{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-10-13_4_StR_190_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-10-13","aktenzeichen":"4 StR 190/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2124 072\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 190/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\n. gegen\n\n1. den Kaufmann Francois Hermann O0 aus\nEB, geboren ar GB 1930 in : Luxemburg),\n\n2. den Xaufmann Heinrich Wilhelm N - v EED-\nz> aus Egg; geboren am 1922 in\n\n3\n\nwegen Konkursverbrechens u.a.\n\n- 2.\n\nDer 4- Strafsenat des Bundesgerichtshofis hat in\nder Sitzung vom 13. Oktober 1967, an der teilgenösmmen\nn:\n\nhabe\n\nSenatspräsident Dr: Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt I)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanvalt ED , GE.\n\nals Verteidiger für den Angeklagten\n\npP}\nRechtsanwalt Dr. EEE .\n\nals Verteidiger für den Angeklagten\nVa EEE\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 15. September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte OD ist vesen Konkursverbrechens\n(§ 239 Abs. i Nr. 2 KO) in Tateinheit mit Untreue (§ 8la\nGmbHG} zu ciner Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden, der Angeklagte Ne VE vescn\nAnstiftung zum Konkursverbrechen (§ 239 Abs. 1Nr. 1\nunä 2 KO} ebenfalls zu ciner Gefängnisstrafe von vier\nMonaten. Außerdem wurden gegen beide Angeklagte Geldstrafen verhängt. Ihre Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie\nsind begründet.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Of»\n\nl. Auf die Verfahrensrüge, die Strafkammer sei nicht\nvorschriftsmäßig besetzt gewesen, braucht nicht eingegangen.zu werden, da die Sachrüge durchgreift.\n\n2. Die Verurteilung wegen Konkursverbrechens (§ 239\nAbs. 1Nr. 2 KO i.V.m. § 83 GmbHG} in Tateinheit mit Untreue (§ 8la GmbIIG) begegnet Bedenken. Die Straikammer\nhat bisher nicht ausreichend begründet, daß der Angeklagte OB die in Höhe von 10.500 DM erdichtete\nForderung des Angeklagten Ne Emm zezen die\nW@Brincrölölhandelsgesellschaft in seiner Eigenschaft\nals Geschäftsführer dieser GmbH anerkannt hat:\n\na) Im Urteil wird zwar ausgeführt, aus den Gesamtunständen ergebe sich \"jedenfalls\", daß die Unterzeichnung\ndes Darlehensvertrages seitens Of \"noch im Rahmen\nder Geschäftsführung erfolgen sollte\". Angesichts des\nauch in der Hauptverhandlung unklar gebliebenen zeitlichen Ablaufs des 18. Juni 1962 war es jedoch unumgänglich, darzulegen, welchen \"Gesamtumständen\" die Straf-\n\nkammer ihre Überzeugung entnommen hat- Da nämlich\nder Darlehensvertrag an densciben Tag unterzeichnet\nwurde. an dem der Angeklagte OB :15 Geschäftsführer abberufen und der Mitgesellschafter Peg zun\nneuen Geschäftsführer bestellt wurde - möglicherweise\nerfolgte die Unterzeichnung des die Abberufung und\nNeubestellung betreffenden Vertrages sogar vor der\nUnterzeichnung des Darlehensvertrages (S. 12 dU) -.,\nhätte das Gericht die nahceliegende Möglichkeit erörtern und ausschließen müssen, daß bei der Unterzeichnung bereits der Mitgesellschafter Bgggp an Stelle\nvon OB 215 (neuer) Geschäftsführer tätig geworden\nwar.\n\n90}\n\nb; Da die Strafkammer die Möglichkeit, daß De\nden Darlehensvertrag als neuer Geschäftsführer unterzoichnete, nicht ausgeschlossen hat, geht auch ihre\nÜberlegung ins Leere, der Einwand des Angeklagten, er\nhabe als Gesellschafter unterzeichnet, könne schon deswegen nicht überzeugen, weil die Unterschrift als Gesellschafter den Vertrag, wie auch dem Angeklagten bekannt gewesen sei, nicht rechtsverbindlich gemacht habe.\nVar nänlich PD im Augenblick der Vertragsunterzeichnung schon Geschäftsführer, so war nur seine Unterschrift geeignet, die Gesellschaft zu verpflichten.\n\ne) Auch die \"vorausgegangene Bereitschaft (des Angeklagten) zur Anerkennung der Forderung\" kann entgegen\nder Ansicht der Strafkammer den Schuldspruch nicht begründen. Die der Unterzeichnung des Darlehensvertrages\n\nvorausgegangene Einigung zwischen Ogw. Ze vs\n\nNEED CD üocr sen allgemeinen Inhalt eines noch\n\nzu schließenden schriftlichen Vertrages reicht nicht\nals Anerkennen i.S. des § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO aus. Zwar\ngenügt jede - auch formlose - Erklärung, die dazu\n\n- 5.\n\nbostinmmg ist, dic Gläubiger oder den Konkursverwal\n\nvouili\n\nch\nNO\n\nY\nüber den wahren Schuldenstand zu täuschen (vgl: RG 62,\n287)- Die allgencince Bereitschaft zum Abschluß eines\nDarichensvertrages war aber cine innere Angelegenheit\nzwischen den Beteiligten, die die rechtsverbindliche\nAnerkennung der Schuld durch Unterzeichnung des Dar-\n\nlehensvertrages nur vorbercitete.:\n\n3. Die vorstehend aufgeführten Bedenken hinsichtlich\nder Geschäftsführercigenschaft des Angeklagten betreffen\nsowohl scine Verurteilung wegen Konkursverbrechens (§ 239\nAbs. 1 Nr. 2 KO 1:V:m. § 83 GmbHG) als auch die wegen Untreue (§ 8la GmbHG). Die Verurteilung aus § 239 Abs. 1\nNr. 2 KO i.V.m. § 83 GmbHG würde jedoch auch aus einem\nweiteren Grunde nicht bestehen bleiben können. Dice Straikammer hat überschen, daß die Anwendung des § 83 GmbllG\nHandlungen des Geschäftsführers voraussetzt, die dieser\nfür die Gesellschaft in deren Interesse vornimmt. Der\nGeschäftsführer ist daher beispielsweise nach § 239 Abs. 1\nNr. 1 KO i.V.m. § 83 GmbHG nicht strafbar, wenn er durch\nUntreue Vermögensstücke der Gesellschaft zu deren Nachteil beisciteschafft (BGHSt 6, 314, 3165 5 StR 155/60\nvon 11. Oktober 1960; 2 StR 76/62 vom 16. Mai 1962). Dasselbe muß auch gelten, wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft erdichtete Schulden derselben anerkennt, weil\ndiese Anerkennung sich zum Nachteil seiner Gesellschaft\nauswirken Könnte.\n\n4. Da die Unterzeichnung des Darlehensvertrages und\ndie spätere Zahlung der 17.000 DM an NED- ui\nvor der Zahlungseinstellung erfolgten, hätte die Strafkammer schließlich auch feststellen müssen, daß zwischen\nder Bankrotthandlung und der Zahlungseinstellung ein Zusanmenhang in dem Sinne bestand, daß dieselben Gläubiger\nsowohl durch die Ernkrotthandlung benachteiligt wie auch\n\nIN\n\non der Zahlungseinstellung betroffen wurden (BGIiSt\n1, 185, 191}:\n\n<\n\nII. Die Revision des Angeklagten Vp- um\n\n1. Auch hier braucht auf dic Besetzungsrüge nicht\ncingegangen zu werden, da die Sachrüge Erfolg hät.\nSoweit die Revision innerhalb ihrer Verfahrensbeschwerdc auch Verletzung des § 267 StPO rügt, erscheint cs\njedoch veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß die Urteilsgründe genügend klar erkennen lassen, daß der Angeklagte nach der Auffassung des Landgerichts die Gescllschafter OB und BB i.5. dcs § 48 StcB\nangestiftet hat. Beide wurden vom Angeklagten \"dazu\ngedrängt\", den Darlehensvertrag zu unterschreiben (UA\nS. 7) und nach kurzer Zeit von ihm \"schließlich dahin\ngebracht\", daß sie unterschrieben (UA S. 9°.\n\n2. Dice Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung\nzum Konkursverbrechen muß aufgehoben werden. Dies folgt\naus dem Grundsatz der Abhängigkeit der Teilnahme von\nder Haupttat (sog. Akzessorietät}. Insoweit wird auf\ndie zur Revision des Angeklagten Ob unter I 3: gemachten Ausführungen verwiesen.\n\n3. Ohne Bedeutung ist dagegen hier, ob nun Op\noder Bw üen Darichensvertrag vom 18. Juni 1962 als\nGeschäftsführer unterzeichnet hat. Der Angeklagte\non- (ED nt beide Geschäftsführer zur Unterschrift veranlaßt und dabei - gleichgültig, wie sich\nder Zeitablauf am 18. Juni 1962 tatsächlich gestaltete -\neinen von ihnen als Geschäftsführer der WBangeschen.\nDer neue Tatrichter ist daher - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - nicht gehindert, den Angeklagten statt nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO i1.V.m:\n\nm\n\n48 StGB, wegen Anstifltung zur Untreue i.S: von\n\n8la GmbiG schuldig zu erkennen: Die neue Jauptverhandlung wird dem Verteidiger auch Gelegenheit\ngeben, seine Behauptung näher darzulegen, die Einlasgung des Angeklagten, er sei der Meinung gevesen, daß nur die WBPDarichensnehmerin gewesen sei,\ntreffe zu. Entscheidend wird scin, ob dem Angeklagter N uw vevust gewesen ist, daß von\nden 16.200 DM, die er im Herbst 1961 \"der WB\" zugeleitet hatte (UA S. 4 - 5) von vornherein 10.500 DM\nzur Erfüllung der den Gesellschaftern obliegenden\nVerbindlichkeiten (Pflicht zur Leistung der rest--\nlichen Einlagen; verwendet werden sollten und daß\ninsoweit nicht der Gesellschaft, sondern den Gescellschaftern ein Darichen gewährt wurde. Der Revision\nist zuzugeben, daß die Strafkammer bci ihrer insoweit angestellten Beweiswüräigung u.a. von der zutreffenden Erwägung ausgegangen ist, der Angeklagte\nsei schon vor Gründung der W@an einer Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen. Die Firma NEED E-GEB : Co. xXG war eine Personalgesellschaft. Immerhin: kann aber - das mag jedenfalls für die Bejahung\nder inneren Tatseite Bedeutung haben - die Einlage\ndes Kommanditisten in diesem Zusammenhang mit der\nStammeinlage des Gesellschafters einer GmbH verglichen werden. Auch wird es sich empfehlen - soweit\nerforderlich -, nähere Ausführungen über den Gegenstand des \"Zivilprozesses gegen Haberland\" und den\nInhalt des erwähnten Vergleiches zu machen. Die im\naufgehobenen Urteil aus dem Verhalten des Angeklagten\nin diesem Rechtsstreit gezogenen Folgerungen sind\nsonst unverständlich. Schließlich gilt der unter I, 4\ngemachte Hinweis auch hier.\n\n[70\n\nA, Auch die Strafzumessung ist fehlerhaft- Das\nLandgericht hat den Angeklagten nur wegen Änstiftung\nzum Konkursverbrechen (§ 239 Abs. I Nr. 1 unä 2 KO,\n§ 48 StGB), dagegen nicht wegen Anstiftung zur Untreue (§ 81a GmbHG, § 48 StGB) verurteilt. Gemäß\n§ 259 Abs. 2 KO durfte sie daher neben der Gefängnisstrafe nicht auch eine Geldstrafe festsetzen.\n\nRotberg Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-13/4-str-190-67","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-13/4-str-190-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.880363+00:00"}}