{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-09-08_4_StR_258_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-09-08","aktenzeichen":"4 StR 258/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2124 077\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 _ StR 258/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromonteur Horst Erich D EEE\naus DEE , geboren an EEE 1926 in\n\nzu:\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat\nin der Sitzung vom 8. September 1967,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nMayr\n\nDr.Dr. Spiegel\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesenwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gg\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 9. Februar 1967\n\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen tateinheitlich begangenen\nVerbrechens nach §§ 174 Ziff. 1, 173 Abs. 1 StGB zu einer\nZuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine\nRevision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge, die als Zeugin vernonmmenc\nTochter des Angeklagten sei unter Verstoß gegen § 60\nZiff. 3 StPO vereidigt worden, ist unbegründet. Ein\nHinderungsgrund nach dieser Vorschrift wäre allenfalls\ndann gegeben gewesen, wenn sich die Tochter, da ihr\nVater noch verheiratet war, auch des Ehebruchs schuldig |\ngemacht hätte (vgl. RG HRR 1939, 599; 2 StR 579/64 vom |\n10. Februar 1965). Die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO\nsetzt jedoch den Verdacht einer schuldhaften Beteiligung\nvoraus. Ein solcher ist dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nSoweit die Fälle der Blutschande im einzelnen geschildert sind, ergibt sich zweifelsfrei, daß der Angeklagte\nin allen diesen Fällen seine sich heftig wehrende Tochter\nunter Anwendung von Drohungen und roher körperlicher\nGewalt zur Duldung des Beischlafs gezwungen hat. Der\nWiderstand der Tochter war auch während des letzten\nVorfalls vom 19. Mai 1965 unverändert stark. Es besteht\ndaher kein Anlaß anzunehmen, daß sie in den vorher\nliegenden, nicht näher geschilderten zwei weiteren\nFällen nicht einen cbenso harten und eindeutigen\nWiderstand geleistet hat. Die Kammer hat die Zeugin\nsomit zu Recht vereidigt.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhin läßt keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten\n\n- A -\n\nerkennen. Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie\nfür die Strafzumessung.\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg Loesdau\n\nund Bundesrichter Mayr sind\n\nbeurlaubt und daher verhindert\nzu unterschreiben.\n\nLoesdau\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-08/4-str-258-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-08/4-str-258-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.408379+00:00"}}