{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-08-04_4_StR_142_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-08-04","aktenzeichen":"4 StR 142/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2124 097\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 142/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Manfred Eduard c ED\naus Ü., zeboren 2: GE 5 >\n\nin DD: zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 4. August 1967, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr.Sanders\n\nDr.Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ee\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt Ep aus EEE 215 vVerteitiger,\nJustizangestellter 8\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Dezember\n1966 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses [§ 1§ 3 StGB) in sieben\nFällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Mit der\n\nRevision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet. Las Landgericht hat in der Hauptverhandlung das Verfahren\nwegen der unter Nr. 8 der zugelassenen Anklage als\nfortgesetzte Tat zusammengefaßten Geschehnisse nach\nVernehmung der hierzu geladenen Zeugen auf Antrag\ndes Staatsanwalts nach § 154 StPO vorläufig eingestellt. Unmittelbar im Anschluß an die Verkündung\ndes Einstellungsbeschlusses hat der Staatsanwalt wegen derselben Taten, allerdings unter veränderter\ntatsächlicher und rechtlicher Beurteilung, Nachtragsanklage erhoben. Das Landgericht hat diese mit 2Zustimmung des Angeklagten und seines Verteidigers zugelassen. Dieses Verfahren war zwar rechtlich nicht\neinwandfrei, es gefährdet aber den Bestand des Urteils\nnicht. Durch die Eröffnung des Hauptverfahrens war\nauch das unter Nr. 8 der ursprünglichen Anklage bezeichnete Tatgeschehen rechtshängig geworden. Durch\neine vorläufige Einstellung nach § 154 StPO. wäre dessen Rechtshängigkeit nicht aufgehoben worden. Daher\nhätte das Verfahren wegen desselben Sachverhalts\nnicht nochmals eröffnet werden dürfen. Die Strafkammer hat jedoch das Verfahren gar nicht vorläufig einstellen wollen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus\ndem durch die Niederschrift bewiesenen Ablauf der Vorgänge in der Hauptverhandlung. Offensichtlich sollte\ndurch die vorläufige Einstellung nur dem Staatsanwalt\ndie Möglichkeit verschafft werden, seine nach Anhörung der Zeugen veränderte tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Sachverhalts mittels einer neuen\nAnklage zur Geltung zu bringen und zugleich den Angeklagten und seinen Verteidiger auf die veränderte\nSach- und Rechtslage hinzuweisen. Anders ist es auch:\nnicht zu erklären, daß der Angeklagte und der Verteidiger der Nachtragsanklage zugestimmt haben. Der\n\n- ä -\n\nSache nach war somit nichts anders beabsichtigt,\n\nals ein Hinweis gemäß § 265 StPO. Daß sich das\nLandgericht dazu der äußeren Form eines Einstellungsbeschlusses nach § 154 StPO verbunden mit einer\nNachtragsanklage bedient hat, war zwar fehlerhaft,\n\nim Ergebnis aber unschädlich. Im allgemeinen ist\nfreilich bei der Umdeutung von Prozeßhandlungen des\nGerichts Vorsicht und Zurückhaltung geboten. Hier jedoch ist es eindeutig, daß die Strafkammer das Verfahren nicht wirklich vorläufig einstellen wollte.\nDurch ihr Verfahren kann der Angeklagte auch nicht\nbenachteiligt sein; denn wegen der den Gegenstand\n\nder Nachtragsanklage bildenden Geschehnisse kann er\nnach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens\nnicht nochmals verfolgt werden. Der erforderliche Hinweis gemäß § 265 StPO war in dem die Nachtragsankla-\n\nu.\n\nge zulassenden Beschluß enthalten.\n\nDas Urteil begegnet jedoch durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. Es kann schon zweifelhaft\nsein, ob mit den bisherigen Feststellungen der äußere\nTatbestand des § 1§ 3 StGB in allen Fällen einwandfrei\nnachgewiesen ist. Der Angeklagte hat die unzüchtigen\nHandlungen stets in seinem Personenkraftwagen begangen. Es wird zu prüfen sein, ob die äußeren Umstände\njeweils so waren, daß die Handlungen von einem nach\nZahl und Zusammensetzung unbestimmten Personenkreis\nund nicht nur von den betroffenen Mädchen wahrgenonmen werden konnten (BGHSt 11, 282).\n\nJedenfalls aber sind die Feststellungen zur\ninneren Tatseite unzureichend. Es versteht sich nicht\nvon selbst, daß dem Angeklagten bewußt gewesen ist,\n\nN\nwm\nI\n\nseine Handlungen könnten außer von den Betroffenen,\nderen Mitwirkung er allein zur Herbeiführung seiner Geschlechtslust suchte, von einem unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden, Vielmehr erscheint es nicht ausgeschlossen, daß er dies absichtlich vermeiden wollte, und, selbst wenn er mit\nder Möglichkeit der Wahrnehmung durch Andere rechnete, diese nicht billigend in Kauf genommen hat.\nUnter den gegebenen Umständen genügen daher nicht\nformelhafte Wendungen, wie, er habe alle Tatumstände\ngebilligt und gekannt, oder, er habe mit Wissen und\nWollen aller Tatumstände gehandelt. Vielmehr muß zu\njedem Einzelfall festgestellt werden, ob er damit\ngerechnet und es gebilligt hat, daß seine Handlungen von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden könnten. Dabei ist es allerdings unerheblich,\nob ihm dies erwünscht war oder nicht. Mit bedingtem\nVorsatz handelt auch der Täter, der einen ihm an\nsich unerwünschten Erfolg in Kauf nimmt und ihn für\nden Fall seines Eintritts billigt /BGHSt 7, 363,\n369}.\n\nDie neue Verhandlung gibt dem Landgericht Gelegenheit, die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten für seine ungewöhnlichen Taten nochmals\nzu prüfen. Für die Strafzumessung kann es von Bedeutung sein, ob er ernstlich gewillt ist, sich einer\n\n-6 -\n\närztlichen Behandlung zu unterziehen und ob eine\n\nsolche gegebenenfalls Aussicht auf Erfolg hat.\n\n(6)\n[e}\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nBundesrichter Dr.Sanders\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-04/4-str-142-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-04/4-str-142-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.783113+00:00"}}