{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-09-01_4_StR_195_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-09-01","aktenzeichen":"4 StR 195/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"27\nBUNDESGERICHTSHOF “ ** 09\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 195/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Korbmacher Franz Adan : Ep zus\ngeboren en 1314 ir UEW; zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 1. September 1967,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter ei\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEEED\n\nals Vertreier der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvaltgp: un\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbseanter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Arnsberg von\n4. November 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\ninsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Totschlags zu fünf Jahren\nZuchthaus verurteilt worden, Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt,\nhat teilweise Erfolg.\n\nl. Die Verfahrensrüge\n\nEine Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO liegt deswegen\nnicht vor, weil das angefochtene Urteil Entscheidungsgründe enthält. DaB diese nicht innerhalb der Frist\ndes § 275 StPO abgesetzt worden sind, vermag die kevi-\n'sion regelmäßig und auch hier nicht zu begründen (vgel.\nBGHSt 21, 4). Diese kann auch nicht darauf gestützt\nwerden, daß in den schriftlichen Urteilsgründen eine\nbei der mündlichen Urteilsverkündung wiedergegebene\n\nHilfserwägung fehle (BGHSt 7, 36%, 370).\n\n2: Die Sachrüge\n\na) Die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte\nhabe, als er den Messerstich ausführte, nicht in Notwehr\ngehandelt, ist frei von Rechtsirrtun. Was die kevision\ndagegen vorbringt, geht fehl. Sie wendet sich im wesentlichen gegen die Feststellungen und vor allem gegen\ndie Beweiswürdigung, die sie unzulässigerweise durch\nihre eigene zu ersetzen versucht. Rechtlich einwandfrei\nist vornehmlich die Feststellung, daß sich der Angeklagte \"in der engeren Tatsituation\" in keiner Notwehrlage mehr befand. Bei der Prüfung nach der Erforderlichkeit eines Verteidigungsmittels ist immer von der\nKampflage auszugehen, wie sie im Augenblick des Gebrauchs\n\ndieses mittels bestand. Die Auffassung des Schwurgerichts,\nin diesem Augenblick habe weder eine Angriffshandlung\ndes Pi >estanden,noch sei sie nach dem Vorhergegangenen zu erwarten gewesen, auch sei der Angeklagte\nselbst \"garnicht\" davon ausgegangen, ist rechtlich\nunangreifbar. Daß das Schwurgericht seine Überzeugung,\nder Angeklagte habe daher bei dem Messerstich nicht\n\nmit Verteidigungswillen sondern als Angreifer gehan-\n\n' delt, zusätzlich auch in dem Verhalten des Angeklagten\nbei seiner Verfolgung des schwer verletzten Pu»\nbestätigt fand, ist nicht nur denkgesetzlich möglich,\ndies mußte sich angesichts der dazu getroffenen Feststellungen vielmehr geradezu aufädrängen. Die- Revision\nträgt zwar zu Recht vor, das Schwurgericht hätte zu\n\"Gunsten des Angeklagten davon ausgehen müssen, daß.\n\nes PEEW gewesen ist, der trotz seines eigenen .\nEFriedensangebots bei dem anschließenden Handgemenge\nzuerst geschlagen habe. Die Beweisführung des. Urteils\nzeigt jedoch, daß das Schwurgericht zu keinem anderen\nErgebnis gekommen wäre, wenn es diese Untersteliung\n\nzu Gunsten des Angeklagten vorgenommen hätte. Den\nFeststellungen zufolge hatte nämlich Pe isn Angeklagten das eindeutige Angebot gemacht, den Streit\n\nzu beenden; in wohlgemeinter Geste breitete er dabei\nseine Arme aus. Der Angeklagte faßte ihn dennoch mit\nder Hand an der Brust und ließ ihn auch dann nicht\nmehr los, als Pi. der mit ihm seit langem befreundet war, ihn wiederholt dazu aufforderte. \"Daraus\"\nentwickelte sich dann das erwähnte weitere Handgemenge.\nSelbst wenn also, was offen geblieben ist, Pröpper\n\ndabei den ersten Schlag geführt haben sollte und daner\nfür die Frage der Notwehr zu Gunsten des Angeklagten\ndavon ausgegangen werden müßte, so wäre diese Handlung PDs jetzt ersichtlich nur eine Verteidigungshandlung gewesen. Das Schwurgericht hat das, wie\nsich aus den Urteil ergibt, im übrigen auch daraus\ngefolgert, daß PM selbst diesen Kampfabschnitt\ndamit beendete, dad er den Angeklagten - obgleich\nnun auch dessen Ehefrau mit einen bewehrten Schlauchstück auf PB einschlug - in Liegen lediglich\n\nan der Schulter festhielt, dann mit ihm aufstand und\nschließlich in etwa 1 m Entfernung mit angewinkelten\nArmen etwas nach vorne gebeugt vor ihm stehen blieb.\nDer Rechtsansicht des Schwurgerichts, daß in dieser\nHaltung des Pin \"noch kein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff, sondern nach dem Vorangegangenen\nnur ein auf Sicherheit gehendes, verständliches\nBereithalten lag, um gegen etwaige Weiterungen, sei\nes durch den Angeklagten allein oder mit seiner Ehefrau zusammen, gewappnet zu sein\", wäre daher auch\ndann ohne äinschränkung zuzustimmen, wenn es nicht\noffen gelassen hätte, wer nach dem erkennbar wohlgemeinten Friedensangebot und der anschließenden\nWeigerung des Angeklagten, die Hand von der Brust\nTom: zu nehmen, im daraus sich entwickelnden\nHandgemenge nun den ersten Schlag geführt hatte. Die\nRechtsauffassung des Schwurgerichts, die Handlung des\nAngeklagten sei nicht durch Notwehr geboten gewesen,\nist mithin nicht zu beanstanden.\n\nb) Bed.nken bestehen jedoch gegen die Lrwägungen,\nmit denen die Anwendbarkeit des § 213 StGB verneint\nworden ist. Das Schwurgericht hat zwar festgestellt,\ndaß der Angeklagte \"aus Wut und Rache eine sinnlose\nBluttat\" begangen hat. Es meint aber, er sei nicht ohne\neigene Schuld von PP mißnandelt und zum Zorn gereizt worden; \"denn\" er hätte bei Kenntnis seiner\neigenen Verfassung und seiner Neigung zu einer geführlichen Ausweitung des Streites, \"nach der ersten Sözene\"\nPo: Friedensangebot annehmen können, ohne sich\netwas zu vergeben. Statt dessen habe er hartnäckig\nauf Rache und Vergeltung gesonnen und von PB nicht\nabgelassen. Das Schwurgericht geht also ersichtlich\n- das ergibt sich auch aus seinen Ausführungen auf\nVA S. 15 - davon aus, daß der Angeklagte erst nach\nZU > Friedensangebot in Wut geraten sei. Dieser\nAuffassung kann, wie auch die Revision zu Recht ein-\n\nwendet, nicht gefolgt werden. Das zur Tötung ro:\nführende Tatgeschehen war allein dadurch ausgelöst\nworden, daß PB dien Angeklagten,der wie er wußte,\nunter Alkoholeinfluß zu Gewalttätigkeiten neigte, vor\nden Augen seiner Frau und vor anderen Barackenbewohnern,\nderen Berackenverwalter der Angeklagte war, zweimal\nniederschlug. Das Schwurgericht hätte deshalb auch\nprüfen müssen, welche Wirkung gerade diese Kißhandlungen auf den angetrunkenen Angeklagten hatten. Es\n\nhat jedoch diesen Teil des Geschehengablaufs'bei. der\nPrüfung des § 213 StGB völlig außer Betracht gelassen,\nmöglicherweise weil es rechtsirrig darin keine Mißhandlung oder schwere Beleidigung i.9. des § 213 StGB gesehen hat. Zwar lastet das Urteil Pf ein gewisses\n\n- 7 -\n\nKHitverschulden an, weil dieser zuerst tätlich geworden\nsei, die Kennzeichnung seiner Handlungsweise als \"rittcerlich\" und \"aus nicht unedlen Hotiven\" läßt jedoch nicht\nausschließen, daß das Schwurgericht bei Prüfung des\ngesamten Sachverhalts und vor allem Dei richtiger zinordnung der ersten Tätlichkeiten Pröppers schon die\nerste Alternative des § 213 StGB als gegeben angesehen\nhätte. Das Schwurgericht wird daher nochmals zu überprüfen haben, ob die Tötung nicht noch unter den beherrschenden Einfluß der Erregung über die in Beisein\nder anderen Barackenbewohnern angetane schwere Kränkung\ngeschehen ist. Dabei wird auch zu beachten sein, daß\netwaige Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen der\nReizung zum Zorn vorliegen, zu Gunsten des Angeklagten\nwirken.\n\nRotberg Mayr Mai\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-01/4-str-195-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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