{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-09-01_4_StR_405_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-09-01","aktenzeichen":"4 StR 405/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2124 079\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 405/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Karl-Heinz HD zu: uw,\ngeboren an 1935 ir EEE. zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\nvom 1. September 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StIO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Ürteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 5. Mai 1967 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafka.mer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründes\n\nnn art ai An ae An art au air ine ih Wide ana\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen versuchten Einbruchdiebstahls zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. bs hat\nihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von fünf Jahren aberkannt und Sicherungsverwahrung angeoränet.\n\nDie auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nbeschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.\n\nNit Recht beanstandet dic Revision, daß das Landgericht die Sicherungsverwahrung angeordnet habe, ohne\nden Angeklagten gemäß § 265 Abs. 2 StPO auf diese Mög-\n\nlichkeit hinzuweisen. Anklage- und Eröffnungsbeschluß\nhatten als anzuwendendes Strafgesetz § 2A a LtG,\naber nicht § 42 e StGB genannt. Auch in der Hauptverhandlung ist auf die Möglichkeit, daß Sicherungsverwahrung angeordnet werden könne, nicht hingewiesen worden; nicht einmal der Vertreter der\nStaatsanwaltschaft hat in seinem Schlußwort einen\ndahingehenden Antrag gestellt. Danach mußte der\nAngeklagte zwar damit rechnen, daß er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und daß\n\ndie Strafe nach § 20 a StGB geschärft werden könnte.\nEr brauchte jedoch nicht zu gewärtigen, daß die\nStrafkammer seine Sicherungsverwahrung erwägen\n\noder sogar anordnen werde. Hierzu hätte as nach\n\n§ 265 Abs. 2 StPO vielmehr eines Hinweises auf\n\n§§ 42 e StGB und die darin vorgesehenen Rechtsfolgen bedurft (BGH GA 1966, 180).\n\nDie Revision führt danach zur Aufhebung des\nAusspruchs über die Anoränung der Sicherungsverwahrung und insoweit zur Zurückverweisung der\nSache. Dem weitergehenden Antrag des Generalbundesanwalts äuf Aufhebung des gesamten Straf-\n\nausspruchs ist schon durch die hier zulässige Beschränkung der Revision (vgl. BGlSt 7, 101 ff) der\nBoden entzogen.\n\nKotberg Kai\nDie Bundesrichter Mayr und\n\nDr.Dr. Spiegel sind beurlaubt en\n\nund können deshalb nicht Hürxthal\nunterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-01/4-str-405-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-01/4-str-405-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.345933+00:00"}}