{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-09-08_4_StR_81_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-09-08","aktenzeichen":"4 StR 81/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2124 090\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 SR 81/67 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Tr Eugen > = s DUB; sort\ngeboren om GE 1907,\n\n2. den Elektroinstallateur Karl-Heinz nn:\nei geboren am 1939 in G Ober-\n\nschlesien,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgericnhtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. September 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Nayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt aD\n\nals Vertreter der 5Sundesanwaltschaft,\nRechtsanvalt en: EEE :\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Hg»:\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Hi vira\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal vom\n6. Juli 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Bee wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDT ee\n\nDer Angeklagte HE ist wegen fahrlässiger Tötung in\nzwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\nin drei Fällen zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis, der\nAngeklagte PB wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen\nin Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in vier\nFällen und faehrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einen\nJahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Beiden\nwurde die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von jeweils zvei\nJahren entzogen. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten HOW hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten He\n\n1. Der Auffassung der Strafkammer, die Mitverursachung\ndes Unfalls durch den Angeklagten beruhe darauf, daß die von\nihm eingehaltene Geschwindigkeit von 80 km/h zu hoch gewesen\nsei, bei der Reichweite seines Abblendlichts habe er nur 50\nbis 55 km/h fahren dürfen, kann nicht zugestimmt werden. Sie\nsteht in zweifacher Hinsicht in Widerspruch zu den getroffenen\nFeststellungen:\n\na) Die Kammer geht bei der Errechnung der nach ihrer Ansicht\nzulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 bis 55 km/h davon\naus, der Angeklagte habe den Heuwagen auf etwa 35 m Entfernung\nerkannt. Abgesehen davon, daß es nicht richtig ist, die Entfernung, auf die der Angeklagte den Heuwagen \"erkannt hat\",\ngleichzusetzen mit seiner \"Sichtweite\" und der Reichweite des\nAbblendlichts, beruht die Feststellung einer Entfernung von\n35 m auch auf einem Denkverstoß. Nach den Feststellungen ist\nder Angeklagte beim Erblicken des Hindernisses erschrocken.\n\nBei der Ermittlung der Entfernung, auf die er erstmals den\nHeuwagen sah, mußte also - freilich nur für diesen Bercchrurgs.\nzweck — die in der Schreckzeit zurückgelegte Strecke ebenfalls mitberücksichtigt werden. Danach hat der Angeklagte\nden Heuwagen nicht erst etwa auf 35 m (13,25 m Bremsspur\nbis zum Anhänger + 22,22 m zurückgelegter Weg innerhalb der\nReaktions- und Bremsansprechzeit) gesehen. Setzt man vicelmehr für die Schreckzeit, da kein Anlaß zu einer Abweichurg\nvon der Regel ersichtlich ist, ebenfalls 1 Sekunde an, so\nergibt sich, daß der Angeklagte das Hindernis auf etwa 57 m\n(13,25 + 22,22 + 22,22 m) in scinem asymmetrischen Abblendlicht erkannt hat.\n\nb) Der Bemessung der zulässigen Geschwindigkeit auf\nhöchstens 50 bis 55 km/h steht aber noch eine weitere Feststellung des Urteils im Wege. Die Kammer geht in Übercinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtig\ndavon aus, daß das Abblendlichteines mit vorschriftsmäßigen\nScheinwerfern ausgestatteten Kraftfahrzeugs bei asymmetrischen!\nLicht in der Regel bis 75 m und darüber reicht. Da unwiderlegt ist, daß das Fahrzeug des Angeklagten ‚drei Tage vor dem\nUnfall beim Kundendienst \"in jeder Beziehung\" überprüft vworgen ist und dem Urteil nichts dafür zu entnehmen ist, daß\ndie Scheinwerfer nicht auf diese regelmäßige Weite eingerichtet waren, mußte die Strafkammer auch eine Reichweite von\n75 m zugrundelegen. Dann aber war die von dem Angeklagten\ngefahrene Geschwindigkeit von 80 km/h nicht zu hoch. Bei dicser Geschwindigkeit kommt ein Kraftfahrzeug mit der hier festgestellten mittleren Bremsverzögerung von 6 m/sec“ bei rechtzeitiger Reaktion auf etwa 63 m zum Halten. Der Schuldspruch\nkann demnach nicht darauf gegründet werden, der Angeklagte\nhabe nach dem Abblenden eine unzulässig: hohe Geschwindigkeit\nbeibehalten.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten ist gleichwohl berechtigt. Seine Mitschuld am Unfall ist nach den tatsäch-\n\n5.\n\nlichen Feststellungen und den unter 1.) angestellten Erörterungen darin zu finden, daß er die vor ihm liegende\nFahrbahn nicht genügend aufmerksam beobachtet hat. Aus den\nUrteil ergibt sich nicht, daß der Angeklagte an der ärfüllung dieser Sorgfaltspflicht unverschuldet gehindert gcwesen wäre. Auch er selbst vermag keine einleuchtende Erklärung für die zu späte Einleitung der Bremsmaßnahme zu geben. Hätte er rechtzeitig, d.h. als der Heuwagen vom Lichtkegel seines Abblendlichts erfaßt wurde und nicht erst aus\n\n57 m Entfernung zu bremsen begonnen, so wäre er mindestens\n\n12 m (75 m Sichtweite - 63 m Anhalteweg) vor dem Hindernis\nzum Halten gekommen. Da er das auf der Fahrbahn entgegenkommende Fahrzeug des Mggpschon aus 400 m geschen hatte, mußte\ner damit rechnen, daß er dem Hindernis nicht auf die linke\nStraßenseite ausweichen konnte. Angesichts der groben Verletzung seiner Sorgfaltspflicht waren sowohl der Unfall wie\nscince schweren Folgen auch voraussehbar. Der Angeklagte kann\nsich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, Darauf, daß\nHindernisse in der Fahrbahn beleuchtet sind, darf nach ständiger Rechtsprechung nicht vertraut werden (vgl. Übersicht\n\nbei Böhmer MDR 60, 100 u. Möhl DAR 67, 172, 175). Das muß vor\nallem gelten für eine Landstraße, die weitgehend auch dem\nlandwirtschaftlichen Verkehr dient und dort besonders in der\nZeit der Ernte. Hier kommt hinzu, daß der Angeklagte auch\nschon deswegen nicht den Vertrauensgrundsatz für sich beanspruchen kann, weil er sich durch die Verletzung seiner\nSorgfaltspflicht bei der Beobachtung der Fahrbahn selbst\nverkehrswidrig verhalten hat (vgl. Mühlhaus, Fahrlässigkeit\nin KVR Bl. 10 R, Voraussehbarkeit KVR Bl. 9 R; BGH VRS 12,\n46, 49). Aus diesem Grunde und weil er mit einem unbeleuchteten Hindernis rechnen mußte, er also nicht schuldlos\ndurch den Verkehrsverstoß des BE überrascht worden ist,\nkann ihm entgegen der Ansicht der Revision auch keine Schreckzeit zugebilligt werden. Die Verurteilung des Angeklagten\nwegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen in Tateinheit mit\nfahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen ist daher im\nErgebnis nicht zu beanstanden.\n\n3. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiker,\nDie Zumessungserwägungen des Landgerichts sind maßgeblich auf\nden Vorwurf einer \"verantwortungs- und rücksichtslos\" beibehaltenen überhöhten Geschwindigkeit abgestellt. Der neue\nTatrichter wird daher zu überprüfen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit die im Urteil straferschwerend angerechneten\nUmstände auch für den Vorwurf der Verletzung der Sorgfaltspflicht Gültigkeit haben. Dabei wird er sich mit den Ausführungen der Revision über die Strafhöhe - der Staatsanwalt\nhatte in der Hauptverhandlung nur acht Monate Gefängnis beantragt und damit zu Recht auf das weit auseinanderklaffendce\nSchuldmaß der beiden Angeklagten abgestellt - auseinandersetzen müssen. Mit der Aufhebung im Strafausspruch entfällt\nauch die Maßnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis (BGEHSt iA,\n381, 382), obgleich insoweit kein Rechtsfehler vorliegt.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Bu»\n\n1. Weder der Schuldspruch noch die Strafzumessungserwägungen\nlassen einen Rechtsfehler erkennen. Was die. Revision zur\nFrage der Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten vorträgt, ist abwegig.\n\n2. Auch die Angriffe gegen die Bejahung einer rücksichtslosen Handlungsweise i.S. des § 315 c Abs, 1 Ziff. 2 StGB\ngehen ins Leere. Gegen die Auffassung der Strafkammer, der\nAngeklagte habe zumindest aus Gleichgültigkeit gehandelt,\nbestehen angesichts der getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat bereits mehrere Tage vor dem Unfall, also in einer. Zeit, in der\ndie Wetterlage noch nicht dazu drängte, das Heu in die Scheune\nzu holen, entdeckt, daß an dem Anhänger keine gebrauchsfähigen\nRückstrahler mehr vorhanden waren. In unverständlicher Wachlissigkeit unternahm er jedoch nichts. Als er am Unfalltag\ndie zweite Fuhre Heu aufgeladen hatte, setzte die Abenddämmerung ein; als er den Feldweg erreicht hatte, war es\n\n- 7 -\n\ndunkel. Obgleich der Weg von der Wiese bis zu seinem Hol mit\ndem ordnungsgemäß beleuchteten Traktor nur zehn Minuve:: beanspruchte, hielt es der Angeklagte nicht für notwendig, das\nvergessene Verbindungskabel für die Schlußleuchten des Anhängers zu holen. Wenn das Landgericht in diesem unbekümmerten\nVerhalten \"zumindest eine Gleichgültigkeit\" sieht und es als\ngrob verkehrswidrig und rücksichtslos i.S. des § 315 c Abs. 1\nZiff. 2 StGB einstuft, so steht es damit in Einklang mit der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 392; VRS 16,\n354, 356). Mit den Einwänden der Revision gegen die in diesen\nEntscheidungen getroffene Begriffsbestimmung der Rücksichtslosigkeit hat sich der Senat bereits in VRS 23, 289, 291 auseinandergesetzt.\n\n5. Da auch die Strafzumessungsgründe einschließlich der\nEntziehung der Fahrerlaubnis und der angeordneten Sperrfrist\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthalten,\nwar seine Revision insgesamt zu verwerfen.\n\nRotberg Loesdau Bundesrichter Mayr\nnr \"ist beurlaubt und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nRotberg\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-08/4-str-81-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-08/4-str-81-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.454553+00:00"}}