{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-10-04_4_StR_312_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-10-04","aktenzeichen":"4 StR 312/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| 2124 08€\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nee URTEIL\n\n.in der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schweißer Heinz aus EB:\ngeboren arı > 1921 in Zu\n\n2. die Verkäuferin Elfriede S ee geborene\n—ö BE DEE zeboren am ın\n\nwegen gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 4. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nDr. Sanders\n\nDr.Dr. Spiegel\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvolt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsckretär )\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 24, Februar 1967, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen geverbs- und\ngevohnheitsmäßiger Hehlerei verurteilt, Heinz SB zu\nzwei Jahren, Elfriede SD zu einem Jahr Gefängnis.\n\nIhre Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Recl:ts\n\nrügen, haben teilweise Erfolg.\n\nDic Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit bringen die\nRevisionen im einzelnen auch nichts vor.\n\nDer Strafausspruch hält dagegen der rechtlichen Nachrüfung nicht stand. Bei der rechtlichen Würdigung geht das\nandgericht im Urteil davon aus, daß die Angeklaste Elfriede\nGEB in inszesamt 16 Fällen gestohlene Tabakwaren und\ntadiogeräte angekauft habe und daß der Angeklagte Heinz\nSC in \"minäcstens\" 12 Fällen die von seiner Frau angekauften Radiogeräte weiterverkauft sowie in einem (weiteren)\nFall selbst ein gestohlenes Radiogerät zum Kauf angenommen und\nweiterverkauft habe (VA S. 18). Diese Zahlen stimmen mit den\nzuvor im Urteil getroffenen Feststellungen nicht überein.\nDanach ist Elfriede A) nur in insgesamt 15 Einzeltaten\nder Hehlerei als überführt angesehen worden, nämlich je eirmal\nin den Fällen II 4, 5, 6, 9, io und 15 sowie neunmal im Fall\nI1 17 der Urteilsgründe. Heinz SB hat - abzesehen von den\nFall, in dem er selbst ein gestohlenes Radiogerät angekauft und |\nweiterveräußert hat -— nur in insgesamt 11 Fällen die von\nseiner Frau angekauften Geräte in Kenntnis deren strafbarer\nHerkunft weiterveräußert, nämlich je einmal in den Fällen II\n5, 6, 9, 1o und 15 sowie sechsmal im Fall II 17 der Urteilssründe. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht\nbei der Strafzumessung von den zuvor angeführten - unrichtigen -\nGesamtzahlen und damit fehlerhafterweise bei beiden Angeklagten von einem zu hohen Schuldumfang ausgegangen ist. Das kann\ndas Strafmaß zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt haben.\nSchon deshalb muß das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache\nzurückverwiesen werden.\n\n123\n\nu td\n\nfe\n\n+\n§ 3\n\nFolgendes Bedenken, auf das die Revision zutreffend hinweist, kommt noch hinzu: Für die Höhe der zu verhängenden\nStrafe hat das Landgericht zu Lasten der Angeklagten Elfriede\nSCHERE ; ev ertet, \"daß sie durch ihre Handlungsweise den\n(früheren Mit-) Angeklagten FB zur Begehung immer\nweiterer Straftaten ermuntert\" habe (UA S. 21). Damit hat es\naber einen Gesichtspunkt strafschärfend berücksichtigt, den\nder Gesetzgeber dazu bestimmt hat, den Tatbestand der gewerbscder gewchnheitsmäßigen Hehlerei unter erhöhte Strafandrohung\nzu stellen und der deshalb auf jede Straftat dieser Art zutrifft; denn die hohe Strafe des § 260 Abs. 1 StGB erklärt\nsich gerade daraus, daß der gewerbs- oder gewohnheitsmäßigc\nHehler dem Dieb immer wieder den unentbehrlichen Rückhalt\nbietet (vgl. auch die Begründung zum Entwurf eines 3. StrafrechtsÄndG von 9. Mai 1952 Art. 2 Nr. 30 zu § 260 Abs. 2 StGB;\nSchönke-Schröder 13. Aufl. § 260 StGB Rn 6). Diese Strafzumessungserwägung ist daher unzulässig (RGSt 57, 379).\n\nDice übrigen Bedenken der Revisionen gegen die Strafzunessung des Urteils gehen jedoch fehl. Davon, daß die gegen\ndie Angeklagten verhäöngten Strafen \"unverhältnismäßig\" hoch,\nalso nicht mehr schuldangenessen seien (vgl. BGHSt 7, 28, 32),\nkann auch im Hinblick auf den angewendeten milderen Strafrahmen des § 260 Abs. 2 StGB keine Rede sein. Der von den\nRevisionen angestellte Vergleich nit Urteilen anderer Gerichte,\ndenen in jedem Fall ein unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde\nliegt, ist abwegig. Schließlich können die Revisionen auch\nnicht rügen, daß das Landgericht nach ihrer Meinung bedeutsane\nUnstände unberücksichtigt gelassen habe. Der Tatrichter braucht\n\n-5-\n\nMr\n\nın Urteil nur die Umstände anzuführen, die (für ihn) für\ndie Strafzumessung bestimmend gewesen sinä (§ 267 Abs. 3\nSatz 1 StPO); eine erschöpfende Darstellung ist weder\nvorgeschrieben ncch möglich. Die Revision ist nicht befugt,\nunter Heranziehung weiterer Umstände::idie Strafzumessung\n\ndes Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen (vgl. BGHSt 3,\n\n1795 BGH Urt. v. 27. Februar 1957 - 2 StR 5/57).\n\nRotberg Börtzler Sander:\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-04/4-str-312-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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