{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-10-04_4_StR_360_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-10-04","aktenzeichen":"4 StR 360/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2124 07\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nin |\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Stefen DÜEEED zu: cu eeboren ar 1910 ir. CE\n\nwegen Rückfallbetruges.\n\n{1\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED au: uw\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 20. Februar\n1967 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte\nim Fall 5 (z. N. Fa. Sc) verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nMen mn ne tn m m m in mn Din met\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen Rückfallbetruges in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise\nErfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen;\n\nSie sind unbegründet:\n\n1. Die Zeugen HiiEw; EM. \"EB uni Schgn-\n\nGEB v:aren als Geschädigte Verletzte i. S. des § 61 Nr. 2\nStPO. Daß das Gericht sie als solche unbeeidigt gelassen\nhat, ist daher nicht zu beanstanden.\n\n2. Das schriftliche Gutachten des Chemischen Untersuchungsamts der Stadt Bochum über den Blutalkoholgehalt\ndes Angeklagten äurfte als eine \"Erklärung öffentlicher\nBehörden\" i., S. des § 256 Abs. 1 StPO verlesen werden.\n\n3, Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 226 StPO)\nmuß nicht notwendig von Anfang der Hauptverhandlung bis\nzu ihrem Ende derselbe sein, Es können sich mehrere Urkundsbenmte ablösen. Nur hat jeder von ihnen jeweils den\nvon ihm gefertigten Teil der Sitzungsniederschrift zu\nunterzeichnen. Das ist hier geschehen,\n\nII. Die Sachrüge:\n\n1. In den Fällen 3 (z. N. Higum). (gi)\n\nund 9 (Sch ist der Schuldspruch wegen Betruges\n\nae\nl\n\nim Rückfall rechtsirrtunsfrei begründet. Was die Kkevision\nhiergegen vorbringt, ist teils abwegig, teils mißachtet\n\nes den iestgestellten Sachverhalt. Das gilt vor allem für\ndie Feststellung des Tatrichters, daß der Angeklagte -\n\nwie ihm jeweils bekannt war - in den Gastwirtschaften\nHin. NEED und Schu auf_Kredit nichts\nerhalten hätte. Seine in der Revision wieder aufgegriffene\nEinlassung, er habe sich darauf verlassen können, daß\nseine Stiefmutter für seine Zechen aufkommen werde, ist\nschon aus diesem Grund ohne Bedeutung. Für die Gastwirte\nals Geschäftsleute war es wirtschaftlich nicht gleichgültig, ob sie die Gegenleistung, die sie erwarteten, sofort\nin bar bekamen, oder ob sie diese etwa in einigen Wochen\nund nur ratenweise von der Stiefmutter des Angeklagten,\ndie zur Begleichung der Schulden rechtlich nicht verpflichtet war, erhielten. Abgesehen von dem Zinsverlust stellt\nallein schon die Tatsache, daß sie in ihrem Geschäftsbetricb die jeweils geschuldete Summe als unsichere Forderung bis zu ihrem Erhalt nicht einsetzen konnten, einen\n Vermögensschaden dar. Davon, daß dies dem Angeklagten, der\nvor diesen Straftaten in seinem Beruf als Metzger arbeitete, ebenfalls klar war und daß er eine solche Schädigung\nder Gastwirte zumindest in Kauf nahm, durfte die Strafkammer ohne Rechtsverstoß ausgehen. Auch der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in\n\n4 StR 471/64 vom 8. Januar 1965, die Auffassung vertreten,\ndaß derjenige, der in einer Gastwirtschaft Nahrungs- oder\nGenußmittel bestellt, damit schlüssig erklärt, er sei mit\nFür die Verwirklichung des Betrugstatbestandes war dies\n\nin den hier in Frage stehenden Betrugsfällen der maßgebliche Zeitpunkt. Daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bei Abgabe der Bestellung durch\n\nvorangegangenen Alkoholgenuß ucder ausgeschlossen noch\nerheblich beeinträchtigt war, hat die Strafkammer irrtumsfrei dargetan.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch in\nFall 6 (z. N. MW dic Verurteilung des Angeklagten\nzu Recht erfolgt. Die auf mehrere gewichtige Beweisanzeichen gestützte Überzeugung der Strafkammer (UA S. 7)\nenthält weder Verstöße gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Die am Schluß hinzugefügte Überlegung, daß\nauch dann, wenn der Angeklagte noch über 50,-- DM verfügt\n\"nätte\", diese nicht zur Bezahlung der Zeche von 74,80 DM\nausgereicht hätten, stellt im Rahmen der gesamten Beweiswürdigung zu diesem Fall erkennbar nur eine unschädliche\nHilfserwägung dar. Hinsichtlich der von der Revision behaupteten Alkoholbecinflussung des Angeklagten gilt auch\nhier das vorstehend unter Ziffer II 1 für die Fälle 3, 4\nund 9 Gesagte.\n\n3. Bedenken bestehen nur gegen die Verurteilung im\nFalle 5 (2. N. Fa. Sc). Hier geht die Strafkammer\nsclbst davon aus, daß die vor Antritt der Fahrt abgegebene,\nbewußt wahrheitsuidrige Erklärung des Angeklagten, er\nkönne die Fahrtkosten aus mitgeführtem Gelde bezahlen,\n\"gleichwohl\" keine Täuschung des Fahrers verursachen konnte, weil dieser schon damit gerechnet habe, er werde den\nFahrpreis nicht sofort nach Beendigung der Fahrt erhalten. Ein vollendeter ZTetrug käme also nur in Frage, vienn\nder Angeklagte etwa während der Fahrt bei dem Fahrer den\nIrrtum erregte oder unterhielt, Frau Kr erde für\nden Fahrpreis aufkommen. Hierüber enthält das Urteil jedoch kcine verwertbaren Feststellungen. Es 1äßt auch\nnicht erkennen, worin die Kammer sonst eine Täuschungshandlung des Angeklagten, die zu einer Vermögensverfügung\n\ndes Zeugen Ba Linrte, gesehen hat. Die Bezugnahme auf\ndas \"Gesamtverhalten des Angeklagten! 1§ 8t unberücksichtigt, daß nach den Feststellungen zum Fall 1 (Freispruch)\nder Angeklagte bei der Fa. Sc Kredit hatte. Damit\nhätte sich das Landgericht vor der Bejahung des inneren\nTathestandes auseinandersetzen müssen.\n\n4. Das Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit\nder Angeklagte im Fall 5 verurteilt ist. Da nichts dafür\nspricht, daß die aufgehobene Verurteilung die Strafhöhe in\nden übrigen vier Fällen becinflußt hat, können die einzelnen Strafaussprüche in diesen Fällen bestehen bleiben. Der\nAufhebung bedarf nur die Gesamtstrafe.\n\nRotberg Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-04/4-str-360-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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