{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-08-22_4_StR_332_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-08-22","aktenzeichen":"4 StR 332/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2124 092\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR _ 332/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGE. zevoren an EEE 1920 in DEE =\n\nTEE z2.2:. in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten in der Sitzung vom 22. August 1967 einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Mg wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 23. Januar 1967 dahin geändert, daß die Gesamtstrafe dieses Angeklagten auf‘ sieben Jahre\nZuchthaus bemessen wird, worauf die in dieser\nSache und in der einbezogenen Strafsache erlittene Untersuchungshaft angerechnet wird.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache\nseit dem 24. Januar 1967, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung hat, soweit es sich um den\nSchuldspruch und die Bemessung der Einzelstrafen\nhandelt, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben .§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2. Bei der Bildung der Gesamtstrafe, in die das\nLandgericht zu Recht auch die am 3. November 1966\nrechtskräftig verhängte Gefängnisstrafe von drei Wochen\neinbezogen hat, hat das Landgericht den $. 19 Abs. 2 StGB\nnicht beachtet. Danach darf die Dauer einer Zuchthaus-\n\nstrafe nur nach vollen Monaten bemessen werden. Diese Vorschrift muß zwar gegenüber derjenigen des\n\n§ 74 StGB zurücktreten, wenn aus einer -— auf mindestens 1 Jahr und jedenfalls auf volle Monate lautenden - Zuchthausstrafe und aus einer Gefängnisstrafe, deren Dauer nach Umwandlung gemäß § 21 StGB einen\nMonat nicht überschreitet, eine Gesamtstrafe zu bilden ist. In diesem Falle ist nichts anderes möglich,\nals die Einsatz-Zuchthausstrafe um weniger als einen\nMonat zu erhöhen, die Gesamtstrafe also nicht auf volle Monate zu bemessen 'RGSt 60, 289; BGHSt 16, 167).\nDiese Notwendigkeit besteht nicht, wenn aus zwei Zuchthausstrafen und aus einer geringfügigen Gefängnisstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist. In der vorliegenden\nSache stand dem Landgericht aus den Einzelstrafen von\n5 Jahren Zuchthaus, 4 Jahren Zuchthaus und \\3 Wochen\nGefängnis =) 2 Wochen Zuchthaus ein Rahmen von mindestens 5 Jahren 1 Monat und höchstens 9 vollen Jahren Zuchthaus zur Verfügung; jede Gesamtstrafe, die\nsich in diesem Rahmen hält, entspricht der Vorschrift\ndes § 74 StGB. Das Landgericht hätte also die Gesamtstrafe auf 7 Jahre oder auf 7 Jahre 1 Monat Zuchthaus\nbemessen können.\n\n‚Da eine Verschärfung der vom Landgericht ausgesprochenen Strafe gemäß § 358 Abs. 2 StPO nicht in Betracht kommt, ist der Senat gemäß § 349 Abs. 4 StPO und\nin entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in\n\nder Lage, der Vorschrift des § 19 Abs. 2 StGB dadurch gerecht zu werden, daß er die Gesamtstrafe\nauf 7 Jahre Zuchthaus festsetzt.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-22/4-str-332-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-22/4-str-332-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.086977+00:00"}}