{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-10-04_4_StR_451_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-10-04","aktenzeichen":"4 StR 451/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF ° ° 4\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 451/67\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Helmut DEE zu: (EEE ,\ngeboren am ie : 9:2 in DB, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Blutschande u.ä.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofls hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n4. Oktober 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPÜ einstimmig\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 25.\nApril 1967 aufgehoben. Die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrecht\nerhalten.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Unzuchtsverbrechen nach den $% 175 Abs. 1,\n174 Nr. 1 StGB zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf\nJahren aberkannt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete\nRevision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nZur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit\nführt das Urteil lediglich aus, daß weder der bisherige\nLebensweg des Angeklagten noch die in der Hauptverhandlung\ngewonnenen Erkenntnisse irgendwelche Anhaltspunkte für eine\nkrankhafte Störung der Geistestätigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB)\n\n- 3 -\n\nJarı\n\ndes § 51 Abs. 2 StGB böten und die Kammer keinen Zweifel\nan seiner vollen Schuldf&ähigkeit habe. Diese allgemeinen\nWendungen reichen hier nicht aus. Das Urteil stellt eingangs fest, die Mutter des Angeklagten sei schwermütis\ngewesen und im Jahre 1937 in eine Heilanstalt eingewiesen\nworden, in der sie später auch verstorben sei. Das legte\nimmerhin die Möglichkeit nahe, daß sie an einer geistigen\nErkrankung litt, die sich auf den Angeklagten vererbt und\nseine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen beeinträchtigt haben kann. Auf eine erhebliche Beeinträchtigung\ndes Hemmungsvermögens kann die Tatsache hindeuten, daß\n\nder Angeklagte, der im übrigen ein ordentliches Leben\ngeführt hat, sich nur wenige Wochen nach der Verbüßung\neiner längeren Zuchthausstrafe wegen Blutschande und\ninnerhalb der ihm für den Strafrest bewilligten Bewährungs-\n£frist an einer seiner anderen Töchter erneut in schwerer\nWeige vergangen hat. Bei solcher Sachlage hätte das Landgericht mit Hilfe eines Sachverständigen eingehend prüfen\nmüssen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des\n\n8 51 Abs. 3 StGB oder doch die des Absatzes 2 dieser\nBestimmung vorgelegen haben und das Ergebnis dieser Prüfung\n\nin Urteil näher erläutern müssen. Daß ces das versäumt\nhat, ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache\nzwingt. Jedoch werden die Feststellungen zum äußeren\n\nTatgeschehen von dem Aufhebungsgrund nicht berührt\n(EGHSt 14, 30, 38).\n\nRotberg Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-04/4-str-451-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-04/4-str-451-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.685520+00:00"}}