{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-08-04_4_StR_279_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-08-04","aktenzeichen":"4 StR 279/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2124 09€\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_279/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinrich H ED zu:\nWEB, sort geboren am 1343,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 258. Juli 1967 in der Sitzung\nvom 4. August 1967, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EB vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 1. Februar 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Übertretung des § 1 StVO\nin Verbindung mit § 21 StVG zu vier Monaten Gefängnis\n\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet\ndas Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen\nRechts.\n\n1. Mit der Verfahrensrüge wird geltend gemacht,\ndie Strafkammer habe den Zeugen Dieter Bew vereidigt, obwohl sich aus dem Sachverhalt ergebe, daß\ner der Teilnahme an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig sei. Diese Rüge kann\nunerörtert bleiben, da schon die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten ist nicht zu\nbeanstanden, soweit die Strafkammer ihn wegen fahrlässiger Tötung der Doris KB una wegen Körperverletzung der Elke Mm, des FEW und des Kindes\nHagp verurteilt hat.\n\nDer Wagen VE, in dem die bei dem Unfall\ngetötete Doris KEEEW saß, und vor ihm die Wagen\nRem, VE und Dun standen als letzte Fahrzeuge einer größeren Stauung schon auf der rechten\nFahrbahnhälfte, auf der der Angeklagte fuhr, als dieser noch weit zurück war. Auch der auf dem Trennstrich\nzwischen den beiden Fahrbahnhälften stehende Wagen\nKr und die auf der linken Fahrbahnhälfte vor dem\nwagen ME nach links vorn gestaffelt stehenden\nWagen Dr. TOD, Ham und Pr Hieiten bereits,\nals der Angeklagte noch erheblich weiter als 100 Meter von ihnen entfernt war {UA 8). Die Sichtweite des\nAngeklagten betrug bei diesig-nebligem; Wetter mindestens 100 Meter, sein Bremsweg bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von 72 km/h höchstens 90 Meter {UA 5). Die Entfernung von dem vordersten der vier\n\nauf der Fahrbahnhälfte des Angeklagten zum Halten\ngekommenen Wagen, dem Wagen DW: bis zu dem Wagen Bei, der erst ganz kurz vor dem Unfal!. auf\n\nder Standspur so zum Halten gekommen war, daß er noch\nein Stück schräg in die Fahrbahn des Angeklagten\nhineinragte, betrug höchstens 40 Meter {UA 5}. Daraus\nergibt sich, daß der Angeklagte, als er wegen des Wagens Be 60 Meter vor diesem bremste, nicht nur\ndem auf dem Trennstrich zwischen den beiden Fahrbahnhälften stehenden Wagen KrB; sondern auch den letzten der auf beiden Fahrbahnhälften stehenden Wagen,\n\ndem Wagen MED auf seiner Fahrbahnhälfte und dem\nWagen Dr: DEEP auf der Überholfahrspur schon so\nnahe gekommen war, daß er vor ihnen nicht mehr rechtzeitig zum Halten kommen konnte. Bei der Sichtweite von\nmindestens 100 Metern hätte er die auf beiden Fahrbahnhälften stehenden Wagen vor sich schon wahrnehmen können, ehe er wegen des Wagens Beil zu bremsen begann.\n\nDie Strafkammer nimmt daher zutreffend an, daß\nder Angeklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit mindestens\nvor dem Wagen ME noch hätte anhalten können und\ndaß es insoweit zu dem Unfall gekommen ist, weil er\nentweder nicht genügend achtgegebenen oder sich hat ablenken lassen.\n\n3. Bedenken bestehen dagegen nach den bisherigen\nFeststellungen gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung der Insassen der Wagen Bes\nund KW; also der Eheleute BeiiB, des Kr und\ndessen Verlobten Fräulein KB:\n\nDer Wagen Be var als letzter der an der\nUnfallstelle zum Halten gekommenen Wagen mit einer Ge-\n\nschwindigkeit von mindestens 100 km’h auf der Überholfahrspur herangekommen, hatte eine Notbremsung\nvornehmen müssen und war auf der Suche nach einer\nLücke von der Überholfahrspur schleudernd über die\nrechte Fahrspur hinüber auf die Standspur gewechselt.\n\nDie Strafkammer macht dem Angeklagten zum Vorwurf,\ner habe den haltenden Wagen Be erst auf eine Entfernung von 60 Metern gesehen, obwohl er ihn hätte eher\nsehen können; er habe daher nicht rechtzeitig und auch\nnicht scharf genug gebremst. Dabei übersieht sie, daß\nBeiiiEB möglicherweise erst gerade zum Stehen gekommen\nwar, als der Angeklagte ihn vor sich sah. Wenn aber der\nAngeklagte den Wagen BeiiB erst auf eine Entfernung\nvon 60 Metern vor sich sehen konnte, weil er sich vorher noch nicht an seinem Standort befunden hatte, so\nweit nicht zum Verschulden angerechnet werden; das plötzliche Hinüberwechseln eines auf der Überholspur herangekommenen Wagens Über die rechte Fahrbahnhälfte auf die\nStandspur ist ein auf der Autobahn so außergewöhnlicher\nVorgang, daß der Angeklagte damit nicht zu rechnen brauchte. Ganz abgesehen davon wäre auch zu erörtern gewesen,\nob nicht dem Angeklagten mit Rücksicht auf die Fahrweise\nBeiiB: insoweit eine Schrecksekunde zustand.\n\nDaß der Angeklagte sich nicht darauf berufen hat,\nBei sei kurz vor ihm unter Kreuzen seiner Fahrbahn\nvon der Überholspur auf die Standspur hinübergefahren,\nist unerheblich. Einmal legen die Feststellungen des Urteils selbst diese Möglichkeit recht nahe. Zum anderen\nsieht die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten als\nnicht widerlegt an, daß ihn kurz vor dem Unfall ein Wagen überholt und dabei die Lichthupe betätigt habe; es\nist nicht auszuschließen, daß dieser Wagen der Wagen\n\nBei gewesen ist. Bei der Schnelligkeit, mit der\nsich die Ereignisse überstürzt haben, und angesichts\nder schweren Folgen, die der Unfall gehabt hat, ist es\ndenkbar, daß der Angeklagte eine unmittelbar vor dem\nUnfall liegende Einzelheit des Geschehens nicht mehr\nin der Erinnerung hat.\n\nDie Erwägung der Strafkammer {UA 8), wenn Beermann\neine oder zwei Sekunden vor dem Angeklagten an seinem\nStandort eingetroffen sei, sei er im Blickbereich des\nAngeklagten gewesen, liegt neben der Sache. Wenn der\nAngeklagte den Wagen Beermann auf eine Entfernung von\n60 Metern sah, für deren Durchfahren er schon bei gleichbleibender Geschwindigkeit drei Sekunden gebraucht hätte, kann Be ihn nicht erst innerhalb dieser Zeitspanne überholt haben.\n\nBei dieser Sachlage ist ein Verschulden des Angeklagten an der Körperverletzung der Eheleute Bee\nbislang nicht hinreichend begründet. Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung wieder zur Annahme einer fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil der\nEheleute BeB kommen, so müßte sie die Frage eines\nMitverschuldens Bells eingehender erörtern, als dies\nbislang geschehen ist.\n\nSteht aber auf Grund der bisherigen Feststellungen ein Verschulden des Angeklagten an der Körperverletzung der Eheleute Be nicht fest, so folgt daraus,\ndaß bislang auch eine Fahrlässigkeit in Bezug auf die\nKörperverletzung des Kr unä des Fräulein Ku nicht\nnachgewiesen ist; denn es läßt sich nicht ausschließen,\ndaß der Angeklagte ohne das Hindernis, das der Wagen\nBeil piläete, an dem Wagen Krfphätte vorbeifahren können.\n\n- I -\n\nDie Strafkammer hat -— zutreifend - alle dem\nAngeklagten zur Last gelegten Taten als in Tateinheit\nstehend angesehen. Darum muß das Urteil insgesamt\naufgehoben werden, wenn auch, wie im einzelnen erörtert ist, die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung\nder Doris KB unä wegen fahrlässiger Körperverletzung in den Fällen MW. FEB und Ha kei-\n\nnen Bedenken begegnet.\n\n4. Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten\nauch wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil\nder Eheleute Beil kommen, so empfiehlt es sich,\nin der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, der wievielfachen fahrlässigen Körperverletzung sie den Angeklagten für schuldig hält.\n\nRotberg Börtzier Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-04/4-str-279-67","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-04/4-str-279-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.804457+00:00"}}