{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-07-28_4_StR_243_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-07-28","aktenzeichen":"4 StR 243/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht gehindert, frühere\nGeständnisse oder sonstige Sachdarstellungen eines Angeklagten einschließlich etwaiger Bezichtigungen gegen einen\nanderen Angeklagten selbst dann für glaubhaft zu erachten,\nwenn sie in der Hauptverhandlung widerrufen worden sind.\nDies setzt jedoch die sorgfältige Prüfung voraus, unter\nwelchen Umständen und weshalb der Angeklagte die früheren\nAngaben gemacht sowie unter welchen Umständen und weshalb\ner sie widerrufen hat.","text_plain":"2107 061\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStPO §§ 250, 261\n\nDer Tatrichter ist grundsätzlich nicht gehindert, frühere\nGeständnisse oder sonstige Sachdarstellungen eines Angeklagten einschließlich etwaiger Bezichtigungen gegen einen\nanderen Angeklagten selbst dann für glaubhaft zu erachten,\nwenn sie in der Hauptverhandlung widerrufen worden sind.\nDies setzt jedoch die sorgfältige Prüfung voraus, unter\nwelchen Umständen und weshalb der Angeklagte die früheren\nAngaben gemacht sowie unter welchen Umständen und weshalb\ner sie widerrufen hat.\n\nBGH, Urt. v. 28. Juli 1967 - 4 StR 243/67 - IG Hagen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 243/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Heinz_M aus HEEEB, geboren am\nCE 1923 in }\n\n2. den remann Adolf P Ss\nVERS ED. geboren am 1935 in SEE,\n\nwegen schweren Diebstahls iR.\n\n-2_\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvwalt nn \"\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten MW und TEE zesen\ndas Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. Dezember 1966\nwerden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Nun: Tun\nund den Mitangeklagten N der das Urteil nicht angefochten\n\nhat, folgendermaßen verurteilt:\n\n- 3 -\n\nMB wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen\nzur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus,\n\nTED vezen schweren Diebstahls im Rückfall in ärei\nFüllen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten\nGefängnis,\n\nHemp wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zur\nGesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis.\nf .\nDie Revisionen der Angeklagten Mg unä machen\nVerletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie des\nsachlichen Rechts geltend.\n\nDie Rechtsmittel erweisen sich jedoch als unbegründet.\n\n1. a) Die übereinstimmenden Verfahrensrügen der beiden\nAngeklagten gründen sich auf folgende Vorgänge:\n\nHgBhat seine eigene Beteiligung sowie diejenige des\nMB una des Tim ar den zur Aburteilung stehenden Straftaten in dem Umfang, wie ihn das Landgericht für erwiesen\nerächtet, am 30. September 1965 und am 5. Januar 1966 vor\nPolizeidienststellen und am 5. Januar 1966 auch vor dem Amtsrichter, dem er zur Entscheidung über die Haftfrage vorgeführt worden war, zugegeben und jeweils zu Niederschrift\nnehmen lassen. In der Hauptverhandlung, wie auch schon vorher, bestritten My und TEE jede Mitwirkung an den\nStraftaten. Hp widerrief seine früheren Angaben und erklärte,\ner habe die Straftaten allein ausgeführt; er habe Mund\nFEED zu Unrecht üdeswegen bezichtigt, weil er mit ihnen\nStreit gehabt habe. Die Vernehmungsprotokolle vom 50. September\n1965 und vom 5. Januar 1966 (Kriminalpolizei und Amtsrichter)\nwurden ihm vorgehalten. Er gab zu, diese Angaben, und zwar\njeweils freiwillig und unaufgefordert, gemacht zu haben.\n\n-4-\n\nDas Landgericht hat im Urteil betont (UA S. 11), daß\nbezüglich der Angeklagten Mgpund TEE \"als belastendes\nMoment in erster Linie nur noch die inzwischen widerrufenen\nGeständnisse des Angeklagten Hggpzur Verfügung stehen\".\n\nEs hat jedoch ausführlich dargelegt, daß und warum es sich\ndavon überzeugt hat, \"daß die von diesem Angeklagten am\n30.9.1965 und 5. Januar 1966 vor der Polizei und dem Amtsrichter gleichermaßen zugegebene Darstellung des Geschehensablaufs der Wahrheit entspricht\"s\n\nb) Die.beiden Revisionen machen übereinstimmend geltend,\ndas Landgericht habe durch die Art, wie es die früheren Aussagen des Hggpin das Verfahren eingeführt und seiner Entscheidung zugrundegelegt habe, \"gegen 88 249, 250, 251,\n\n234 StPO\" verstoßen und insbesondere den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Verhandlung verletzt.\n\n. c)Das wegen der drei zur Aburteilung stehenden Straftaten\ngegen die drei Angeklagten gerichtete Verfahren ist von\n\nder Staatsanwaltschaft verbunden den Landgericht zur Aburteilung unterbreitet worden (§§ 2, 13 StPO). Da mp TB\n0] und Hp in dem verbunden durchgeführten Strafverfahren\nnur die Rechtsstellung von Mitangeklagten hatten, konnte\nkeiner von ihnen als Zeuge vernommen werden (BGHSt 3, 149,\n151/152). |\n\nDie Auffassung der Revisionsführer Ne und TEimEEEEp\ndas Landgericht habe bei der Einführung der früheren Angaben des Mitangeklagten Hgg in die Iauptverhandlung\neinen Verfahrensfehler begangen, trifft nicht zu.\n\nAls Hp in der Hauptverhandlung bei seiner Vernehmung\nzur Sache erklärt hatte, er selbst habe jede üer drei in\nRede stehenden Straftaten, und zwar allein, ausgeführt, durfte\nihm das Gericht seine gegenteiligenAngaben, die er früher bei\n\n-5.\n\nder Polizei und dem Haftrichter gemacht hatte, vorhalten.\nDabei handelt es sich um einen formlosen Vorhalt, der noch\nnicht einmal einer Protokollierung - die hier geschehen ist -\nbedurft hätte. Nach dem Ermessen des vorhaltenden Richters |\nkonnte der Vorhalt in der Weise geschehen, daß der Angeklagte\n\nauf den wesentlichen Inhalt der seinerzeit bei der Polizei\nund (oder) dem Richter protokollierten Aussagen hingewiesen |\nwurde; zum Zweck des Vorhalts durfte aber auch das Protokoll, \\\nund zwar auch das polizeiliche Protokoll, wörtlich verlesen “\nwerden (BGHSt 1, 337, 339; 14, 310, 311). Hätte daraufhin der\nAngeklagte bestritten, daß er die in dem Protokoll enthaltenen\nAngaben überhaupt oder daß er sie mit dem angegebenen Inhalt\nund unter den angeführten Umständen gemacht habe, oder hätte\ner sich auf mangelnde Erinnerung berufen oder eine Erklärung\nauf diesen Vorhalt hin überhaupt nicht abgegeben, so hätte\nallerdings das polizeiliche Protokoll überhaupt nicht und\n\ndas richterliche Protokoll nur unter den Voraussetzungen des'\n§ 254 StPO nach Verlesung verwertet werden dürfen; die Verlesung der Niederschrift des richterlichen Vernehmungsprotokolls hätte dann im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt weren müssen (§ 274 StPO). Wenn aber der Angeklagte auf den Vorhalt hin einräumt, daß er sich vor der Polizei und dem Richter\nso, wie in den Niederschriften niedergelegt, geäußert hat\n\n- dies hat Hggpden Urteil zufolge eingeräumt (UA S. 10) -,\ndann darf das Gericht die Tatsache, daß der Angeklagte seinerzeit die in den Protokollen enthaltenen Angaben gemacht hat,\nohne weiteres bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigen. Insoweit ist Beweismittel nur die eigene, in der Hauptverhandlung gemachte Erklärung des Angeklagten, zu deren Bestandteil\ner den Inhalt der von ihm anerkannten Protokolle gemacht\n\nhat (BGHSt 14, 310, 311/312; RGSt 61, 72, 74; 69, 88). In\ndiesem hier gegebenen Falle sind weder die §§ 249, 250, 251,\n254 StPO noch der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens\n(§ 261 StPO) verletzt,\n\n6_\n\nUnter diesen Umständen kommt es auch verfahrensrechtlich\nnicht darauf an, ob es sich bei den seinerzeit gemachten Angaben um ein \"Geständnis\" gehandelt hat.\n\nHiernach war das Landgericht verfahrensrechtlich nicht gehindert, die Tatsache, daß Hpin Taufe des Ermittlungsverfahrens seine Beteiligung an den zur Aburteilung stehenden\nStraftaten wiederholt anders angegeben hatte als in der Hauptverhandlung, bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen und |\nbei der Bildung seiner Überzeugung vom Hergang der Straftaten\ndiese früheren Angaben des Mitangeklagten Hp gegen seine\nJetzige Darstellung und gegen das Bestreiten der Angeklagten\nMD una FEED apzuwägen. Es oblag allein seiner freien\nReweiswürdigung (§ 261 StPO), welche Überzeugung es sich von\nder Schuld der einzelnen Angeklagten auf Grund all dieser zu\nberücksichtigenden Umstände verschaffen konnte, Grundsätzlich\nist der Tatrichter nicht gehindert, frühere Geständnisse oder\nsonstige Sachdarstellungen eines Angeklagten, die dieser inzwischen widerrufen hat, für glaubhaft zu erachten und der\nBezichtirung eines Mitangeklagten gegen einen anderen Glauben\nveizumessen. Diese Auffassung ist vom Bundesgerichtshof immer\nvertreten worden (BGH 4 StR 1032/51 vom 17. April 19525\n3 StR 249/52 vom 7. Mai 1953; 4 .StR 787/52 vom 21. Mei 1953);\nsie wird auch im Schrifttum gebilligt (Löwe/Rosenberg StPO '\n21. Aufl. § 261 Anm. 3) oder jedenfalls nicht in Zweifel gezogen. | “\n\nd) Soweit die Angeklagten erstmals nach der Hauptverhandlung.\nbehauptet haben, daß bestimmte andere Täter die Diebstähle |\nausgeführt oder sich doch an ihnen beteiligt hätten, handelt\nes sich um das Vorbringen \"neuer! Tatsachen, die im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Sie können\nallenfalls zur Begründung eines Wiederaufnahmeantrages verwendet werden (§ 359 Nr. 5 StPO).\n\n- T-\n\n2. Auch die Sachrügen der beiden Angeklagten können nicht\ndurchdringen.\n\nMacht ein Angeklagter im Laufe des Ermittlungs- und daran\nanschließenden Hauptverfahrens wechselnde Angaben über den\nHergang der ihm vorgeworfenen Straftaten und über die Art und\ndas Maß seiner Beteiligung, so muß der Tatrichter sorgfältig\nprüfen, welche der Darstellungen den Vorzug verdient und ob\n. überhaupt eine von ihnen richtig ist. Bezichtigt ein Angeklagter seine Mitangeklagten, daß sie sich an den Straftaten beteiligt oder diese gar ohne ihn selbst ausgeführt hätten, so\n\nist, wenn sonst keine Beweismittel für die Täterschaft der Mit- |\n\nangeklagten sprechen, besondere Vorsicht geboten. Dessen war\nsich aber das Landgericht bewußt. Es hat seine Überzeugung\n\nvon der Tüterschaft der Angeklagten NW unä a] eingehend und sorgfältig begründet. Seine Beweiswürdigung 1äßt\nkeinen Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze erkennen. Insbesondere ist das Landgericht nicht in den von der\nRevision des Angeklagten FB seltend gemachten Fehler\nverfallen zu sagen, weil Hgg die Straftaten nicht allein ausgeführt haben könne, müßten gerade I und TB seine\nMittäter gewesen sein. Das Landgericht hat vielmehr neben\nanderen Umständen (UA S. 13) \"mitentscheidend\" die Tatsache berücksichtigt, \"daß weder der Angeklagte Mproch seine Mitangeklagten in der Hauptverhandlung für die angebliche Falschbezichtigung irgendwelche auch nur annähernd stichhaltige Gründe\nanzugeben vermochten\" (UA S. 12).\n\n-B-\n\nDas angefochtene Urteil läßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Die Würdigung der Taten als schwerer Diebstähle wird von den Feststellungen getragen. Die Rückfallvoraussetzungen sind für beide Beschwerdeführer einwandfrei\ndargetan. Auch die Strafzumessung ist rechtlich einwandfrei\nbegründet.\n\nDie Revisionen müssen daher verworfen werden.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-28/4-str-243-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-28/4-str-243-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.576292+00:00"}}