nicht\nder aktive Teil gewesen ist, sondern sich zu ihr von dem\nfrüheren Mitangeklagten GB n=t verieiten lassen\n(UA 12).\n\n5\n\n7\n\nf\n\nDieser Mangel des Urteils führt zu seiner Aufhebung,\nsoweit die Strafkemmer der Verwaltungsbehörde untersagt\nhat, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahr-\n\nerlaubnis-züT erteilen.\n\nRotberg Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-13/4-str-315-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-13/4-str-315-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.902473+00:00"}}