{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-10-04_4_StR_356_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-10-04","aktenzeichen":"4 StR 356/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nn mn nn nn u mn ren mn nn mn m nenn a Pen rn a Den nn men nn nn nn nn\n\nStcB § 315 b Abs: 1 Nr. 3\n\nWer, um sich der Festnahme zu entziehen, mit seinem\nFahrzeug auf einen Polizeibeamten, der ihm den Weg\nversperrt, in der Absicht zufährt, ihn zum Beiseitespringen und zur Freigabe seines Fahrweges zu zwingen,\nnimmt im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB \"einen\nähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff\" in die Sicherheit des Straßenverkehrs vor»","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2124 085%\nMin a\n\nBGHSt: Je\n\nnn mn nn nn u mn ren mn nn mn m nenn a Pen rn a Den nn men nn nn nn nn\n\nStcB § 315 b Abs: 1 Nr. 3\n\nWer, um sich der Festnahme zu entziehen, mit seinem\nFahrzeug auf einen Polizeibeamten, der ihm den Weg\nversperrt, in der Absicht zufährt, ihn zum Beiseitespringen und zur Freigabe seines Fahrweges zu zwingen,\nnimmt im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB \"einen\nähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff\" in die Sicherheit des Straßenverkehrs vor»\n\nBGH, Urt. v. 4. Oktober 1967 - 4 StR 356/67 - SchwG München\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_356/67 URTEIL\n\nin der Stralsache\n\ngegen\n\nden Autohändler Johann PR EEE: zeboren am\n\nCE : 922 ir Ya zurstzt vonnnart in vu-ED 17 BD Gemeinde CB; derzeit in Untersuchungshaft in den Strafanstalten MP. Gefängnis SE.\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr usa.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 4. Oktober 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanvalt WB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt em GERD:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptrekretär iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht München I vom\n\n9, Dezember 1966 wird verworfen, Jedoch treten\n\nim Urteilssatz an die Stelle der Worte: \"einem\nVergehen der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs\" die Worte: \"einem Vergehen der vorsätzlichen Trunkenheit an Steuer\",\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 10. Dezember 1966, soweit sie ärei Monate übersteigt, auf\n\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n!\nvo)\nH\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens des gefährlichen Eingriifs in den Straßenverkehr, rechtlich zusammentreffenä mit einem Vergehen\nder Nötigung, einem Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs und einem Vergehen des Fahrens\nohne Führerschein zu fünf Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm auf Lebenszeit keine\nFahrerlaubnis zu erteilen;\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet.\n\na) Die Revision trägt vor, das Schwurgericht sei\nnicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der Geschvorene FB ährenä er Vernehmung des Sachverständigen Dr. Aub geschlafen habe. Daß der Geschworene\nRB richt nur die Augen geschlossen, sondern tatsächlich geschlafen hat, ist jedoch nicht - wie es bei\neinem Verfahrensverstoß erforderlich ist -— bewiesen.\nDen Bekundungen der von der Verteidigung benannten Zeugen WED. aD, S: EEE: Se GEB\nund Wei (Band II B1. 330 - 335 d.A.), der Geschworene\nsei \"mehrere Male eingenickt\" (iD), \"einige Male\nkurz eingeschlafen\" (Mg. StcEEEED - CE un:\nCE , mehrmals eingeschlafen\" (We, stehen die\nÄußerungen der Geschworenen Roy unc Vegiiiiil> .\n\ndes Vorsitzenden, der beiden richterlichen Beisitzer\nund des Justizwachtmeisters (Band II Bl. 338 — 342 ä.A.}\nentgegen: .\n\n- ik\n\nDer Geschvorene RW ssiost hat mit Fntschiedenheit verneint. während der Vernehnung des Dr: Aub\ngeschlafen zu haben, und darauf hingewiesen. daß er\ndie Gewohnheit habe, bei längerem Sitzen und Zuhören\nseinen Kopf auf die linke Hand zu stützen und dabei\nfür kurze Zeit die Augen zu schließen. Das komme vor\nallem dann vor. wenn er sich \"besonders konzentriere\".\nZudem hätten ihn die Ausführungen Dr. Aub's sehr interessiert. Die Erklärung des Geschworenen, die in den\nwesentlichen Teilen durch die übereinstimmenden Äußerungen der anderen genannten Verfahrensbeteiligten bestätigt wird, ist glaubhaft (vgl. BGH Urt. vom 27, Februar 1962 - 1 StR 448/61 S. 11 ff. Das Gewicht dieser\neingehenderen und bestimmt gefaßten Bekundungen ist grösser als das der von der Verteidigung beigebrachten kurzen Erklärungen:\n\nb. Die Revision meint, das Schwurgericht habe bei\nder Vernehmung der Zeugen Se. Mo: Si: Sche-02 SD: SW: \"EB un: vesB versehen,\ndaß sie Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO seien,\nund darum sein pflichtgemäßes Ermessen bei der Prüfung\nder Frage ihrer Vereidigung nicht ausgeübt;\n\nNach § 64 StEFO braucht nur der Grund für die Nichtvereidigung eines Zeugen in der Sitzungsniederschrift\nangegeben zu werden. Im Falle der Vereidigung bedarf\nes keiner Feststellung darüber, daß das Gericht eine\netwaige Nichtvereidigung aus den in § 61 StPO vorgesehenen Gründen geprüft und abgelehnt hat. Aus dem\nSchweigen der Sitzungsniederschrift über den Grund der\nVereidigung eines Zeugen kann daher nicht gefolgert\nwerden, daß der Tatrichter die gesetzlichen Möglichkeiten, den Zeugen unvereidigt zu lassen, übersehen oder\nverkannt hat. Vielmehr kann ein Verstoß gegen § 61 StPO\n\n-5-\n\nnur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sich\naus dem Inhalt des Urteils. gegebenenfalls auch aus\nder sonstigen \"Sachlage\" ergibt, daß die Entscheidung\ndes Tatrichters über die Vereidigung des Zeugen von\nRechtsirrtum beeinflußt war, sei es, daß der Tatrichter einen Rechtsbegriff des § 61 StPO falsch ausgelegt oder angewandt, sei es, daß er sich die Frage\nnach der Möglichkeit der Nichtvereidigung des Zeugen\nüberhaupt nicht vorgelegt hat (BGH Urt. v. 16. März 1962\n- A StR 16/62; vgl. ferner BGHSt 4, 255, 256 und 368,\n369).\n\nIm vorliegenden Fall ist dem Urteilsinhalt nicht\nzu entnehmen, daß das Schwurgericht die Vorschrift des\n8 61 Nr. 2 StPO übersehen oder verkannt hat. Der behauptete Verfahrensverstoß ist also nicht bewiesen.\n\nc} Ein Hinweis des Vorsitzenden, der Angeklagte könne\nauch wegen eines Verbrechens nach § 315 b Abs. 1 Nr. 35\nAbs: 3 ie Ve m. 8 315 Abs. 3 StGB zu einer hohen Freiheitsstrale verurteilt werden, war -— auch unter dem\nGesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Gerichts für den\nAngeklagten - entbehrlich. Dieser rechtliche Gesichtspunkt ergab sich schon aus der Anklageschrift vom\n19. August 1966 (Bd. II Bl. 166 ff d. A., insbesondere\n168/169). Im übrigen ist der Angeklagte entgegen der\nBehauptung der Revision nicht mit Zuchthaus, sondern\nmit Gefängnis bestraft worden. Auch ist eine Verurteilung wegen einer Tötungsstraftat unterblieben.\n\na) Die Vernehmung eines \"Spezialisten für Zuckerkrankheit\" als weiteren Sachverständigen zur Frage\nder strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten\nbrauchte sich dem Schvwurgericht nicht aufzudrängen. Zu\nder Einwirkung der Zuckerkrankheit des Angeklagten auf\n\ndessen Zurechnungsfähigkeit haben sich die Sachrverständigen Professor Dr. Laves (UA 23/24) und Oberregierungsmedizinalrat Dr. Scheicher (UA 36/37; geäußert. Die Sachverständigen haben bei ihrer Begutachtung auch die wesentlichen auf Seite 9 der Revisionsbegründung vom 15. März 1967 ewwähnten besonderen Umstände berücksichtigt. Daß sich in der Hauptverhandlung keine wesentlich neuen Gesichtspunkte ergeben\nhätten, die den Sachverständigen Dr. Scheicher berechtigten, in Abweichung von seinem schriftlichen Gutachten vom 27. Mai 1966 (Bd. I Bl. 137 ff d.A.), in\n\ndem er die Voraussetzung für die Anwendung des § 51 Abs.\nStPO als vorliegend erachtet hatte, die uneingeschränkte\nstrafrechtliche Verantvortlichkeit des Angeklagten zu\nbejahen, ist eine unerwiesene Behauptung der Revision,\ndie der Senat nicht berücksichtigen kann. Die Sachkunde\nder Sachverständigen Professor Dr. Laves und Oberregierungsmedizinalrat Dr. Scheicher brauchte das 'Schwurge- |\n\nN\n\nricht nicht anzuzweifeln.\n2. Die Sachrüge.\n\na) Der Schuldspruch wegen eines Verbrechens nach § 315 b\nAbs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 i. V. m. § 315 -Abs. 3 StGB (begangen durch gezieltes Zufahren auf den auf der Fahrbahn\n\nstehenden Polizeiobermeister Egg) ist nicht zu beanstanden. Dabei weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDas Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen,\ndaß Eingriffe, die von einem Kraftfahrer im fließenden\nVerkehr vorgenommen. werden, grundsätzlich nicht von §§ 315b,\nsondern von § 315 c StGB erfaßt werden. Wer mit seinem im\nfließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug einen anderen,\nwenn auch noch so schwerwiegend und gefährlich, behindert,\nist nach der Neufassung verschiedener Vorschriften des\n\nStrafgesetzbuches durch das Zweite Gesetz zur\nSicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964\n(BGB1 I 9211 grundsätzlich nicht nach § 315 b, sondern nach § 315 c StGB zu bestrafen.\n\nfürdas absichtlich e Bereiten eines\nHindernisses gilt jedoch auch im fließenden Verkehr\nnach wie vor eine Ausnahme. Dem § 315 c StGB sind\nalle Hanälungen zugeordnet, die sich in der Verletzung\neiner für den Verkehr geltenden Verhaltensregel erschöpfen, während § 315 b vornehmlich Eingriffe in die\nVerkehrssicherheit von außen abiwehren und im fließenden Verkehr begangene Eingriffe nur insoweit erfassen\nsoll, als sie nicht nur fehlerhafte Verkehrsteilnahme By\nsind. Dementsprechend hat der erkennende Senat erst\njüngst in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 1. September 1967\n- 4 StR 340/67 — entschieden, daß jemand, der im fliessenden Verkehr mit seinem Kraftfahrzeug einem anderen\nVerkehrsteilnehmer absichtlich den Weg abschneidet, um\nihm die Weiterfahrt unmöglich zu machen, auch nach der\nneuen Regelung der §§ 315 ff StGB durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs ein Hindernis\nim Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB bereitet. Insoweit hat die zu § 315 a (aF) ergangene Entscheidung\nBGHSt 7, 379 ihre Bedeutung behalten.\n\nWas aber für das Bereiten eines Hindernisses (§ 315 b\nAbs. 1 Nr. 2 StGB) gilt, muß auch auf die Vornahme eines\nähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs (§ 315 b Abs. 1\nNr. 3 StGB) Anwendung finden. au\n\nDas Schwurgericht hat hierzu u.a. festgestellt, daß\nder Angeklagte entschlossen war, \"sich seinen Flucht-\n\n8 -\n\nweg unter Gewaltantwendung freizukämpfen. Er war gewillt, durch seine Fahrweise, durch Einsetzen seines\nFahrzeugs als Gewaltmittel jeden, der ihm in den Weg\ntreten würde, zum Wegspringen und zur Freigabe seines\nFahrweges zu veranlassen\" (UA 13}. Als er sich den\n\n. Polizeiobermeister EB näherte, erkannte er,\n\n\"daß sich ihm ein Mensch in den Weg gestellt hatte.\n\nEr war entschlossen, ihn zu vertreiben, UM o»oee+\n\neiner sonst möglichen Festnahme »....:. Zu entgehen sose>\nEr steuerte „0... direkt auf das \"Hindernis\" zu. Seiner Absicht entsprechend sprang EB -:::: zur\nSeite und gab den Weg frei\" (UA 19/20). Das Verhalten\ndes Angeklagten erschöpfte sich sonach nicht in einer\nnur fehlerhaften Verkehrsteilnahme, sondern hatte\ndarüberhinaus und in erster Linie den Zweck, auf einen\nanderen - TE - einzuwirken, um ihn zum Verlassen\nder Fahrbahn zu zwingen.\n\nDen in § 315 b Abs. 1 StGB behandelten Tatbeständen\nist gemeinsam, daß durch das Verhalten des Täters die\n\"Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt ist\",\n\nd. h., daß dieser Vekehr in seinem ungestörten, geregelten Ablauf gefährdet wird. Das ist der Fall, wenn\ninfolge der Einwirkung andere Verkehrsteilnehmer nicht\nohne Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum am Verkehr\nteilnehmen können (Schönke/Schröder, 13, Aufl., 1967,\n\nRn 4 zu § 315 b StGB). Der Polizeiobermeister TÜEEEND\nwar Verkehrsteilnehmer. Er befand sich zwar nur zu dem\nZweck auf der Fahrbahn, um dem Angeklagten - berechtigter--\nweise -— die Durchfahrt zu sperren und ihn anzuhalten;\ndieses von dem üblichen Verkehrsverhalten eines Fußgängers abweichende Verhalten ändert aber nichts daran,\ndaß er auch insoweit als Teilnehmer am öffentlichen\nStraßenverkehr anzusehen und ihm der Schutz des § 315 b StGB\n\n- 9 -\n\nzu gewähren ist. Der gezielte Angriff auf ihn, un\nihn von der Fahrbahn zu vertreiben, stellt \"einen\nÄhnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff\" i. S.\ndes § 315 db Abs. 1 Nr. 3 StGB dar.\n\nDaß das Schwurgericht die Tatbestände der 88 315 db\nund c StGB nur im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Polizeiobermeister Tue\ngeprüft hat und nicht auch im Hinblick auf das Gesamtverhalten des Angeklagten auf seinem 14 km langen\nPluchtveg, beschwert ihn nicht.\n\nb) Das Schwurgericht hat den Angeklagten auch wegen\neines tateinheitlich begangenen Vergehens nach § 315 c\nAbs. 1 Nr. 1 a StGB verurteilt. Insoweit läßt sich den\nFeststellungen des Urteils jedoch nicht entnehmen, daß\ndie Gefährdung Erbachers die Folge der alkoholbedingten\nFahruntüchtigkeit des Angeklagten gewesen ist.\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts beruht\ndie Gefährdung EB: iarauf, daß der Angeklagte gezielt auf ihn zufuhr, um sich den Fluchtweg freizukämpfen (UA 39). Daß es dem Angeklagten bei seiner Flucht\nin erster Linie darum ging, die Feststellung seines Trunkenheitsgrades zu vereiteln (UA 13}, reicht nicht aus,\num den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fahren in\nfahruntüchtigem Zustand und der Gefährdung Tip :\ndurch gezieltes Auf-Inn-Zufahren zu bejahen. Der Angeklagte hat also nicht den Tatbestand eines vorsätzlichen\nVergehens nach § 315 c Abs. 1 Nr, 1 a, sondern den eines\nvorsätzlichen Vergehens nach § 316 StGB erfüllt.\n\nDer Senat ist in der Lage, den Schuldspruch dahin zu\nberichtigen, daß an die Stelle der Verurteilung aus\n\n- 10 -\n\n8 315 c Abs. 1 Nr. 1 a eine soiche aus § 316 StGB\ntritt: § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil\n\ndurch äie Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes\nnur ein erschwerender Umstand Tortfällt.\n\nc) Im übrigen läßt das Urteil des Schwurgerichts\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\nkennen.\nDas gilt auch für die Strafzumessung:\n\nDie irrtümliche Annahme eines tateinheitlich vorliegenden Vergehens nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB statt\neines solchen nach § 316 StGB ist auf die Strafzumessung\nersichtlich ohne Einfluß geblieben. Das Schwurgericht\nhat zwar straferschverend berücksichtigt, \"daß der Angeklagte durch seine schwere Tat nicht nur gegen ein,\nsondern gegen vier Gesetze jeweils in einer besonders\n krassen Weise verstoßen hat'. Diese Erwägung trifft\naber in gleicher Weise für das Vergehen der Trunkenheit\nam Steuer zu wie Tür die vom Schwurgericht angenommene\nGefährdung des Straßenverkehrs. Daß sich das Vorliegen\ngerade der besonderen Tatbestandsmerkmale des § 315 c\nAbs. 1 Nr. 1 a StGB straferschwerend ausgewirkt hat,\nist den Strafzumessungsgründen nicht zu entnehmen und\nkann nach den gesamten Umständen des Falles ausgeschlossen werden.\n\nDas Schwurgericht hat bei der Strafzumessung zugunsten\ndes Angeklagten berücksichtigt, daß er bei seiner Festnahme verletzt worden sei und \"hierdurch bereits einen\nnicht unerheblichen Denkzettel erlitten\" habe. Die Revision ist der Meinung, das Schwurgericht habe durch den\nGebrauch des Wortes \"Denkzettel\" zum Ausdruck gebracht,\ndaß es \"offenbar an dem Vorgehen der Polizeibeamten nichts\n\ntr\nFe\nI\n\nauszusetzen hat und dieses als einen offenbar nicht\nunverdienten \"Denkzettel\" betrachtet\". Das beleidige\ndas Rechtsgefühl des Angeklagten-\n\nDa das Schwurgericht den \"Denkzettel\" strafmildernd\nberücksichtigt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.\nIm übrigen ergibt das Urteil eindeutig, daß das Schwur--\ngericht das Verhalten der Polizeibeamten nicht gebilligt\nhat. Die Beanstandungen der Revision sind insoweit offensichtlich unbegründet.\n\nRotberg Börtzler Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-04/4-str-356-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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