{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-08-03_4_StR_535_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-08-03","aktenzeichen":"4 StR 535/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF? 97 08°\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 535/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Hermann Josef N (EEE\naus OB. dort geboren ar EEE : 945.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u. 8.\n\nDer 4. Straisenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom ?5. Dezember ?967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nHürxthal\n\nNeifer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt 8 in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt\n\nWEB »ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Tr. EEE :u: EEE\n\nais Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\n“ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Fevision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mosbach/Baden vom 3. August 1967\n\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen vierfacher\nfahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Übertretung der §§ 9 Abs. 1 StVO, 21 StVG zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und ihm\ndie Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren ent-\n\nzogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die sich insbesondere gegen den Strafausspruch wendet, rügt die Verletzung\ndes § 267 Abs. 3 Satz ? StPO und des sachlichen Rechts.\nSie hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Urteilsgründe lassen die Umstände erkennen, die für die\n\nfällt eine Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO,\n\n2. Tie Sachrüze\n\nin map Cr ern a Sen ar an Ga Aid msn am\n\na) Der Schuldspruch gibt zu Beanstandungen keinen\nAnlaß. Die Feststellungen sind widerspruchsfrei getroffen; die Beweiswürdigung enthält keinen Verstoß gegen\nDenkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder den Grunäsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\".\n\nb; Die Revision greift insbesondere den Strafausspruch an.\n\nSie wendet sich zunächst dagegen, daß die Strafkammer die cigenen Verletzungen des Angeklagten, scine\nnoch .fortbestehende seelische Erschütterung durch den\nUnfall und die in der Hauptverhandlung gezeigte tiefe\nReuc nicht strafmildernd berücksichtigt habe. Tas Urteil\nführt die Verletzungen, die der Angeklagte bei dem Unfall\ndavongetragen hat, in allen Einzelheiten auf /UA 4). Es\nerscheint darum ausgeschlossen, daß die Strafkammer sie\nbei der Strafzumessung übersehen hat. Wenn sie sie in den\nStrafzumessungsgründen nicht mehr erwähnt, kann daraus\nallenfalls geschlossen werden, daß sie ihnen im Rahmen\nihres pflichtgemäßen Ermessens keine wesentliche Bedeutung für die Strafzumessung zugeschrichen hat. Das ist bei\neinem Vergleich der eigenen Verletzungen des Angeklagten\n\nnit den übrigen außergewöhnlich schweren Unfallfolgen begreiflich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß der Angeklagte noch an einer durch den Unfall hervorgerufenen\nseelischen Erschütterung leide und in der Hauptverhand-\n\nlung tiefe Reue gezcigt habe, sagt das Urteii zwar nicht\nausdrücklich. Es ist das aber so selbstverständlich, daß\n\nes weder besonders hervorgehoben zu werden brauchte noch\n\nvon der Strafkammer als vesonderer Milderungsgrund erwogen\nwerden mußte.\n\nDer Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung behauptet, \"er fahre außerhalb geschlossener Ortschaften\nimmer mit einer Geschwindigkeit zwischen 70 und 80 km/h,\nbei Dunkelheit nie mit vollen Scheinwerfern, sondern immer\nmit Abblendlicht\" (UA 8). Die Strafkammer hat diese Einlassung ais ein Zeichen für die mangelhaften theoretischen\nund praktischen Fahrkenntnisse des 'ngeklagten angesehen\nund bei der Strafzumessung gegen ihn verwertet. Das ist\nunbedenklich.\n\nZwar machte - und darauf weist die Revision zutreffend hin - die Persönlichkeit des Angeklagten, den das\nUrteil als \"scheu\" ,‚\"etwas verängstigt\" und \"wenig Kontaktfähig\" bezeichnet, ein Eingehen darauf erforderlich, ob\nseine Einlassung seiner wirklichen Einstellung entsprach.\ntine solche Prüfung hat die Strafkammer jedoch vorgerommen.\nSie hat nicht übersehen, daß die Einlassung des Angeklagten \"eine sehr gigenartige Einstellung als Kraftfahrer\"\nverrät, sie aber als \"ernsthaft\" bezeichnet (UA 8), sich\nalso mit ihr auseinandergesetzt, ersichtlich darum, weil\nder Verteidiger, wie er in der Revisionsbegründung (S. 3)\nvorträgt, bereits in der Hauptverhandlung ähnliche Ausführungen gemacht hatte, wie sie die Revisionsbegründung enthält. Daß der Angeklagte in der Hauptverhandiung unter der\nWirkung von 3 Tabletten \"Valium 5\" gestanden habe, die er\n\nvor und während der Hauptverhandlung zu seiner Beruhigung\ngenommen habe, und die sich auf seine Verteidigung ausgewirkt hätten, ist ncues tatsächliches Vorbringen, das im\nRevisionsrechtszug keine Berücksichtigung finden kann.\n\nDie Erwägung, daß der Angeklagte \"laufend Nachtfahrten mit scinem Pkw unternahm\" \\UA 8 unten}, steht nicht in\nWiderspruch zu der Feststellung, daß er keine große Fahrpraxis hatte, insbesondere mit dem erst im Dezember 1966\nerworbenen Wagen bis zum Unfalltage nur etwa 3 000 km gefahren war (UA 3). Das Urteil stellt nämlich weiter fest,\ndaß er seinen Wagen zu Berufszwecken oder zu Fahrten zum\nArbeitsplatz nicht benutzte, sondern mit ihm nur ifleinere\nFahrten am Wochenende und nach Feierabend durchführte. Da\nder Unfall sich am 2. März 1967 ereignete, konnte die Strafkammer davon ausgehen, daß dic Fahrten nach Feierabend, die\nin der Zeit von Dezember 1966, dem Zeitpunkt des Erwerbs des\nWagens, bis Anfang März 1967 lagen, \"Nachtfahrten\" im technischen Sinn, nämlich Fahrten in der Dunkolheit waren. Es\nist darum auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer\ndem Angeklagten straferschwerend anrechnet, ihm sei trotz\nder laufenden Nachtfahrten \"offensichtlich\" nicht bekannt\ngewesen, wie sich der Führer eines Kraftfahrzeugs beim Befahren einer Kurve in der Dunkelheit und hei Gegenverkehr\n- zu ergänzen wäre noch: sowie auf regennasser Fahrbahn -\nzu verhalten habe. In dem Gebrauch des Wortes \"offensicht-\n. lich\" liegt keine Unsicherheit in den Feststellungen, son-\n: dern der Hinweis auf eine für die Strefkammer ganz klare\n- Tatsache, an der sie nicht zweifelt. Mangelnde Fahrkenntnisse dürfen als Straferschwerungsgründe gewürdigt werden.\nEs ist bei der Frage nach der Fahrlässigkeit als solcher\nanerkannt, daß der ungewandte und unerfahrene Fahrer eine\ngrößere Sorgfalt aufwenden muß als der geübte; insbesondere\nerhöht mangelnde Erfahrung im nächtlichen Fahren die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht des Fahrers zu stel-\n\nlen sind. Wenn nun ein Fahrer, auch mit geringer Fahrpraxis, die für das Fahren bei Nacht geltenden Regeln\n\nin einer so hervorstechenden Weise verletzte wie der Angeklagte, dann liegt darin einoe besondere große Fahrlässigkeit, die sich straferschwerend auswirken durfte ‚vgl.\nBGH VRS 5, 609).\n\nDie Strafkammer wirft dem Angeklagten weiter\n‘UA 9 oben) eine Reihe von Umständen vor, die sein Zuschnellces-Fahren in ihrer Häufung als besonders vorwerfbar erscheinen lassen: Tas sind die Tatsachen, daß er\nortskundig ist, die Strecke zwischen Osterburken und Adelsheim kennt und sie bei Nacht auch schon gefahren war und\ntrotzdem bei regennasser Fahrbahn, ihm bekannten gelährlichen Kurvenverlauf, bei Dunkelheit, angesichts seiner geringen Fahrpraxis und der fehlenden Vertrautheit mit dem\nverhältnismäßig kurze Zeit in seinem Besitz befindlichen\nWagen mit einer Geschwindigkeit von - mindestens - 70 km/h\ngefahren ist. Hierin liegt kein Rechtsfehler. Unerheblich\nist es dabei, ob ihm an der Unfallstolle bei Nacht und nasser Fahrbahn bereits cinmal ein anderes Fahrzeug entgegen\ngekommen war.\n\nc) Bestand hat auch der Ausspruch über die Entziehung\nder Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren.\nZur Begründung weist die Strafkammer in wesentlichen auf\n\"die außergewöhnlichen Umstände dieses Falles\" {UA 9) hin.\nDamit hat sie die Ausführungen zur Strafzumessung weitgehend\nzum Inhalt der Begründung für die Dauer der Maßregel gemacht.\nDurch diese Bezugnahme wird die vom Senat in ständiger Rechtsprechung bei der Entziehung der Fahrerlaubnis mit der höchsten zeitigen Sperrfrist geforderte (zuletzt Urteil vom\n\n13. Oktober 1967 - 4 StR 315/67 - ; nähere Begründung im\nvorliegenden Fall ersetzt. Dice in Bezug genommenen Strafzumessungsgründe geben genügend Hinweise auf die für die Dauer\nder Entziehung vor allem entscheidende Persönlichkeit des\nTäters, insbesondere seine Gefährlichkeit im Straßenverkehr.\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nHürxthal Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-03/4-str-535-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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