{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-08-02_4_StR_295_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-08-02","aktenzeichen":"4 StR 295/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2130 026\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_S3tR 295/67\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Walter Gm, ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren an WW 1924 in si\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges.\n\nDr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundeszgerichtshofes hat\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Verteidigers des Angeklagten in der Sitzung vom\n2. August 1967 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 4.4pril 1967\nim Strafausspruch einschließlich der Feststellungen zum Rückfall aufgehoben.\n\nin diesem Umfang wird die Sache zu nsuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsnittels, an eine andere\nStrafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen Betruges richtet, wird sie verworfen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall zu einem Jahr und sechs konaten\nGefängnis verurteilt und seine Unterbringung in\neiner Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt\nangeordnet. Der Angeklagte rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts.\n\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Betruges\nrichtet.\n\n- 3 -\n\nsie ist dagegen begründet, soweit sie den Strafausspruch betrifft, da sich die Voraussetzungen des\nstrafschärfenden rückfalls nach § 264 StGB nicht vollständig aus den Urteilsgründen ergeben. Aus ihnen ist\nnicht ersichtlich, ob und wann der Angeklagte die durch\nUrteil des vchöffengerichts Bochum vom 11. Jarmar 1965\n(3 Is 32/64) verhängte Strafe verbüßt hat. Daß der ingeklagte schon früher wegen Betruges im Kückfall bestraft worden ist, machte eigene Feststellungen des\nLandgerichts zu den HKückfallvoraussetzungen nicht entbehrlich.\n\n„it dem Strafausspruch ist auch die Anordnung der\nUnterbringung aufgehoben. Über sie muß das Landgericht\ndaher neu entscheiden.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-02/4-str-295-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-02/4-str-295-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.723047+00:00"}}