{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-10-05_4_StR_359_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-10-05","aktenzeichen":"4 StR 359/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2130 021\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_ 359/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz ID au: +\nSa geboren cr MEERE 1955 1. CE:\n\nvegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nTDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n5. Oktober 1967 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Essen vom 3. Februar 1967,\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe;\n\nWeyer\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen versuchten\neinfachen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine\nRevision, mit der er ohne nähere Begründung Verletzung des\nVerfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise\nbrfolg.\n\nDie nicht näher ausgeführte Verfahrenerüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).\n\nDie durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil die Rückfallvoraussetzungen nicht orädnungsmäßig\nfestgestellt sind (§ 244 Abs. 1 StGB). In den Urteilsgründen ist nicht angegeben, wann der Angeklagte die zweite\nVorstraftat begangen hat, derentwegen das Amtsgericht\nGelsenkirchen-Buer am 17. Januar 1963 - 14 Cs 102/63 -\ndurch Strafbefehl an Stelle von 20 Tagen Gefängnis eine\nGeldstrafe von 120 DM gegen ihn verhängt hat. Da es dem\nRevisionsgericht verwehrt ist, selbständig diese Lücke der\nTatsachenfeststellung aus den Vorstrafakten oder anderen\nUnterlagen zu ergänzen (BGH Urt. v. 16. September 1954 -\n\n3 StR 317/54 - bei Herlan MDR 1955, 18 zu § 264 StPO),\nzwingt der Mangel zur Aufhebung des Strafausspruchs und\ninsoweit zur Zurückverweisung der Sache.\n\nRotberg Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-05/4-str-359-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-05/4-str-359-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.704645+00:00"}}