{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-09-08_4_StR_329_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-09-08","aktenzeichen":"4 StR 329/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":".\n\niachschlagcwerk: ja\n\nGHSt: nein 3124 ort\n\nsender oma Ama. Mmmmasne mme ame Amann zus. am ppm ma vum\n\nus]\n\nGVG 88 63 Abs. 2, 65\n\nScheidet ein richterliches Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums gemäß\n\n% 63 Abs. 2 GVG aus der Strafkammer aus, so kann ep an\n\nder Hauptverhandlung einer Strafsache, die unter seiner\nMitwirkung vor seinem Ausscheiden begonnen hatte, bis\n\nzu ‚hrer Beendigung mitwirken (Fortbildung von BGHSt 8,\n\n250 o “\n\nBGH, Urt. v. 8. September 1967 - 4 StR 329/67 - 1G Bielefeld\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4.54 329/61 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verleger, Buchdrucker und Schriftsetzer Gert Josef\n\nHD cu: VE; zehoren an EEE 1957 in\n\n7 zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfallbetruges u.8.\n\nDer A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. September 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt En. EEE:\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Biclefeld vom 17. März 1967 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 18. März 1967 wird,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nman mn mm mn ns tasn Oel One Hard en rn tn u\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\neinem Fall und wegen Rückfallbetruges in drei Fällen zu\ndrei Jahren Zuchthaus ınd zu Geldstrafen verurteilt, dem\n\n- 3.\n\nAngeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre\naberkannt und ein auf fünf Jahre befristetes Nerufsverbot\ngegen ihn verhängt. Der Angeklagte rügt mit der Revision\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet. Gerichtsassessor\nFechner ist am 13. März 1967 auf Grund des Beschlusses des\nFräsidiums des Landgerichts Bielefeld vom 9. März 1967 aus\nder 2. Strafkammer ausgeschieden. Da die Hauptverhandlung\ngegen den Angeklagten bereits am 6, März 1967 begonnen hatte\nund am 8., 10., 14. und 17: März fortgesetzt wurde, durfte\nGerichtsassessor FEW auch noch nach dem 12. März mitwirken. Dieser Fall.ist rechtlich nicht anders zu beurteilen, als wenn eine Hauptverhandlung vor. dem Ende des\nGeschäftsjahres begonnen und im neuen Geschäftsjahr fortgesetzt\nwird (BGHSt 8, 250). Die Strafkammer war somit oränungsgemäß besetzt.\n\nDie Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die Ausführungen\nder Revisionsbegründung zu den Fällen Of und Mu zehen\nem Kern der Feststellungen vorbei. Hiernach hat der Angeklagte\ndie Druckereibesitzer Opund Mi dadurch veranlagt, für\nihn zu arbeiten, daß er ihnen vorspiegelte, er werde die bestellten Arbeiten aus den Einnahmen für die Werbeanzeigen\nbezahlen. Dabei hat er verschwiegen, daß es ihm nur darauf\nankan, möglichst schnell Korrekturabzüge in die Hand zu bekommen, um damit bei seinen Auftraggebern \"abzukassieren\",\nsich dann aber um die Fertigstellung der Pläne und die Bezahlung\nder restlichen Druckkosten nicht mehr zu kümmern oder die\nDruckereiinhaber mit unsicheren Wechseln und Abtretungen unsicherer Forderungen gegen dic. Besteller von Werbeanzeigen\nabzuspeisen. Er beabsichtigte entgegen seinem ausdrücklichen\nVersprechen von Anfang an nicht, die fertigen Karten und Pläne\nauch wirklich auszuhäöngen. DaB ein solches Vorgehen betrügerisch\n\n-4-\n\nist, kann nicht bezweifelt werden. Die Druckereibesitzer sirä\ndadurch an ihrem Vermögen geschädigt worden. Wenn sie Wechsel\ncder Abtretungen zahlungshalber angenommen haben, so haben\n\nsie das nachträglich notgedrungen getan, weil der Angeklagte\nnicht bar zahlen wollte. Der Vorteil des Angeklagten bestand\ndarin, daß er Korrcekturabzüge in die Hand bekam, mit denen er\n\"Nabkassieren\" konnte. Die Hingabe eines Wechsels an Stelle\n\nvon Bargeld im Fall nat das Landgericht nicht als Täuschungshandlung betrachtet, sondern als eines von vielen Beweisanzeichen dafür gewertet, daß der Angeklagte von vornherein\nnicht die Absicht hatte, seine Verpflichtungen gegen OP sränungsgemäß zu erfüllen,\n\nOffensichtlich fehl gehen auch die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch im Fall WB. Eine nähere\nBrörterung ist nicht erforderlich.\n\nDie Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.\n\nRotberg Toesdau - Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-08/4-str-329-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-08/4-str-329-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.438670+00:00"}}