{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-08-22_4_StR_374_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-08-22","aktenzeichen":"4 StR 374/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2124 094\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 374/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Herbert August 5 (EEE\naus EEE; zeboren an EEE 1917 in\n\n2\n\nwegen Unzucht zwischen BKännern\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 22. August 1967,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesricnter Börtzler\nBundesrichter hayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kecht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 12. April 1967 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe,\n\nDer einschlägig mehrfach vorbestrafte Angeklagte\nist erneut wegen Unzucht zwischen ilännern gemäß\n§ 175 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs lionaten\nverurteilt worden. Seine Revision, die die allgemeine\nSachrüge erhebt, hat Erfolg.\n\n1. Der äußere Tatbestand des § 175 Abs. 1 StGB\nist rechtsirrtumsfrei festgestellt. Bedenken ergeben\nsich jedoch insoweit, als das Urteil keine Ausführungen\nzur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des\nAngeklagten enthält. Die Strafkammer stellt zwar fest,\ndaß der bisherige Lebenslauf des Angeklagten eine\nstarke Triebhaftigkeit in Bezug auf gleichgeschlechtliche Handlungen mit Jugendlichen erkennen läßt, die\ner \"auch unter dem eindruck schwerer Bestrafungen\nnicht zügeln kann\"; er sei, ohne Rücksicht auf drohende\nBestrafungen, bei sich bietender Gelegenheit schnell\nbereit, sich unzüchtig mit Jugendlichen einzulassen;\nauch sei offensichtlich, daß er das jetzt zur Aburteilung gelangte erneute \"sexuelle Fehlverhalten\" in\nkeiner Weise bereue oder einsehe. Angesichts dieser\nin den Strafzumessungserwägungen enthaltenen Kennzeichnung des Angeklagten durch die Strafkaimer fällt\nes auf, daß sie dessen schwerer Kriegsverletzung bei\nihrer Beurteilung der inneren Tatseite offenbar überhaupt keine Aufmerksamkeit gewidmet hat. Der Angeklagte wurde 1942 im Fronteinsatz verschüttet und zog\nsich hierbei einen Schädelbruch zu; wegen dieser und\nanderen Verwundungen war er längere Zeit in verschiedenen\n\nLazaretten untergebracht. Die erste Verurteilung wegen\ngleichgeschlechtlicher Unzucht ist im Mai 1943, also\nnach der Schädelverletzung erfolgt. Der Angeklagte ist\ndamals schon fast 26 Jahre alt gewesen. Bei dieser\nSachlage hätte die Strafkammer unter liinzuziehung\neines Sachverständigen prüfen müssen, ob und gegebenen\nfalls in welchem Ausmaß die Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten, insbesondere dessen liemnnungsvermögen,\ndurch die Verschüttung und den Schädelbruch beeinträchtigt worden ist. sollte aber das Gericht von sich\naus, ohne es im Urteil zu erürtern, die Frage der Zurechnungsfähigkeit geprüft und bejaht haben, so fehlen\nihm zur Beurteilung der Folgewirkungen einer durch\nVerschüttung verursachten und fast immer mit einer\nGehirnerschütterung verbundenen Schädelverletzung,\n\nwie mangels weiterer Darlegungen im Urteil angenommen\nwerden muß, die nedi-inischen Fachkenntnisse. Die Frage,\nwelchen Einfluß dis ds.aals erlittene Verletzung auf\n\ndie Fähigkeit des A.igeklagten hat, seinen abartigen\nTrieb zu beherrschen, wird ohne Anhörung eines Sachverständigen, zweckmäßigerweise eines Hirnfacharztes\n(vgl. BGH NJW 1952, 633), nicht ausreichend geklärt\nwerden können. Daß der Angeklagte im Jahre 1944, also\nin einem Zeitpunkt, in welchen sogar nur beschränkt\nWehrtaugliche eingezogen worden sind, wegen seiner\nKriegsbeschädigung aus der Wehrmacht entlassen worden\nist, könnte darauf hindeuten, daß eine erhebliche\n\nSchädigung vorliegt.\n\n2. Unter diesen Umständen war eine Erörterung der\nVerantwortlichkelt des Angeklagten nicht entbehrlich.\n\nDa auch nicht ersichtlich ist, daß etwa in einem der\nfrüheren Verfahren eine jetzt noch verwertbare Begutachtung erfolgte und von der Strafkammer berücksichtigt\nwurde, kann das Urteil keinen Bestand haben. Der Mangel\nführt zur Aufhebung des Urteils im ganzen. Da der Schuldspruch sonst keinen Rechtsfehler aufweist, konnten die\nFeststellungen zur äußeren Tatseite bestehen bleiben\n(BCHSt 14, 30, 34):\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-22/4-str-374-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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